AS 2021 546
Beschluss Nr. 2/2021 des gemischten Handelsausschusses Schweiz – Vereinigtes Königreich zur Änderung der Anlage zu Anhang 1 des Handelsabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland, abgeschlossen am 11. Februar 2019
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Übersetzung
Handelsabkommen vom 11. Februar 2019 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland Beschluss Nr. 2/2021 des gemischten Handelsausschusses Schweiz – Vereinigtes Königreich zur Änderung der Anlage zu Anhang 1 des Handelsabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland, abgeschlossen am 11. Februar 2019
Angenommen am 16. Juli 2021 Provisorisch angewendet ab 1. September 2021
Der gemischte Handelsausschuss Schweiz – Vereinigtes Königreich, in Bekräftigung des Wunsches der Schweiz und des Vereinigten Königreichs, dass die gegenseitigen Rechte und Pflichten, die bisher in den Handelsabkommen zwischen der Schweiz und der EU geregelt waren und auf die Artikel 1 des Handelsabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland, abgeschlossen am 11. Februar 20191 in Bern (das «Handelsabkommen»), verweist, mit der geringstmöglichen Unterbrechung oder Beeinträchtigung in einer für beide Seiten vorteilhaften Weise zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich weiterhin anwendbar bleiben; eingedenk dessen, dass das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, abgeschlossen am 22. Juli
19722 in Brüssel (das «Freihandelsabkommen»), in das Handelsabkommen inkorpo-
riert und zu dessen Bestandteil erklärt wird; in Anbetracht der Tatsache, dass die Ursprungsregeln des Inkorporierten Freihandels- abkommens festgelegt sind in Protokoll Nr. 3 des Freihandelsabkommens über die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeug- nisse» und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, wie es bei der Inkorpo- ration durch die Anlage zu Anhang 1 des Handelsabkommens abgeändert wurde; eingedenk dessen, dass das übergeordnete Ziel des Handelsabkommens gemäss Arti- kel 3 unter anderem «der Erhalt der bestehenden Handelsbeziehungen zwischen den
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in dem Wunsch, die revidierten PEM-Regeln in das Handelsabkommen aufzunehmen und dabei die grösstmögliche Harmonisierung der Ursprungsregeln zwischen den Vertragsparteien und anderen PEM-Ländern zu gewährleisten; in Bekräftigung des Wunsches der Schweiz und des Vereinigten Königreichs, effizi- ente regionale Wertschöpfungsketten zu fördern, indem bei gegenseitigen Ausfuhren die Anerkennung von Vormaterialien mit Ursprung in der Schweiz, im Vereinigten Königreich und in der Europäischen Union ermöglicht wird; in Bekräftigung der Ziele der am 11. Februar 2019 unterzeichneten Gemeinsamen Er- klärung der Schweiz und des Vereinigten Königreichs zum trilateralen Ansatz für Ur- sprungsregeln; in Bekräftigung der Absicht beider Vertragsparteien, die Ursprungsregeln im Han- delsabkommen zu modernisieren; in Anbetracht der Tatsache, dass der gemäss den Bestimmungen des Inkorporierten Freihandelsabkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss Schweiz–Vereinigtes Kö- nigreich beschliessen kann, einen Anhang, eine Anlage, ein Protokoll oder eine Be- merkung des Inkorporierten Freihandelsabkommens zu ändern und dass die Änderun- gen des Inkorporierten Freihandelsabkommens in Anhang 1 des Handelsabkommens wiedergegeben werden; hat folgendes beschlossen:
1. Die Anlage zu Anhang 1 des Handelsabkommens wird durch den Text im Anhang
dieses Beschlusses ersetzt.
2. Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem die
zweite Vertragspartei durch einen Austausch mitgeteilt hat, dass ihre internen Anfor- derungen erfüllt sind. 3. Die Vertragsparteien wenden diesen Beschluss bis zu dessen Inkrafttreten in Über- einstimmung mit ihren jeweiligen internen Anforderungen und Verfahren vorläufig an. Diese vorläufige Anwendung wird am 1. September 2021 wirksam, sofern die Vertragsparteien bis zu diesem Zeitpunkt Mitteilungen über den Abschluss ihrer in- ternen Anforderungen und Verfahren für die vorläufige Anwendung ausgetauscht ha- ben. Andernfalls wird die vorläufige Anwendung am ersten Tag des zweiten Monats wirksam, nachdem die zweite Vertragspartei durch einen Austausch mitgeteilt hat, dass ihre internen Anforderungen und Verfahren für die vorläufige Anwendung erfüllt sind.
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Unterzeichnet in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache gemäss Artikel 7 Ab- satz 4 der Geschäftsordnung des Gemischten Handelsausschusses Schweiz – Verei- nigtes Königreich, angenommen durch Beschluss Nr. 1/2021 vom 8. Juni 2021.
