AS 2021 42
Verordnung des BLV über die Einfuhr von Guarkernmehl mit Ursprung oder Herkunft Indien
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung des BLV über die Einfuhr von Guarkernmehl mit Ursprung oder Herkunft Indien
Änderung vom 21. Dezember 2020
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) verordnet:
I Die Verordnung des BLV vom 14. September 20151 über die Einfuhr von Guarkern- mehl mit Ursprung oder Herkunft Indien wird wie folgt geändert:
Titel Betrifft nur den italienischen Text.
Ingress gestützt auf Artikel 86 Absatz 2 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20162,
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Einfuhr von Guarkernmehl der Zolltarifnummer 3
1302 32 90, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist und das zum menschlichen
Verzehr bestimmt ist.
3 www.tares.ch
2021-0056 AS 2021 42
Einfuhr von Guarkernmehl mit Ursprung oder Herkunft Indien. AS 2021 42 V des BLV
Art. 2 Abs. 1 und 4
1 Guarkernmehl nach Artikel 1 darf nur in die Schweiz eingeführt werden, wenn es
von einem Zertifikat gemäss Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/17934, begleitet wird, das bescheinigt, dass das Mehl nicht mehr als 0,01 mg/kg Pentachlorphenol (PCP) enthält. 4 Es ist ab dem Datum der Ausstellung vier Monate, längstens aber sechs Monate ab dem Datum der Ergebnisse der Laboranalysen gültig.
Art. 5 Abs. 1
1 Jede Sendung mit Guarkernmehl nach Artikel 1 muss mit einem Code gekennzeich-
net sein.
Art. 6 Aufgehoben
II Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Dezember 2020 Erzeugnisse nach Artikel 1 der Verordnung des BLV über die Einfuhr von Guarkern- mehl mit Ursprung oder Herkunft Indien in der Fassung vom 14. September 20155, die von einem Zertifikat nach bisherigem Recht begleitet werden, dürfen noch bis zum
31. Januar 2022 eingeführt werden.
III Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2021 in Kraft.
21. Dezember 2020 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit
und Veterinärwesen: Hans Wyss
4 Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission vom 22. Oktober 2019 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmassnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchfüh- rung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parla- ments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission, ABl. L 277 vom 29.10.2019, S. 89. 5 AS 2015 3621
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