AS 2021 283
Verordnung über Massnahmen gegenüber Myanmar
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über Massnahmen gegenüber Myanmar
Änderung vom 19. Mai 2021
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 17. Oktober 20181 über Massnahmen gegenüber Myanmar wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 3 und 4
3 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann, nach Rücksprache mit den zu-
ständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD), Zahlungen aus gesperr- ten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur: a. Vermeidung von Härtefällen; b. Erfüllung bestehender Verträge; c. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden gerichtlichen, administrativen oder schiedsgerichtlichen Massnahme oder Entscheidung sind; d. Erfüllung amtlicher Zwecke von diplomatischen oder konsularischen Missio- nen; oder e. Wahrung schweizerischer Interessen.
4 Es kann, nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD,
Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für Finanztrans- aktionen, die für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfeleistungen, einschliesslich medizinischer Versorgung, Nahrungsmittellieferun- gen oder des Transports humanitärer Helferinnen und Helfer und damit verbundener Hilfe, oder für Evakuierungen aus Myanmar notwendig sind.
1 SR 946.231.157.5
2021-1186 AS 2021 283
Massnahmen gegenüber Myanmar. V AS 2021 283
II Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2021 in Kraft.
19. Mai 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
2/2