Für Für die Schweiz: das Vereinigte Königreich: Bern, den 16. Juli 2021 London, den 16. Juli 2021 Thomas A. Zimmermann Cathryn Law
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Anhang zum Beschluss Nr. 2/2021 des gemischten Handelsausschusses Schweiz – Vereinigtes Königreich
«Anlage zu Anhang 1
Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Inhaltsübersicht Titel I Allgemeines Art. 1 Begriffsbestimmungen
Titel II Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» Art. 2 Allgemeine Vorschriften Art. 3 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse Art. 4 Ausreichende Be- oder Verarbeitungen Art. 5 Toleranzregel Art. 6 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen Art. 7 Ursprungskumulierung Art. 8 Voraussetzungen für die Anwendung der Ursprungskumulierung Art. 9 Massgebende Einheit Art. 10 Warenzusammenstellungen Art. 11 Neutrale Elemente Art. 12 Buchmässige Trennung
Titel III Territoriale Auflagen Art. 13 Territorialitätsprinzip Art. 14 Nichtveränderung Art. 15 Ausstellungen
Titel IV Rückvergütung oder Befreiung Art. 16 Zollrückvergütung oder Zollbefreiung Titel V Nachweis der Ursprungseigenschaft Art. 17 Allgemeine Vorschriften
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Art. 18 Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung Art. 19 Ermächtigter Ausführer Art. 20 Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Art. 20bis Elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 Art. 21 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Art. 22 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Art. 23 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise Art. 24 Freizonen Art. 25 Einfuhranforderungen Art. 26 Einfuhr in Teilsendungen Art. 27 Ausnahme vom Ursprungsnachweis Art. 28 Abweichungen und Formfehler Art. 29 Lieferantenerklärung Art. 30 In Euro ausgedrückte Beträge
Titel VI Grundsätze der Zusammenarbeit und Nachweise Art. 31 Nachweise, Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen Art. 32 Streitbeilegung
Titel VII Zusammenarbeit der Verwaltungen Art. 33 Notifizierung und Zusammenarbeit Art. 34 Prüfung der Ursprungsnachweise Art. 35 Prüfung der Lieferantenerklärungen Art. 36 Sanktionen
Titel VIII Anwendung des Protokolls Nr. 3 Art. 37 Europäischer Wirtschaftsraum Art. 38 Liechtenstein Art. 39 Republik San Marino Art. 40 Fürstentum Andorra Art. 41 Ceuta und Melilla Art. 42 Erzeugnisse im Durchgangsverkehr oder in Lagerung
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Liste der Anhänge Anhang I Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II Anhang II Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen Anhang III Wortlaut der Ursprungserklärung Anhang IV Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Anhang V Sonderbedingungen für Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla Anhang VI Lieferantenerklärung Anhang VII Langzeit-Lieferantenerklärung Anhang VIII Länderliste
Titel I: Allgemeines
Art. 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen: (a) «Kapitel», «Positionen» und «Unterpositionen» sind die Kapitel, Positionen und Unterpositionen (vier- oder sechsstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Fol- genden «Harmonisiertes System») mit den Änderungen gemäss der Empfeh- lung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 26. Juni 2004; (b) «Einreihen» ist die Einreihung von Waren in eine bestimmte Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems; (c) «Sendung» sind Erzeugnisse, die entweder: i) gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger, oder ii) mit einem einzigen Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger ver- sandt werden; (d) «Zollwert» ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert)4 festgelegt wird; (e) «Ab-Werk-Preis» ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Vertragspartei gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder
4 SR 0.632.20 Anhang 1A.8
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Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller ver- wendeten Vormaterialien und alle anderen Kosten für seine Herstellung um- fasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird. Wurde die letzte Be- oder Verarbeitung als Unterauftrag an einen Hersteller vergeben, so bezieht sich der Begriff «Hersteller» auf das Unternehmen, das den Subunter- nehmer beauftragt hat. Umfasst der tatsächlich entrichtete Preis nicht alle Kosten, die tatsächlich in der Vertragspartei bei der Herstellung des Erzeugnisses angefallen sind, so bedeutet der Begriff «Ab-Werk-Preis» die Summe aller dort tatsächlich ange- fallenen Kosten abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird; (f) «austauschbare Vormaterialien» oder «austauschbare Erzeugnisse» sind Vor- materialien oder Erzeugnisse der gleichen Art, der gleichen Handelsqualität und mit den gleichen technischen und materiellen Eigenschaften, die nicht voneinander unterschieden werden können; (g) «Waren» sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse; (h) «Herstellen» ist jede Be- oder Verarbeitung einschliesslich Zusammenbau; (i) «Vormaterial» sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden; (j) «Höchstanteil der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft» ist der zuläs- sige Höchstanteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, der nicht überschritten werden darf, damit eine Herstellung als für die Erlangung der Ursprungseigenschaft ausreichende Be- oder Verarbeitung gilt. Er kann als Vomhundertsatz des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses oder als Vomhun- dertteil des Nettogewichts dieser verwendeten Vormaterialien aus einer be- zeichneten Gruppe von Kapiteln, einem bezeichneten Kapitel, einer bezeich- neten Position oder einer bezeichneten Unterposition ausgedrückt werden; (k) «Erzeugnis» ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwen- dung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist; (l) «Gebiet» umfasst das Landgebiet, die Binnengewässer und das Küstenmeer einer Vertragspartei; (m) «Wertzuwachs» ist der Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses abzüglich des Zoll- werts der verwendeten Vormaterialien, die die Ursprungseigenschaft der an-
deren Vertragspartei oder eines der in Anhang VIII erwähnten Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, besitzen, oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der ausführenden Vertragspartei für die Vormaterialien gezahlt wird; (n) «Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft» ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt wer- den kann, der erste feststellbare Preis, der in der ausführenden Vertragspartei
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für die Vormaterialien gezahlt wird. Muss der Wert der verwendeten Vorma- terialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden, so gilt dieser Buchstabe entsprechend.
Titel II: Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse»
Art. 2 Allgemeine Vorschriften Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Erzeugnisse als Ursprungser- zeugnisse einer Vertragspartei: (a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 3 in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; (b) Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei unter Verwendung von Vormateria- lien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder herge- stellt wurden, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in dieser Vertragspar- tei im Sinne des Artikels 4 in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind.
Art. 3 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse 1. Folgende Erzeugnisse gelten als vollständig in einer Vertragspartei gewonnen oder hergestellt: a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeug- nisse und natürliche Wässer; b) dort angebaute oder geerntete Pflanzen, einschliesslich Wasserpflanzen, und pflanzliche Erzeugnisse; c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere; d) Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren; e) Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und aufgezogen wur- den; f) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge; g) Aquakulturerzeugnisse, sofern die Fische, Krebstiere, Weichtiere und anderen wirbellosen Wassertiere dort aus Eiern geschlüpft sind oder dort die Larven oder Jungfische aufgezogen wurden; h) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen ausserhalb der Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse; i) Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschliesslich aus unter Buchstabe h genannten Erzeugnissen hergestellt werden;
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j) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können; k) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle; l) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund ausserhalb der eigenen Küs- tenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern die Vertragspartei zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschliesslichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbo- dens oder Meeresuntergrunds ausübt; m) dort ausschliesslich aus Erzeugnissen gemäss den Buchstaben a bis l herge- stellte Waren. 2. Die Begriffe «eigene Schiffe» und «eigene Fabrikschiffe» in Absatz 1 Buchstabe h bzw. i sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, die alle nachstehend genann- ten Voraussetzungen erfüllen: a) Sie sind in der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei ins Schiffs- register eingetragen; b) sie führen die Flagge der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei; c) sie erfüllen eine der folgenden Bedingungen: i) Sie sind mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der aus- führenden oder der einführenden Vertragspartei oder eines Mitglied- staats der Europäischen Union, oder ii) sie sind Eigentum von Gesellschaften: – die ihren Hauptsitz und ihre Hauptniederlassung in der ausführen- den oder der einführenden Vertragspartei oder in einem Mitglied- staat der Europäischen Union haben und – die mindestens zur Hälfte Eigentum der ausführenden oder der ein- führenden Vertragspartei oder eines Mitgliedstaats der Europäi- schen Union oder öffentlicher Einrichtungen oder von Staatsange- hörigen dieser Länder sind. 3. Für die Zwecke von Absatz 2 umfassen die Begriffe «ausführende Vertragspartei» oder «einführende Vertragspartei» in Bezug auf die Schweiz Island, Liechtenstein und Norwegen.
