AS 2021 439
Verordnung über die Krankenversicherung
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)
Änderung vom 23. Juni 2021
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 30b Abs. 1 Bst. a und b Ziff. 3
1 Das BFS gibt folgenden Datenempfängern folgende Daten weiter:
a. dem BAG: die Daten nach Artikel 30, sofern sie erforderlich sind zur Beur- teilung der Tarife (Art. 43, 46 Abs. 4 und 47 KVG), für die Betriebsvergleiche zwischen Spitälern (Art. 49 Abs. 8 KVG), für die Kontrolle der Wirtschaft- lichkeit und der Qualität der Leistungen (Art. 32, 58 und 59 KVG), zur Fest- legung der Kriterien und der methodischen Grundsätze für die Festlegung der Höchstzahlen (Art. 55a Abs. 2 KVG) und für die Veröffentlichung von Daten (Art. 59a Abs. 3 KVG); b. den zuständigen Behörden der Kantone:
3. die Daten nach Artikel 30, sofern sie für die Festlegung der Höchstzahlen
notwendig sind (Art. 55a KVG);
1 SR 832.102
2021-2232 AS 2021 439
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Gliederungstitel vor Art. 38
1. Abschnitt:
Ärzte und Ärztinnen sowie Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dienen
Art. 38 Ärzte und Ärztinnen 1 Ärzte und Ärztinnen werden zugelassen, wenn sie zusätzlich zu den Voraussetzun- gen nach Artikel 37 Absätze 1 und 3 KVG die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. Sie verfügen über eine kantonale Bewilligung für die Berufsausübung als Arzt oder Ärztin nach Artikel 34 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 20062 (MedBG). b. Sie verfügen über einen eidgenössischen Weiterbildungstitel im Fachgebiet nach dem MedBG, für das die Zulassung beantragt wird. c. Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfül- len.
2 Die Beschränkungen der Anzahl zugelassener Ärzte und Ärztinnen (Art. 55a KVG)
durch die Kantone bleiben vorbehalten.
3 Ärzte und Ärztinnen verfügen über die notwendige Sprachkompetenz im Sinne von
Artikel 37 Absatz 1 KVG, wenn sie in der Lage sind, in der Sprache ihrer Tätigkeits- region: a. die Hauptinhalte komplexer Texte zu konkreten oder abstrakten Themen zu verstehen und deren implizite Bedeutungen zu erfassen; b. sich spontan und fliessend auszudrücken, ohne öfter nach Worten zu suchen; c. die Sprache wirksam und flexibel zu gebrauchen und sich klar und strukturiert zu komplexen Sachverhalten zu äussern.
Art. 39 Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dienen
1 Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen die-
nen, werden zugelassen, wenn sie zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 37 Absätze 2 und 3 KVG die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. Sie erbringen ihre Leistungen durch Ärzte und Ärztinnen, welche die Voraus- setzungen nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllen. b. Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfül- len.
2 SR 811.11
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2 Die Beschränkungen der Anzahl zugelassener Ärzte und Ärztinnen (Art. 55a KVG)
durch die Kantone bleiben vorbehalten.
Art. 40
1 Apotheker und Apothekerinnen werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraus-
setzungen erfüllen: a. Sie verfügen über eine kantonale Bewilligung für die Berufsausübung als Apotheker und Apothekerin nach Artikel 34 MedBG3; b. Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfül- len. 2 Die Kantone legen die Voraussetzungen fest, unter denen Ärzte und Ärztinnen mit einer Bewilligung zur Führung einer Apotheke den zugelassenen Apothekern und Apothekerinnen gleichgestellt sind. Sie berücksichtigen dabei insbesondere die Zu- gangsmöglichkeiten der Patienten und Patientinnen zu einer Apotheke.
Art. 41 Aufgehoben
Art. 42 Zahnärzte und Zahnärztinnen werden für Leistungen nach Artikel 31 KVG zugelas- sen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. Sie verfügen über eine kantonale Bewilligung für die Berufsausübung als Zahnarzt oder Zahnärztin nach Artikel 34 MedBG4. b. Sie haben während drei Jahren eine praktische Tätigkeit in einer zahnärztli- chen Praxis oder einem zahnärztlichen Institut ausgeübt. c. Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfül- len.