Art. 4 Ausreichende Be- oder Verarbeitungen 1. Unbeschadet des Absatzes 3 und des Artikels 6 gelten Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausrei- chendem Masse be- oder verarbeitet, wenn die Anforderungen der Liste in Anhang II für die betreffenden Waren erfüllt sind. 2. Wird ein Erzeugnis, das die Ursprungseigenschaft in einer Vertragspartei gemäss Absatz 1 erworben hat, bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses als Vormate- rial verwendet, so werden bei seiner Herstellung gegebenenfalls verwendete Vorma- terialien ohne Ursprungseigenschaft nicht berücksichtigt. 3. Bei jedem Erzeugnis wird geprüft, ob die Anforderungen von Absatz 1 erfüllt sind.
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Setzt jedoch die betreffende Regel die Einhaltung eines Höchstanteils an Vormateri- alien ohne Ursprungseigenschaft voraus, so können die Zollbehörden der ausführen- den Vertragspartei den Ausführern die Genehmigung erteilen, den Ab-Werk-Preis der Erzeugnisse und den Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäss Ab- satz 4 ausgehend von Durchschnittswerten zu berechnen, um Kosten- und Wechsel- kursschwankungen Rechnung zu tragen.
4. Findet Absatz 3 Unterabsatz 2 Anwendung, so werden ein durchschnittlicher Ab-
Werk-Preis des Erzeugnisses und ein Durchschnittswert der verwendeten Vormateri- alien ohne Ursprungseigenschaft jeweils ausgehend von der Summe der Ab-Werk- Preise für sämtliche Verkäufe derselben Erzeugnisse und der Summe des Wertes aller bei der Herstellung derselben Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ur- sprungseigenschaft errechnet, wobei vom vorherigen Rechnungsjahr entsprechend der Festlegung durch die ausführende Vertragspartei ausgegangen wird bzw. – wenn keine Zahlen für das gesamte Rechnungsjahr vorliegen – von einem kürzeren Zeit- raum, der jedoch mindestens drei Monate betragen sollte. 5. Ausführer, die sich für die Berechnung von Durchschnittswerten entschieden ha- ben, wenden diese Methode in dem Jahr, das auf das Bezugsjahr bzw. gegebenenfalls auf den kürzeren Bezugszeitraum folgt, durchgehend an. Sie können die Anwendung dieser Methode beenden, wenn in einem bestimmten Rechnungsjahr oder einem kür- zeren Zeitraum von mindestens drei Monaten die Kosten- oder Wechselkursschwan- kungen, die die Anwendung der Methode gerechtfertigt haben, nicht mehr festgestellt werden.
6. Für die Zwecke der Einhaltung des Höchstanteils an Vormaterialien ohne Ur-
sprungseigenschaft gelten die in Absatz 4 genannten Durchschnittswerte als Ab- Werk-Preis bzw. als Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.
Art. 5 Toleranzregel
1. Abweichend von Artikel 4 und vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 können Vorma-
terialien ohne Ursprungseigenschaft, die aufgrund der Auflagen gemäss der Liste in Anhang II bei der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses nicht verwendet werden dürfen, trotzdem verwendet werden, sofern: a) ihr festgestelltes Nettogewicht 15 v. H. des Nettogewichts des Erzeugnisses bei Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24, ausgenommen verarbeitete Fi- schereierzeugnisse des Kapitels 16, nicht überschreitet bzw.; b) ihr festgestellter Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses bei nicht unter Buchstabe a fallenden Erzeugnissen nicht überschreitet. Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems, für die die Toleranzen in den Bemerkungen 6 und 7 in Anhang I gelten. 2. Nach Absatz 1 ist es nicht zulässig, die Höchstanteile an Vormaterialien ohne Ur- sprungseigenschaft gemäss den in der Liste in Anhang II niedergelegten Regeln zu überschreiten. 3. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei im Sinne von Artikel 3 vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind. Unbeschadet
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des Artikels 6 und des Artikels 9 Absatz 1 gilt die in diesen Bestimmungen festgelegte Toleranz dennoch für Erzeugnisse, bei denen gemäss der Regel in der Liste in An- hang II die bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien voll- ständig gewonnen oder hergestellt sind.
Art. 6 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
1. Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen unabhängig
davon, ob die Bedingungen des Artikels 4 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen: a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Trans- ports und der Lagerung in gutem Zustand zu erhalten; b) Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken; c) Waschen, Reinigen; Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Be- schichtungen; d) Bügeln von Textilien; e) einfaches Anstreichen oder Polieren; f) Schälen und teilweises oder vollständiges Mahlen von Reis; Polieren und Gla- sieren von Getreide und Reis; g) Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teil- weises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker; h) Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse; i) Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen; j) Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschliesslich des Zusammenstel- lens von Sortimenten); k) einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpa- ckungsvorgänge; l) Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschliessungen; m) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; n) Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien; o) einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnen, Trocknen oder Denatu- rierung von Erzeugnissen; p) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollstän- digen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile; q) Schlachten von Tieren; oder r) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis q ge- nannten Behandlungen.
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2. Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verar-
beitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der aus- führenden Vertragspartei an einem bestimmten Erzeugnis vorgenommenen Behand- lungen zu berücksichtigen.
Art. 7 Ursprungskumulierung 1. Unbeschadet des Artikels 2 gelten bei der Ausfuhr in die andere Vertragspartei solche Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der ausführenden Vertragspartei, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der anderen Vertragspar- tei oder einem in Anhang VIII erwähnten Land hergestellt worden sind, sofern die in der ausführenden Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden zu sein.
2. Geht eine in der ausführenden Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbei-
tung nicht über die in Artikel 6 genannten Behandlungen hinaus, so gilt das unter Ver- wendung von Vormaterialien mit Ursprung in der anderen Vertragspartei oder einem in Anhang VIII erwähnten Land hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeug- nis der ausführenden Vertragspartei, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in der anderen Vertragspartei oder ei- nem in Anhang VIII erwähnten Land übersteigt. Andernfalls gilt das hergestellte Er- zeugnis als Ursprungserzeugnis der Vertragspartei oder eines in Anhang VIII erwähn- ten Landes, auf die bzw. das der höchste Wert der bei der Herstellung in der ausführenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien entfällt. 3. Unbeschadet des Artikels 2 und unter Ausschluss der in die Kapitel 50 bis 63 fal- lenden Erzeugnisse gelten in der Vertragspartei – ausgenommen die ausführende Ver- tragspartei oder ein in Anhang VIII erwähntes Land – vorgenommene Be- oder Ver- arbeitungen als in der ausführenden Vertragspartei vorgenommen, wenn die herge- stellten Erzeugnisse anschliessend einer Be- oder Verarbeitung in dieser ausführenden Vertragspartei unterzogen werden. 4. Unbeschadet des Artikels 2 gelten bei Erzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 – und nur für die Zwecke des bilateralen Handels zwischen den Vertragsparteien – in der einführenden Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitungen als in der aus- führenden Vertragspartei vorgenommen, wenn die Erzeugnisse anschliessend einer Be- oder Verarbeitung in dieser ausführenden Vertragspartei unterzogen werden. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Asso- ziationsprozesses der Europäischen Union und die Republik Moldau als eine einzige Kumulierungszone. 5. Jede Vertragspartei dehnt die Anwendung von Absatz 3 einseitig auf die Einfuhr von Erzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 aus.
6. Für die Zwecke der Kumulierung gemäss den Absätzen 3 und 4 gelten die Ur-
sprungserzeugnisse nur dann als Erzeugnisse mit Ursprung in der ausführenden Ver- tragspartei, wenn die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgeht.
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7. Ursprungserzeugnisse einer der Vertragsparteien oder eines der in Anhang VIII
erwähnten Länder, die in der ausführenden Vertragspartei keiner Be- oder Verarbei- tung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in die andere Vertragspartei ausgeführt werden.
Art. 8 Voraussetzungen für die Anwendung der Ursprungskumulierung 1. Die Kumulierung gemäss Artikel 7 ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass: a) zwischen einem am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten, in An- hang VIII erwähnten Land und jeder Vertragspartei ein Präferenzhandelsab- kommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (GATT) Anwendung findet, und b) die Waren die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit dem vorliegenden Protokoll übereinstimmen.
2. Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstabe b kann die Kumulierung gemäss Artikel 7
auf Waren angewandt werden, die die Ursprungseigenschaft durch die Anwendung von Ursprungsregeln gemäss Anlage I und den relevanten Bestimmungen von An- lage II des PEM-Übereinkommens oder anderen Ursprungsregeln, die die Vertrags- parteien nachträglich vereinbaren können, erworben haben.5
3. Bekanntmachungen über die Erfüllung der für die Anwendung der Kumulierung
erforderlichen Voraussetzungen werden in einer amtlichen Veröffentlichung jeder Vertragspartei nach deren eigenen Verfahren veröffentlicht. Die Kumulierung gemäss Artikel 7 findet ab dem in diesen Bekanntmachungen ange- gebenen Datum Anwendung.
4. Wenn Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Ursprungsku-
mulierung gemäss Artikel 7 erworben haben, sollte der Nachweis der Ursprungsei- genschaft folgende Erklärung in Englisch enthalten: «CUMULATION APPLIED WITH (name of the relevant Party or country referred to in Annex VIII in English)». Wird als Ursprungsnachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 verwendet, so ist diese Erklärung in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 abzugeben.
5. Die Vertragsparteien können entscheiden, auf die Aufnahme der Erklärung nach
Absatz 4 in den Ursprungsnachweis zu verzichten.6
6. Die Vertragsparteien vereinbaren, regelmässig die Möglichkeit zur Erweiterung
der Kumulierung auf Länder zu prüfen, mit denen die einzelnen Vertragsparteien ein Freihandelsabkommen abgeschlossen haben. Die erste Überprüfung findet spätestens
5 Die Vertragsparteien vereinbaren, dass dieser Absatz ab der vorläufigen Anwendung von Beschluss Nr. 2/2021 des Gemischten Handelsausschusses Vereinigtes Königreich– Schweiz auf das Handels- und Kooperationsabkommen vom 24. Dezember 2020 zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland andererseits und auf das Freihandelsabkommen vom 29. Dezember 2020 zwischen dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland und der Republik Türkei anwendbar ist. 6 Die Vertragsparteien vereinbaren, auf die Aufnahme der Erklärung nach Artikel 8 Absatz 4 in den Ursprungsnachweis zu verzichten.
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zwei Jahre nach Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 2/2021 des Gemischten Handelsau- sschusses Vereinigtes Königreich–Schweiz statt.
Art. 9 Massgebende Einheit 1. Massgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einrei- hung in die Position des Harmonisierten Systems massgebende Einheit jedes Erzeug- nisses. Daraus folgt, dass: a) jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Har- monisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die massgebende Einheit darstellt; b) bei einer Sendung mit einer Anzahl gleicher Erzeugnisse, die in dieselbe Po- sition des Harmonisierten Systems eingereiht werden, die Bestimmungen die- ses Protokolls für jedes Erzeugnis einzeln betrachtet gelten.
2. Werden Umschliessungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten
System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Be- stimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt. 3. Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Ab-Werk-Preis enthalten sind.
Art. 10 Warenzusammenstellungen
1. Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmo-
nisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungs- erzeugnisse sind.
2. Unbeschadet des Absatzes 1 gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestand-
teilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft be- steht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstel- lung nicht überschreitet.
Art. 11 Neutrale Elemente Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, wird der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht be- rücksichtigt: a) Energie und Brennstoffe; b) Anlagen und Ausrüstung; c) Maschinen und Werkzeuge; oder
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d) Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.
Art. 12 Buchmässige Trennung
1. Werden bei der Be- oder Verarbeitung eines Erzeugnisses austauschbare Vorma-
terialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft verwendet, so können die Wirtschafts- beteiligten die Verwaltung der Vormaterialien mithilfe der Methode der buchmässi- gen Trennung ohne getrennte Lagerung sicherstellen. 2. Die Wirtschaftsbeteiligten können die Verwaltung von austauschbaren Vormateri- alien mit oder ohne Ursprungseigenschaft der Position 1701 mithilfe der Methode der buchmässigen Trennung ohne getrennte Lagerung sicherstellen. 3. Die ausführende Vertragspartei kann verlangen, dass für die Anwendung der buch- mässigen Trennung eine vorherige Bewilligung bei den Zollbehörden eingeholt wer- den muss. Die Zollbehörden können die Bewilligung von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen, und sie überwachen die Verwen- dung der Bewilligung. Die Zollbehörden können die Bewilligung widerrufen, wenn der Begünstigte in unzulässiger Weise von ihr Gebrauch macht oder die übrigen in diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt. Durch die Anwendung der buchmässigen Trennung muss gewährleistet sein, dass je- derzeit nicht mehr Erzeugnisse als «Ursprungserzeugnisse der ausführenden Vertrags- partei» angesehen werden können, als dies bei räumlicher Trennung der Lagerbe- stände der Fall gewesen wäre. Über die Anwendung der Methode sind nach den allgemein anerkannten Buchfüh- rungsgrundsätzen, die in der ausführenden Vertragspartei gelten, Aufzeichnungen zu führen. 4. Der Begünstigte der Methode nach den Absätzen 1 und 2 fertigt für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse der ausführenden Vertragspartei angese- hen werden können, Ursprungsnachweise aus bzw. beantragt Ursprungsnachweise für sie. Auf Verlangen der Zollbehörden hat der Begünstigte eine Erklärung über die Ver- waltung dieser Mengen vorzulegen.