Art. 43 Aufgehoben
3 SR 811.11 4 SR 811.11
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Gliederungstitel vor Art. 44
4. Abschnitt:
Chiropraktoren und Chiropraktorinnen sowie Organisationen der Chiropraktik
Art. 44 Sachüberschrift und Abs. 1 Chiropraktoren und Chiropraktorinnen
1 Chiropraktoren und Chiropraktorinnen werden zugelassen, wenn sie die folgenden
Voraussetzungen erfüllen: a. Sie verfügen über eine kantonale Bewilligung für die Berufsausübung als Chi- ropraktor oder Chiropraktorin nach Artikel 34 MedBG5. b. Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfül- len.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Abschnitts
Art. 44a Organisationen der Chiropraktik Organisationen der Chiropraktik werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraus- setzungen erfüllen: a. Sie sind nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen. b. Sie haben ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeits- bereich festgelegt. c. Sie erbringen ihre Leistungen durch Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a erfüllen. d. Sie verfügen über die für die Leistungserbringung notwendigen Einrichtun- gen. e. Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfül- len.
Gliederungstitel vor Art. 45
5. Abschnitt: Hebammen und Organisationen der Hebammen
Art. 45 Hebammen Hebammen werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
5 SR 811.11
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a. Sie verfügen über eine kantonale Bewilligung für die Berufsausübung als Hebamme nach Artikel 11 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Septem- ber 20166 (GesBG) oder eine nach Artikel 34 Absatz 1 GesBG anerkannte Bewilligung. b. Sie haben während zwei Jahren eine praktische Tätigkeit ausgeübt:
2. in der geburtshilflichen Abteilung eines Spitals, unter der Leitung einer
Hebamme, welche die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt; oder
3. in einer Organisation der Hebammen, unter der Leitung einer Hebamme,
welche die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt. c. Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfül- len.
Art. 45a Organisationen der Hebammen Organisationen der Hebammen werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraus- setzungen erfüllen: a. Sie sind nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen. b. Sie haben ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeits- bereich festgelegt. c. Sie erbringen ihre Leistungen durch Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 45 Buchstaben a und b erfüllen. d. Sie verfügen über die für die Leistungserbringung notwendigen Einrichtun- gen. e. Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfül- len.
Art. 46 Aufgehoben
Art. 47 Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen werden zugelassen, wenn sie die folgen- den Voraussetzungen erfüllen: a. Sie verfügen über eine kantonale Bewilligung für die Berufsausübung als Phy- siotherapeut oder Physiotherapeutin nach Artikel 11 GesBG7 oder eine nach Artikel 34 Absatz 1 GesBG anerkannte Bewilligung.
6 SR 811.21 7 SR 811.21
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b. Sie haben während zwei Jahren eine praktische Tätigkeit ausgeübt:
1. bei einem Physiotherapeuten oder einer Physiotherapeutin, der oder die
nach dieser Verordnung zugelassen ist;
2. in einer physiotherapeutischen Spezialabteilung eines Spitals, unter der
Leitung eines Physiotherapeuten oder einer Physiotherapeutin, der oder die die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt; oder
3. in einer Organisation der Physiotherapie, unter der Leitung eines Physi-
otherapeuten oder einer Physiotherapeutin, der oder die die Zulassungs- voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt. c. Sie üben ihren Beruf selbstständig und auf eigene Rechnung aus. d. Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfül- len.
Art. 48 Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. Sie verfügen über eine kantonale Bewilligung für die Berufsausübung als Er- gotherapeut oder Ergotherapeutin nach Artikel 11 GesBG8 oder eine nach Ar- tikel 34 Absatz 1 GesBG anerkannte Bewilligung. b. Sie haben während zwei Jahren eine praktische Tätigkeit ausgeübt:
1. bei einem Ergotherapeuten oder einer Ergotherapeutin, der oder die nach
dieser Verordnung zugelassen ist;
2. in einem Spital, unter der Leitung eines Ergotherapeuten oder einer Er-
gotherapeutin, der oder die die Zulassungsvoraussetzungen dieser Ver- ordnung erfüllt; oder
3. in einer Organisation der Ergotherapie, unter der Leitung eines Ergo-
therapeuten oder einer Ergotherapeutin, der oder die die Zulassungsvo- raussetzungen dieser Verordnung erfüllt. c. Sie üben ihren Beruf selbstständig und auf eigene Rechnung aus. d. Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfül- len.