Titel III: Territoriale Auflagen
Art. 13 Territorialitätsprinzip 1. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 7, 8 und Absatz 3 müssen die in Ti- tel II genannten Anforderungen in der betreffenden Vertragspartei ohne Unterbre- chung erfüllt sein. 2. Ursprungserzeugnisse, die aus einer Vertragspartei in ein anderes Land ausgeführt und anschliessend wiedereingeführt werden, gelten bei ihrer Wiedereinfuhr als Er- zeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden wird glaubhaft dargelegt, dass:
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a) die wiedereingeführten Erzeugnisse dieselben wie die ausgeführten sind; und b) sie während ihres Verbleibs in dem betreffenden Land oder während der Aus- fuhr keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zu- stands erforderliche Mass hinausgeht. 3. Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird durch eine Be- oder Ver- arbeitung, die ausserhalb der ausführenden Vertragspartei an aus dieser Partei ausge- führten und anschliessend wieder dorthin eingeführten Vormaterialien vorgenommen wird, nicht berührt, sofern: a) diese Vormaterialien in der ausführenden Vertragspartei vollständig gewon- nen oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung un- terzogen worden sind, die über die Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Ar- tikels 6 hinausgeht; und b) den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann; dass i) die wiedereingeführten Erzeugnisse durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien hergestellt worden sind, und ii) die nach diesem Artikel ausserhalb der ausführenden Vertragspartei ins- gesamt erzielte Wertsteigerung 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Ender- zeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreitet. 4. Für die Zwecke von Absatz 3 finden die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft auf die Be- oder Verarbeitung ausserhalb der aus- führenden Partei keine Anwendung. Findet jedoch nach der Liste in Anhang II für die Bestimmung des Ursprungs des Enderzeugnisses eine Regel Anwendung, die einen zulässigen Höchstwert für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigen- schaft vorsieht, so dürfen der Gesamtwert der im Gebiet der ausführenden Vertrags- partei verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und der nach diesem Artikel ausserhalb dieser Vertragspartei insgesamt erzielte Wertzuwachs zusammen- genommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreiten. 5. Im Sinne der Absätze 3 und 4 bezeichnet der Begriff «insgesamt erzielter Wertzu- wachs» alle ausserhalb der ausführenden Vertragspartei entstandenen Kosten ein- schliesslich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien. 6. Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, die die Bedingungen der Liste in Anhang II nicht erfüllen oder nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach
Artikel 4 als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet angesehen werden können. 7. Die unter diesen Artikel fallende Be- oder Verarbeitung ausserhalb der ausführen- den Vertragspartei wird im Rahmen der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen.
Art. 14 Nichtveränderung
1. Die im Rahmen dieses Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für
Erzeugnisse, die den Anforderungen dieses Protokolls entsprechen und in einer Ver-
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tragspartei zur Einfuhr angemeldet werden, vorausgesetzt, diese Erzeugnisse sind die- selben wie die aus der ausführenden Vertragspartei ausgeführten Erzeugnisse. Vor der Überführung in den freien Verkehr dürfen sie nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Mass hinausgehen; ausgenommen davon sind das Anbringen oder Beifügen von Marken, Etiketten, Siegeln oder sonstiger Doku- mentation, um die Einhaltung spezifischer inländischer Anforderungen der einführen- den Vertragspartei zu gewährleisten, was unter zollamtlicher Überwachung in den Durchfuhrdrittländern oder den Drittländern geschieht, in denen die Sendung aufge- teilt wird.
2. Erzeugnisse oder Sendungen können gelagert werden, solange sie in den Durch-
fuhrdrittländern unter zollamtlicher Überwachung verbleiben. 3. Unbeschadet des Titels V dieses Protokolls können Sendungen aufgeteilt werden, solange sie in den Drittländern, in denen die Aufteilung erfolgt, unter zollamtlicher Überwachung verbleiben. 4. Bestehen Zweifel, so kann die einführende Vertragspartei den Einführer oder sei- nen Vertreter auffordern, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, wel- che die Erfüllung der Bestimmungen dieses Artikels belegen, was durch jede Art von Nachweisen geschehen kann, insbesondere durch: a) vertraglich festgelegte Frachtpapiere wie Konnossemente; b) faktische oder konkrete Nachweise anhand der Kennung oder Nummerierung von Packstücken; c) eine von den Zollbehörden der Durchfuhrländer oder der Länder, in denen die Sendung aufgeteilt wurde, ausgestellte Bescheinigung über die Nichtbehand- lung oder alle sonstigen Nachweise, die belegen, dass die Waren in den Durchfuhrländern oder in den Ländern, in denen die Sendung aufgeteilt wurde, unter zollamtlicher Überwachung verblieben; oder d) Nachweise im Zusammenhang mit den Waren selbst.
Art. 15 Ausstellungen 1. Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei dem es sich nicht um eines der in den Artikeln 7 und 8 genannten Länder handelt, mit denen die Kumulierung zulässig ist, und nach der Ausstellung zur Einfuhr in eine Vertragspartei verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen dieses Ab- kommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass: a) ein Ausführer diese Erzeugnisse aus einer Vertragspartei in das Ausstellungs- land versandt und dort ausgestellt hat; b) dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der anderen Vertrags- partei verkauft oder überlassen hat; c) die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zu- stand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind; und
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d) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wur- den, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung ver- wendet worden sind. 2. Nach Massgabe des Titels V des Protokolls ist ein Ursprungsnachweis auszustel- len oder auszufertigen und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind. 3. Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen o- der ‑ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeug- nisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Ge- schäftslokalen.
Titel IV: Rückvergütung oder Befreiung
Art. 16 Zollrückvergütung oder Zollbefreiung 1. Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in einer Vertragspartei bei der Her- stellung von Ursprungserzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Sys- tems verwendet worden sind, für die nach Massgabe des Titels V des Protokolls ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der ausführenden Vertragspartei nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein. 2. Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in der ausführenden Vertragspartei geltende Re- gelungen, nach denen Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien vollständig oder teilweise er- stattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffen- den Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse im Inland in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen.
3. Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der
Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuwei- sen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtli- che für solche Vormaterialien geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tat- sächlich entrichtet worden sind. 4. Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Erzeugnissen, welche die Ursprungseigenschaft durch die Ursprungskumulierung gemäss Artikel 7 Absätze 4 oder 5 erworben haben.
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Titel V: Nachweis der Ursprungseigenschaft
Art. 17 Allgemeine Vorschriften 1. Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei erhalten bei der Einfuhr in die andere Vertragspartei die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern: a) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang IV dieses Protokolls vorgelegt wird; b) in den in Artikel 18 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier (im Folgenden die «Ursprungserklärung») abgegeben wird, in der die betref- fenden Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Näm- lichkeit möglich ist; der Wortlaut der Ursprungserklärung findet sich in An- hang III dieses Protokolls. 2. Ungeachtet des Absatzes 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Proto- kolls in den in Artikel 27 genannten Fällen die Begünstigungen des Abkommens, ohne dass einer der in Artikel 1 genannten Ursprungsnachweise vorgelegt werden muss. 3. Ungeachtet des Absatzes 1 können die Vertragsparteien vereinbaren, dass im Rah- men des Präferenzverkehrs zwischen ihnen die in Absatz 1 Buchstaben a und b ge- nannten Ursprungsnachweise durch Erklärungen zum Ursprung ersetzt werden, aus- gefertigt von in einer elektronischen Datenbank registrierten Ausführern nach den inländischen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien. Die Nutzung einer von in einer elektronischen Datenbank registrierten Ausführern ausgefertigten Erklärung zum Ursprung, die zwischen den Vertragsparteien, zwischen einer Vertragspartei und einem in Anhang VIII erwähnten Land oder zwischen in An- hang VIII erwähnten Ländern vereinbart wurde, steht der Anwendung der Kumulie- rung mit einer Vertragspartei oder einem in Anhang VIII erwähnten Land nicht ent- gegen. 4. Für die Zwecke des Artikels 7 ergreift ein Ausführer in einer Vertragspartei, der einen Ursprungsnachweis auf der Grundlage eines anderen Ursprungsnachweises, für den eine Befreiung von der Verpflichtung zur Aufnahme der Erklärung nach Artikel 8 Absatz 4 galt, ausfertigt, im Fall der Anwendung von Artikel 8 Absatz 5 alle erforder- lichen Schritte, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung erfüllt sind, und er ist bereit, den Zollbehörden alle einschlägigen Un- terlagen vorzulegen.
Art. 18 Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung
1. Eine in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b genannte Ursprungserklärung kann aus-
gefertigt werden: a) von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 19; oder
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b) von jedem Ausführer für Sendungen mit einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet. 2. Eine Ursprungserklärung kann ausgefertigt werden, wenn die Erzeugnisse als Ur- sprungserzeugnisse einer Vertragspartei angesehen werden können und die übrigen Anforderungen dieses Protokolls erfüllen. 3. Auf Verlangen der Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei hat der Ausfüh- rer, der eine Ursprungserklärung ausfertigt, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Er- füllung der übrigen Anforderungen dieses Protokolls vorzulegen.
4. Eine Ursprungserklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechano-
grafisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs III dieses Protokolls nach Massgabe der nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss das mit Tinte in Druckschrift er- folgen.
5. Die Ursprungserklärung ist vom Ausführer zu unterzeichnen. Ein ermächtigter
Ausführer im Sinne des Artikels 19 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu un- terzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden der ausführenden Vertragspar- tei schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Ursprungserklärung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte. Jede Vertragspartei erlaubt den elektronischen Versand einer Ursprungserklärung direkt vom Ausführer in einer Vertragspartei an den Einführer in der anderen Vertragspartei. Bei diesem Ansatz ist die Verwendung von elektronischen Unterschriften oder von Identifizierungscodes zulässig. 6. Die Ursprungserklärung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr (im Folgenden «nachträgliche Ursprungserklärung») ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland innerhalb von zwei Jahren nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird. Erfolgt die Aufteilung einer Sendung nach Artikel 14 Absatz 3 und wird dieselbe Zweijahresfrist eingehalten, so wird die nachträgliche Ursprungserklärung vom er- mächtigten Ausführer der ausführenden Vertragspartei ausgefertigt.
Art. 19 Ermächtigter Ausführer 1. Die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei können vorbehaltlich der nati- onalen Vorschriften einen in dieser Vertragspartei niedergelassenen Ausführer (im Folgenden der «ermächtigte Ausführer») ermächtigen, Ursprungserklärungen unge- achtet des Werts der betreffenden Erzeugnisse auszufertigen. 2. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbe- hörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Anforderungen dieses Protokolls bie- ten.
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3. Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer,
die in der Ursprungserklärung anzugeben ist.
4. Die Zollbehörden überprüfen den ordnungsgemässen Gebrauch einer Bewilligung.
Sie können die Bewilligung widerrufen, wenn der ermächtigte Ausführer in unzuläs- siger Weise von ihr Gebrauch macht, und widerrufen sie in jedem Fall, wenn der er- mächtigte Ausführer die in Absatz 2 genannte Gewähr nicht mehr bietet.
Art. 20 Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
1. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden der ausfüh-
renden Vertragspartei auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter ge- stellt worden ist.
2. Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck das
Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anhang IV dieses Protokolls aus. Diese Formblätter sind in einer Amtssprache der Vertragspartei nach den nationalen Rechtsvorschriften der ausführenden Vertragspar- tei auszufüllen. Werden die Formblätter handschriftlich ausgefüllt, so erfolgt dies mit Tinte in Druckschrift. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so sind unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.
3. Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 be-
antragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei, in der die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienli- chen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeug- nisse sowie der Erfüllung der übrigen Anforderungen dieses Protokolls vorzulegen.
4. Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden der ausfüh-
renden Vertragspartei ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungs- erzeugnisse einer Vertragspartei angesehen werden können und die übrigen Anforde- rungen dieses Protokolls erfüllen.
5. Die Zollbehörden, welche die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen,
treffen die erforderlichen Massnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Anforderungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Sie achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäss ausgefüllt sind. Sie prü- fen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.
6. In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung
der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 anzugeben.
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7. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt
und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.