Art. 49 Pflegefachmänner und Pflegefachfrauen Pflegefachmänner und Pflegefachfrauen werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. Sie verfügen über eine kantonale Bewilligung für die Berufsausübung als Pflegefachmann oder Pflegefachfrau nach Artikel 11 GesBG9 oder eine nach Artikel 34 Absatz 1 GesBG anerkannte Bewilligung.
8 SR 811.21 9 SR 811.21
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b. Sie haben während zwei Jahren eine praktische Tätigkeit ausgeübt:
1. bei einem Pflegefachmann oder einer Pflegefachfrau, der oder die nach
dieser Verordnung zugelassen ist;
2. in einem Spital oder in einem Pflegeheim, unter der Leitung eines Pfle-
gefachmanns oder einer Pflegefachfrau, der oder die die Zulassungsvo- raussetzungen dieser Verordnung erfüllt; oder
3. in einer Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause, unter der
Leitung eines Pflegefachmanns oder einer Pflegefachfrau, der oder die die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt. c. Sie üben ihren Beruf selbstständig und auf eigene Rechnung aus. d. Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfül- len.
Art. 50 Logopäden und Logopädinnen Die Logopäden und Logopädinnen werden zugelassen, wenn sie die folgenden Vo- raussetzungen erfüllen: a. Sie sind nach kantonalem Recht zur Berufsausübung als Logopäde oder Lo- gopädin berechtigt. b. Sie verfügen über eine vom Kanton anerkannte dreijährige theoretische und praktische Fachausbildung als Logopäde oder Logopädin mit erfolgreich ab- gelegter Prüfung in folgenden Fächern:
2. Logopädie (logopädische Methodenlehre [Beratung, Abklärung, Be-
handlung], Sprachbehindertenpädagogik, Sprachbehindertenpsycholo- gie, Sprachpathologie);
3. Medizin (Neurologie, Oto-Rhino-Laryngologie, Phoniatrie, Psychiatrie,
Stomatologie);
5. Psychologie (Entwicklungspsychologie, klinische Psychologie, pädago-
gische Psychologie einschliesslich Lernpsychologie, Sozialpsycholo- gie);
6. Recht (Sozialgesetzgebung).
c. Sie haben während zwei Jahren eine praktische Tätigkeit in klinischer Logo- pädie, überwiegend im Erwachsenenbereich, ausgeübt, davon mindestens ein Jahr in einem Spital unter fachärztlicher Leitung (Oto-Rhino-Laryngologie, Psychiatrie, Kinderpsychiatrie, Phoniatrie oder Neurologie) und im Beisein eines Logopäden oder einer Logopädin, der oder die die Zulassungsvoraus- setzungen dieser Verordnung erfüllt; ein Jahr kann unter entsprechender fach- ärztlicher Leitung und in Begleitung eines Logopäden oder einer Logopädin, der oder die die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt, in ei- ner Facharztpraxis oder in einer Organisation der Logopädie, die nach dieser Verordnung zugelassen ist, absolviert werden.
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d. Sie üben ihren Beruf selbstständig und auf eigene Rechnung aus. e. Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfül- len.
Art. 50a Ernährungsberater und Ernährungsberaterinnen Ernährungsberater und Ernährungsberaterinnen werden zugelassen, wenn sie die fol- genden Voraussetzungen erfüllen: a. Sie verfügen über eine kantonale Bewilligung für die Berufsausübung als Er- nährungsberater oder Ernährungsberaterin nach Artikel 11 GesBG10 oder eine nach Artikel 34 Absatz 1 GesBG anerkannte Bewilligung. b. Sie haben während zwei Jahren eine praktische Tätigkeit ausgeübt:
1. bei einem Ernährungsberater oder einer Ernährungsberaterin, der oder
die nach dieser Verordnung zugelassen ist;
2. in einem Spital, unter der Leitung eines Ernährungsberaters oder einer
Ernährungsberaterin, der oder die die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt; oder
3. in einer Organisation der Ernährungsberatung, unter der Leitung eines
Ernährungsberaters oder einer Ernährungsberaterin, der oder die die Zu- lassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt. c. Sie üben ihren Beruf selbstständig und auf eigene Rechnung aus. d. Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfül- len.
Art. 50b Neuropsychologen und Neuropsychologinnen Neuropsychologen und Neuropsychologinnen werden zugelassen, wenn sie die fol- genden Voraussetzungen erfüllen: a. Sie sind nach kantonalem Recht zur Berufsausübung als Neuropsychologe o- der Neuropsychologin berechtigt. b. Sie verfügen über:
1. einen anerkannten Abschluss in Psychologie und einen eidgenössischen
oder als gleichwertig anerkannten Weiterbildungstitel in Neuropsycho- logie nach dem Psychologieberufegesetz vom 18. März 201111 (PsyG); oder
2. einen anerkannten Abschluss in Psychologie nach dem PsyG und einen
Fachtitel Neuropsychologie der Föderation der Schweizer Psychologin- nen und Psychologen. c. Sie üben ihren Beruf selbstständig und auf eigene Rechnung aus.
10 SR 811.21 11 SR 935.81
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d. Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfül- len.
Art. 50c Psychologische Psychotherapeuten und psychologische Psychotherapeutinnen Psychologische Psychotherapeuten und psychologische Psychotherapeutinnen wer- den zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. Sie verfügen über eine kantonale Bewilligung für die Ausübung des Psycho- therapieberufs nach Artikel 22 PsyG12. b. Sie haben eine klinische Erfahrung von drei Jahren, davon mindestens 12 Mo- nate in psychotherapeutisch-psychiatrischen Einrichtungen, die über eine der folgenden Anerkennungen des Schweizerischen Instituts für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF) verfügen:
1. ambulante oder stationäre Weiterbildungsstätte der Kategorie A oder der
Kategorie B nach dem Weiterbildungsprogramm «Facharzt für Psychiat- rie und Psychotherapie» vom 1. Juli 200913 in der Fassung vom 15. De- zember 2016;
2. Weiterbildungsstätte der Kategorien A, B oder C nach dem Weiterbil-
dungsprogramm «Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psy- chotherapie» vom 1. Juli 200614 in der Fassung vom 20. Dezember 2018. c. Sie üben ihren Beruf selbstständig und auf eigene Rechnung aus. d. Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfül- len.
Art. 50d Podologen und Podologinnen Podologen und Podologinnen werden zugelassen, wenn sie die folgenden Vorausset- zungen erfüllen: a. Sie sind nach kantonalem Recht zur Berufsausübung als Podologe oder Podo- login berechtigt. b. Sie verfügen über ein Diplom einer höheren Fachschule gemäss Rahmenlehr- plan Podologie vom 12. November 201015 in der Fassung vom 12. Dezember
2014 oder eine gleichwertige Ausbildung gemäss Ziffer 7.1 des Rahmenlehr-
plans. c. Sie haben nach Erhalt ihres Diploms während zwei Jahren eine praktische Tä- tigkeit ausgeübt:
1. bei einem Podologen oder einer Podologin, der oder die nach dieser Ver-
ordnung zugelassen ist;
12 SR 935.81
15 Das Dokument kann auf der folgenden Adresse eingesehen werden:
www.ofsp.admin.ch/ref.
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2. in einer Organisation der Podologie, die nach dieser Verordnung zuge-
lassen ist; oder
3. in einem Spital, in einer Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu
Hause oder in einem Pflegeheim, unter der Leitung eines Podologen oder einer Podologin, der oder die die Zulassungsvoraussetzungen dieser Ver- ordnung erfüllt. d. Sie üben ihren Beruf selbstständig und auf eigene Rechnung aus. e. Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfül- len.