Art. 20bis Elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1
1. Als Alternative zu den Bestimmungen über die Ausstellung von Warenverkehrs-
bescheinigungen anerkennen die Vertragsparteien elektronisch ausgestellte Waren- verkehrsbescheinigungen EUR.1. Mit Blick auf das digitalisierte System zur Ausstel- lung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind die formalen Anforderungen für elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 in Absatz 3 fest- gelegt. 2. Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig über die Bereitschaft zur Aus- stellung elektronischer Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und über sämtliche technischen Probleme im Zusammenhang mit deren Einführung (Ausstellung, Vor- lage und Prüfung elektronischer Bescheinigungen). 3. Falls die Warenverkehrsbescheinigung elektronisch ausgestellt und bestätigt wird, sind die Absätze 1 und 2 von Anhang IV nicht anwendbar; es gelten die folgenden Bestimmungen: a) Tintenstempel, die von den Zoll- oder den zuständigen Regierungsbehörden zur Bestätigung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 (Rubrik 11) ver- wendet werden, können durch ein Bild oder elektronische Stempel ersetzt werden; b) die Rubriken 11 und 12 können Faksimile- oder elektronische Unterschriften anstelle von Originalunterschriften enthalten; c) die Informationen in Rubrik 11 zum Formular und zur Nummer des Ausfuhr- papiers sind nur anzugeben, wenn dies nach den inländischen Rechtsvor- schriften der ausführenden Vertragspartei erforderlich ist; d) sie trägt zur Identifizierung eine Seriennummer oder einen Code; und e) sie kann in einer der Amtssprachen der Vertragsparteien oder in Englisch aus- gestellt werden.
Art. 21 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
1. Abweichend von Artikel 20 Absatz 8 kann die Warenverkehrsbescheinigung
EUR.1 nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, wenn: a) sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist; b) den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbeschei- nigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist;
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c) die endgültige Bestimmung der betreffenden Erzeugnisse zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr unbekannt war und erst während ihrer Beförderung oder Lagerung und möglicherweise nach einer Aufteilung einer Sendung nach Artikel 14 Ab- satz 3 festgelegt wurde; d) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR.MED nach den Regeln des PEM-Übereinkommens für Erzeugnisse ausgestellt wurde, die auch ge- mäss diesem Protokoll die Ursprungseigenschaft besitzen. Der Ausführer er- greift alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die Voraussetzun- gen für die Anwendung der Kumulierung erfüllt sind, und ist bereit, den Zollbehörden alle einschlägigen Unterlagen zum Nachweis, dass es sich um ein Ursprungserzeugnis gemäss diesem Protokoll handelt, vorzulegen, oder e) es wurde eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 5 ausgestellt und die Anwendung von Artikel 8 Absatz 4 ist bei der Einfuhr in ein in Anhang VIII erwähntes Land vorgeschrieben.
2. In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der
Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 be- zieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.
3. Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich
innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum der Ausfuhr und nur dann ausstellen, wenn sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen. 4. Abweichend von Artikel 20 Absatz 3 ist die nachträglich ausgestellte Warenver- kehrsbescheinigung EUR.1 mit folgenden Vermerk zu versehen: «ISSUED RETROSPECTIVELY».
5. Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung
EUR.1 einzutragen.
Art. 22 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
1. Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung
EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhr- papiere ausgefertigt wird. 2. Abweichend von Artikel 20 Absatz 3 ist das im Einklang mit Absatz 1 ausgestellte Duplikat mit folgendem Vermerk zu versehen: «DUPLICATE». 3. Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in Feld 7 des Duplikats der Warenverkehrs- bescheinigung EUR.1 einzutragen.
4. Das Duplikat trägt das Ausstellungsdatum der Original-Warenverkehrsbescheini-
gung EUR.1 und gilt mit Wirkung von diesem Tag.
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Art. 23 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise
1. Die Ursprungsnachweise bleiben zehn Monate nach dem Datum der Ausstellung
oder Ausfertigung in der ausführenden Vertragspartei gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei vorzulegen.
2. Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei nach
Ablauf der in Absatz 1 genannten Geltungsdauer vorgelegt werden, können zur Ge- währung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn diese Vorlagefrist auf- grund aussergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte. 3. In allen anderen Fällen verspäteter Vorlage können die Zollbehörden der einfüh- renden Partei die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.
Art. 24 Freizonen 1. Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um zu verhindern, dass von einem Ursprungsnachweis begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beför- derung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behand- lungen unterzogen werden.
2. Abweichend von Absatz 1 kann in Fällen, in denen von einem Ursprungsnachweis
begleitete Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei oder eines in Anhang VIII er- wähnten Landes in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Verar- beitung unterzogen werden, ein neuer Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefer- tigt werden, wenn die Behandlung oder Verarbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.
Art. 25 Einfuhranforderungen Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen.
Art. 26 Einfuhr in Teilsendungen Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden der einfüh- renden Partei festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammenge- setzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a zur Auslegung des Harmonisierten Systems in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.
Art. 27 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis
1. Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen ver-
sandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse ange- sehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird,
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dass die Anforderungen dieses Protokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. 2. Einfuhren gelten nicht als Einfuhren kommerzieller Art, wenn folgende Bedingun- gen erfüllt sind: a) Die Einfuhren erfolgen gelegentlich; b) die Einfuhren bestehen ausschliesslich aus Erzeugnissen, die zum persönli- chen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; und c) die Erzeugnisse geben weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Grün- den erfolgt.
3. Der Gesamtwert der Erzeugnisse darf bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den
im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Erzeugnissen 1 200 EUR nicht überschreiten.
Art. 28 Abweichungen und Formfehler
1. Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnach-
weisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Ein- fuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich dieses Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.
2. Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht
zur Ablehnung der Unterlagen nach Absatz 1 führen, wenn diese Fehler keinen Zwei- fel an der Richtigkeit der Angaben in diesen Unterlagen entstehen lassen.
Art. 29 Lieferantenerklärung
1. Wird in einer Vertragspartei eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine
Ursprungserklärung für Ursprungserzeugnisse ausgestellt bzw. ausgefertigt, bei deren Herstellung aus der anderen Vertragspartei oder einem in Anhang VIII erwähnten Land eingeführte Waren gemäss Artikel 7 Absätze 3 oder 4 verwendet worden sind, die dort be- oder verarbeitet wurden, ohne die Präferenzursprungseigenschaft zu er- werben, so wird die für diese Waren nach Massgabe dieses Artikels abgegebene Lie- ferantenerklärung berücksichtigt. 2. Die Lieferantenerklärung nach Absatz 1 dient als Nachweis für die in einer Ver- tragspartei oder einem in Anhang VIII erwähnten Land an den betreffenden Waren vorgenommene Be- oder Verarbeitung im Hinblick auf die Entscheidung, ob die Er- zeugnisse, bei deren Herstellung diese Waren verwendet worden sind, als Ursprungs- erzeugnisse der ausführenden Vertragspartei gelten können und die übrigen Anforde- rungen dieses Protokolls erfüllt sind.