Art. 51 Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. Sie sind nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen. b. Sie haben ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeits- bereich festgelegt. c. Sie verfügen über das erforderliche Fachpersonal, das eine dem Tätigkeitsbe- reich entsprechende Ausbildung hat. d. Sie verfügen über die für die Leistungserbringung notwendigen Einrichtun- gen. e. Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfül- len.
Art. 52 Organisationen der Physiotherapie Organisationen der Physiotherapie werden zugelassen, wenn sie die folgenden Vo- raussetzungen erfüllen: a. Sie sind nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen. b. Sie haben ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeits- bereich festgelegt. c. Sie erbringen ihre Leistungen durch Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 47 Buchstaben a und b erfüllen. d. Sie verfügen über die für die Leistungserbringung notwendigen Einrichtun- gen. e. Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfül- len.
Art. 52a Organisationen der Ergotherapie Organisationen der Ergotherapie werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraus- setzungen erfüllen: a. Sie sind nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen.
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b. Sie haben ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeits- bereich festgelegt. c. Sie erbringen ihre Leistungen durch Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 48 Buchstaben a und b erfüllen. d. Sie verfügen über die für die Leistungserbringung notwendigen Einrichtun- gen. e. Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfül- len.
Art. 52b Organisationen der Logopädie Organisationen der Logopädie werden zugelassen, wenn sie die folgenden Vorausset- zungen erfüllen: a. Sie sind nach der Gesetzgebung des Kantons zugelassen, in dem sie ihre Tä- tigkeit ausüben. b. Sie haben ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeits- bereich festgelegt. c. Sie erbringen ihre Leistungen durch Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 50 Buchstaben a–c erfüllen. d. Sie verfügen über die für die Leistungserbringung notwendigen Einrichtun- gen. e. Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfül- len.
Art. 52c Organisationen der Ernährungsberatung Organisationen der Ernährungsberatung werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. Sie sind nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen. b. Sie haben ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeits- bereich festgelegt. c. Sie erbringen ihre Leistungen durch Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 50a Buchstaben a und b erfüllen. d. Sie verfügen über die für die Leistungserbringung notwendigen Einrichtun- gen. e. Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfül- len.
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Art. 52d Organisationen der Neuropsychologie Organisationen der Neuropsychologie werden zugelassen, wenn sie die folgenden Vo- raussetzungen erfüllen: a. Sie sind nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen. b. Sie haben ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeits- bereich festgelegt. c. Sie erbringen ihre Leistungen durch Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 50b Buchstaben a und b erfüllen. d. Sie verfügen über die für die Leistungserbringung notwendigen Einrichtun- gen. e. Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfül- len.
Art. 52e Organisationen der psychologischen Psychotherapie Organisationen der psychologischen Psychotherapie werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. Sie sind nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen. b. Sie haben ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeits- bereich festgelegt. c. Sie erbringen ihre Leistungen durch Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 50c Buchstaben a und b erfüllen. d. Sie verfügen über die für die Leistungserbringung notwendigen Einrichtun- gen. e. Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfül- len.
Art. 52f Organisationen der Podologie Organisationen der Podologie werden zugelassen, wenn sie die folgenden Vorausset- zungen erfüllen: a. Sie sind nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen. b. Sie haben ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeits- bereich festgelegt. c. Sie erbringen ihre Leistungen durch Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 50d Buchstaben a–c erfüllen. d. Sie verfügen über die für die Leistungserbringung notwendigen Einrichtun- gen. e. Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfül- len.
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Art. 54 Sachüberschrift, und Abs. 1 Einleitungssatz sowie 4bis Voraussetzungen
1 Als Laboratorien sind zugelassen:
4bis Um nach den Absätzen 1–3 zugelassen zu werden, müssen die Laboratorien nach- weisen, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfüllen.
Art. 55 Abgabestellen für Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen, werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. Sie sind nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen. b. Sie haben mit den Versicherern, zulasten deren sie tätig sein möchten, einen Vertrag über die Abgabe von Mitteln und Gegenständen, die der Untersu- chung oder Behandlung dienen, abgeschlossen. c. Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfül- len.
Art. 55a Geburtshäuser werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. Sie erfüllen die Anforderungen nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben b–f KVG. b. Sie haben ihren sachlichen Tätigkeitsbereich nach Artikel 29 KVG festgelegt. c. Sie stellen eine ausreichende medizinische Betreuung durch eine Hebamme sicher. d. Sie haben Vorkehrungen zur Einleitung von Massnahmen im medizinischen Notfall getroffen.
Art. 56 Transport- und Rettungsunternehmen werden zugelassen, wenn sie die folgenden Vo- raussetzungen erfüllen: a. Sie sind nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen. b. Sie haben mit den Versicherern, zulasten deren sie tätig möchten, einen Ver- trag über die Durchführung von Transporten und Rettungen, abgeschlossen. c. Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfül- len.
Art. 58a Abs. 2
2 Sie wird periodisch überprüft.
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Art. 58b Versorgungsplanung 1 Die Kantone ermitteln den Bedarf in nachvollziehbaren Schritten. Sie stützen sich namentlich auf statistisch ausgewiesene Daten und Vergleiche und berücksichtigen namentlich die für die Prognose des Bedarfs relevanten Einflussfaktoren. 2 Sie ermitteln das Angebot, das in Einrichtungen beansprucht wird, die nicht auf der von ihnen erlassenen Liste nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e KVG aufgeführt sind. 3 Sie bestimmen das Angebot, das durch die Aufführung von inner- und ausserkanto- nalen Einrichtungen auf der Liste zu sichern ist, damit die Versorgung gewährleistet ist. Das zu sichernde Angebot entspricht dem nach Absatz 1 ermittelten Versorgungs- bedarf abzüglich des nach Absatz 2 ermittelten Angebots. 4 Bei der Bestimmung des auf der Liste zu sichernden Angebots berücksichtigen die Kantone insbesondere: a. die Wirtschaftlichkeit und die Qualität der Leistungserbringung; b. den Zugang der Patientinnen und Patienten zur Behandlung innert nützlicher Frist; c. die Bereitschaft und Fähigkeit der Einrichtung zur Erfüllung des Leistungs- auftrags.
Art. 58d Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und der Qualität 1 Die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Spitäler und Geburtshäuser erfolgt na- mentlich durch Vergleiche der schweregradbereinigten Kosten. Bei Pflegeheimen ist die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung in angemessener Weise zu berücksich- tigen. 2 Bei der Beurteilung der Qualität der Einrichtungen ist insbesondere zu prüfen, ob die gesamte Einrichtung folgende Anforderungen erfüllt: a. Sie verfügt über das erforderliche qualifizierte Personal. b. Sie verfügt über ein geeignetes Qualitätsmanagementsystem. c. Sie verfügt über ein geeignetes internes Berichts- und Lernsystem und hat sich, wo ein solches besteht, einem gesamtschweizerisch einheitlichen Netz- werk zur Meldung von unerwünschten Ereignissen angeschlossen. d. Sie verfügt über die Ausstattung, die erforderlich ist, um an nationalen Quali- tätsmessungen teilzunehmen. e. Sie verfügt über die Ausstattung zur Gewährleistung der Medikationssicher- heit, insbesondere durch die elektronische Erfassung der verordneten und ab- gegebenen Arzneimittel. 3 Die Ergebnisse national durchgeführter Qualitätsmessungen können als Kriterien für die Auswahl der Einrichtungen berücksichtigt werden. 4 Bei der Beurteilung der Spitäler ist insbesondere auf die Nutzung von Synergien, auf die Mindestfallzahlen und auf das Potenzial der Konzentration von Leistungen für die Stärkung der Wirtschaftlichkeit und der Qualität der Versorgung zu achten.
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5 Die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und der Qualität kann sich auf aktuelle Beur- teilungen anderer Kantone stützen.
Art. 58e Interkantonale Koordination der Planungen
1 Zur Koordination ihrer Planungen nach Artikel 39 Absatz 2 KVG müssen die Kan-
tone namentlich: a. die nötigen Informationen über die Patientenströme auswerten und diese In- formationen mit den betroffenen Kantonen austauschen; b. das Potenzial der Koordination mit anderen Kantonen für die Stärkung der Wirtschaftlichkeit und der Qualität der Leistungserbringung im Spital berück- sichtigen.
1. den Kantonen, in denen eine oder mehrere auf seiner Liste aufgeführte oder
für seine Liste vorgesehene Einrichtungen ihren Standort haben;
2. den Kantonen, auf deren Liste eine oder mehrere Einrichtungen aufgeführt
sind, die ihren Standort auf seinem Gebiet haben, oder für deren Liste solche Einrichtungen vorgesehen sind;
3. den Kantonen, die Standort von Einrichtungen sind, in denen sich eine bedeu-
tende Anzahl Versicherte aus seinem Gebiet behandeln lassen oder voraus- sichtlich behandeln lassen werden;
4. den Kantonen, aus denen sich eine bedeutende Anzahl Versicherte in Einrich-
tungen, die ihren Standort auf seinem Gebiet haben, behandeln lassen oder voraussichtlich behandeln lassen werden;
5. anderen Kantonen, wenn die Koordination zu einer Stärkung der Wirtschaft-
lichkeit und der Qualität der Leistungserbringung im Spital führen kann.
Art. 58f Listen und Leistungsaufträge 1 Auf der Liste nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e KVG sind die inner- und aus- serkantonalen Einrichtungen aufzuführen, die notwendig sind, um das nach Arti- kel 58b Absatz 3 bestimmte Angebot sicherzustellen. 2 Jeder Einrichtung auf der Liste wird ein Leistungsauftrag nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e KVG erteilt. Hat die Einrichtung mehrere Standorte, so hält der Leis- tungsauftrag fest, für welchen Standort er gilt. 3 Die Listen halten für jedes Spital die dem Leistungsauftrag entsprechenden Leis- tungsgruppen fest.
4 Die Kantone bestimmen die Auflagen, die die Leistungsaufträge für Spitäler und
Geburtshäuser enthalten müssen. Für akutsomatische Spitäler können sie namentlich folgende Auflagen vorsehen: a. Verfügbarkeit eines Grundangebots in den Fachgebieten Innere Medizin und Chirurgie; b. Verfügbarkeit und Qualifikation der Fachärzte und Fachärztinnen;
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c. Verfügbarkeit und Anforderungsstufe der Notfallstation; d. Verfügbarkeit und Anforderungsstufe der Intensiv- oder Überwachungssta- tion; e. verknüpfte Leistungsgruppen innerhalb des Spitals oder in Kooperation mit anderen Spitälern; f. Mindestfallzahlen. 5 Sie können vorsehen, dass die Leistungsaufträge für Pflegeheime Auflagen enthal- ten. 6 Sie können vorsehen, dass die Leistungsaufträge namentlich folgende Auflagen ent- halten, sofern diese weder strukturerhaltend sind noch jeglichen Wettbewerb verhin- dern: a. für akutsomatische Spitäler: ein Globalbudget nach Artikel 51 KVG oder die maximalen Leistungsmengen; b. für Spitäler in den Bereichen Psychiatrie und Rehabilitation: ein Globalbudget nach Artikel 51 KVG, die maximalen Leistungsmengen oder die maximalen Kapazitäten; c. für Pflegeheime: ein Globalbudget nach Artikel 51 KVG oder die maximalen Kapazitäten. 7 Sie sehen vor, dass die Leistungsaufträge für Spitäler als Auflage das Verbot öko- nomischer Anreizsysteme enthalten, die zu einer medizinisch nicht gerechtfertigten Mengenausweitung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung oder zur Umgehung der Aufnahmepflicht nach Artikel 41a KVG führen.
12. Abschnitt: Qualitätsanforderungen
Art. 58g Die Leistungserbringer müssen die folgenden Qualitätsanforderungen erfüllen: a. Sie verfügen über das erforderliche qualifizierte Personal. b. Sie verfügen über ein geeignetes Qualitätsmanagementsystem. c. Sie verfügen über ein geeignetes internes Berichts- und Lernsystem und haben sich, sofern ein solches besteht, einem gesamtschweizerisch einheitlichen Netzwerk zur Meldung von unerwünschten Ereignissen angeschlossen. d. Sie verfügen über die Ausstattung, die erforderlich ist, um an nationalen Qua- litätsmessungen teilzunehmen.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. März 202116 Aufgehoben
16 AS 2021 188
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Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Mai 202117 Aufgehoben
II Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Juni 2021 1 Die Versicherer müssen den Kantonen innert sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderung vom 23. Juni 2021 die Daten zu den vor Inkrafttreten der Änderung des KVG vom 19. Juni 202018 auf ihrem Gebiet zugelassenen Leistungserbringern zu- kommen lassen. 2 Die Listen der akutsomatischen Spitäler und der Geburtshäuser müssen innert vier Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 23. Juni 2021 den Planungskriterien nach dieser Verordnung entsprechen. 3 Die Listen der Spitäler in den Bereichen Psychiatrie und Rehabilitation müssen in- nert sechs Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 23. Juni 2021 den Planungs- kriterien nach dieser Verordnung entsprechen. 4 Die Listen der Pflegeheime müssen innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Ände- rung vom 23. Juni 2021 den Planungskriterien nach dieser Verordnung entsprechen.
5 Psychologische Psychotherapeuten und psychologische Psychotherapeutinnen, die
beim Inkrafttreten der Änderung vom 23. Juni 2021 über eine psychotherapeutische Berufserfahrung in der psychotherapeutisch-psychiatrischen Versorgung von mindes- tens drei Jahren verfügen, die von einer qualifizierten Supervision begleitet wurde, werden zugelassen, auch wenn diese Berufserfahrung die Voraussetzungen nach Ar- tikel 50c Buchstabe b nicht erfüllt. Bei einer Teilzeitbeschäftigung verlängert sich die Mindestdauer entsprechend. 6 Podologen und Podologinnen, die beim Inkrafttreten der Änderung vom ... über eine kantonale Bewilligung zur Behandlung von Risikopersonen in eigener fachlicher Ver- antwortung verfügen, sind zugelassen, wenn sie Inhaber oder Inhaberinnen einer der folgenden Abschlüsse sind: a. Fähigkeitszeugnis als Podologe oder Podologin des Schweizerischen Podolo- gen-Verbandes (SPV); b. Fähigkeitszeugnis des Fachverbandes Schweizerischer Podologen (FSP); c. Diplom als Podologe oder Podologin des Kantons Tessin ergänzt mit dem be- standenen Kurs über den diabetischen Fuss des Centro professionale sociosa- nitario (CPS) Lugano in Zusammenarbeit mit der Unione dei podologi della Svizzera italiana (UPSI). 7 Bei Podologen und Podologinnen, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 23. Juni 2021 einen Abschluss nach Artikel 50d Buchstabe b oder nach Absatz 6 besitzen oder innerhalb von zwei Jahren ein Diplom nach Artikel 50d Buchstabe b erwerben, wird jede praktische Tätigkeit nach dem Erwerb des Diploms als Podologe oder Podologin
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Krankenversicherung. V AS 2021 439
vor dem Inkrafttreten der Änderung und während vier Jahren danach für die Beurtei- lung der Erfüllung des Erfordernisses der zweijährigen praktischen Tätigkeit nach Ar- tikel 50d Buchstabe c angerechnet, auch wenn die Tätigkeit die Voraussetzungen nach Artikel 50d Buchstabe c nicht erfüllt.
III Die Verordnung vom 20. Dezember 198219 über die Unfallversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 15 Abs. 2 und 2bis 2 Begibt sich der Versicherte in eine andere als die allgemeine Abteilung oder aus medizinischen Gründen in ein anderes Spital, so übernimmt die Versicherung die Kosten, die ihr bei der Behandlung in der allgemeinen Abteilung dieses oder des nächstgelegenen entsprechenden Spitals nach Absatz 1 erwachsen wären. Das Spital hat nur Anspruch auf die Erstattung dieser Kosten. 2bis Medizinische Gründe nach Absatz 2 liegen bei einem Notfall vor oder wenn die erforderliche Leistung in keinem Vertragsspital nach Absatz 1 angeboten wird.
IV 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2022 in Kraft.
23. Juni 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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