3. Abgesehen von den Fällen des Absatzes 4 wird vom Lieferanten für jede Waren-
sendung eine gesonderte Lieferantenerklärung in der in Anhang VI vorgeschriebenen Form auf einem Blatt Papier ausgefertigt, das der Rechnung, dem Lieferschein oder
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einem anderen Handelspapier beigefügt wird, in dem die betreffenden Waren so ge- nau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. 4. Ein Lieferant, der regelmässig einen Kunden mit Waren beliefert, die in einer Ver- tragspartei oder einem in Anhang VIII erwähnten Land über einen längeren Zeitraum hinweg in der gleichen Weise be- oder verarbeitet werden sollen, kann eine einmalige Lieferantenerklärung (im Folgenden die «Langzeit-Lieferantenerklärung») abgeben, die für alle weiteren Sendungen der betreffenden Waren gilt. Die Langzeit-Lieferan- tenerklärung gilt in der Regel bis zu zwei Jahren nach dem Datum ihrer Ausfertigung. Die Zollbehörden der Vertragspartei oder des in Anhang VIII erwähnten jeweiligen Landes, in der bzw. dem die Erklärung ausgefertigt wird, legen die Bedingungen fest, unter denen eine längere Geltungsdauer zulässig ist. Die Langzeit-Lieferantenerklä- rung wird vom Lieferanten in der in Anhang VII vorgeschriebenen Form ausgefertigt; die betreffenden Waren müssen darin so genau bezeichnet sein, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Sie wird dem betreffenden Kunden vor der ersten Liefe- rung der Waren, auf die sich die Erklärung bezieht, oder zusammen mit dieser Liefe- rung vorgelegt. Der Lieferant unterrichtet seinen Kunden unverzüglich, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für die betreffenden Waren nicht mehr gilt. 5. Die Lieferantenerklärung nach den Absätzen 3 und 4 ist maschinenschriftlich oder gedruckt in einer Amtssprache einer Vertragspartei oder des in Anhang VIII erwähn- ten jeweiligen Landes nach den nationalen Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei oder des Landes, in der bzw. dem die Erklärung ausgefertigt wird, zu erstellen und vom Lieferanten eigenhändig zu unterzeichnen. Die Erklärung kann auch handschrift- lich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen. 6. Der die Erklärung ausfertigende Lieferant hat auf Verlangen der Zollbehörden der Vertragspartei oder des in Anhang VIII erwähnten jeweiligen Landes, in der bzw. dem die Erklärung ausgefertigt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nach- weis der Richtigkeit der in der Erklärung gemachten Angaben vorzulegen.
Art. 30 In Euro ausgedrückte Beträge
1. Für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 27 Absatz 3 in
den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landeswährungen einer Vertragspartei, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von dieser Vertragspartei jähr- lich festgelegt. 2. Für die Begünstigungen des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe b oder des Artikels 27 Absatz 3 ist der von der betreffenden Vertragspartei festgelegte Betrag in der Wäh- rung massgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.
3. Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen
gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge gelten ab dem 1. Januar des Folgejahres. Die Vertragsparteien teilen sich gegenseitig die jeweiligen Beträge mit.
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4. Eine Vertragspartei kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrags in ihre Landeswährung ergibt, nach oben oder nach unten run- den. Der abgerundete Betrag darf um höchstens 5 v. H. vom Ergebnis der Umrech- nung abweichen. Eine Vertragspartei kann den Betrag in ihrer Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrags zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Abrunden um we- niger als 15 v. H. erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibe- halten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts füh- ren würde.
5. Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag einer Vertragspartei vom
Gemischten Ausschuss überprüft. Dabei prüft der Gemischte Ausschuss, ob es erstre- benswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschliessen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.
Titel VI: Grundsätze der Zusammenarbeit und Nachweise
Art. 31 Nachweise, Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen 1. Ein Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausfertigt oder eine Warenverkehrs- bescheinigung EUR.1 beantragt, hat eine Abschrift oder eine elektronische Fassung dieser Ursprungsnachweise sowie aller Unterlagen zum Nachweis der Ursprungsei- genschaft des Erzeugnisses mindestens drei Jahre lang ab dem Datum der Ausstellung oder der Ausfertigung der Ursprungserklärung aufzubewahren. 2. Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und aller Rechnungen, Lieferscheine oder anderen Handelspapiere, denen diese Er- klärung beigefügt ist, sowie die in Artikel 29 Absatz 6 genannten Unterlagen mindes- tens drei Jahre lang aufzubewahren. Ein Lieferant, der eine Langzeit-Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Er- klärung und aller Rechnungen, Lieferscheine oder anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen der betreffenden Erklärung an einen Kunden gelieferten Waren beziehen, sowie die in Artikel 29 Absatz 6 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Geltungs- dauer der Langzeit-Lieferantenerklärung endet.
3. Für die Zwecke von Absatz 1 umfassen die «Unterlagen zum Nachweis der Ur-
sprungseigenschaft» unter anderem: a) den unmittelbaren Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewand- ten Verfahren zur Herstellung des Erzeugnisses, z. B. aufgrund seiner geprüf- ten Bücher oder seiner internen Buchführung; b) Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, wobei diese Belege in der jeweiligen Vertragspartei oder dem in Anhang VIII erwähnten jeweiligen Land nach deren nationalen Rechtsvor- schriften ausgestellt oder ausgefertigt worden sind;
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c) Belege über die in der jeweiligen Vertragspartei oder dem in Anhang VIII er- wähnten jeweiligen Land an den betreffenden Vormaterialien vorgenomme- nen Be- oder Verarbeitungen, wobei diese Belege in dieser Vertragspartei o- der in diesem Land nach deren bzw. dessen nationalen Rechtsvorschriften ausgestellt oder ausgefertigt worden sind; d) Ursprungserklärungen oder Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, wobei diese in einer Vertragspartei nach diesem Protokoll ausgestellt oder ausgefertigt worden sind; e) geeignete Belege über die nach den Artikeln 13 und 14 ausserhalb der Ver- tragsparteien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zum Nachweis dafür, dass die Anforderungen dieser Artikel erfüllt sind. 4. Die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei, die die Warenverkehrsbeschei- nigung EUR.1 ausstellen, bewahren das Antragsformular nach Artikel 20 Absatz 2 mindestens drei Jahre lang auf. 5. Die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei bewahren die ihnen vorgelegten Ursprungserklärungen und Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 mindestens drei Jahre lang auf. 6. Die Lieferantenerklärung zum Nachweis der in einer Vertragspartei oder einem in Anhang VIII erwähnten Land an den verwendeten Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen wird, sofern sie in dieser Vertragspartei oder diesem Land ausgefertigt worden ist, einer der in Artikel 18 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 4 und Ar- tikel 29 Absatz 6 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür gleichgestellt, dass Er- zeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungser- klärung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse in dieser Vertragspartei oder dem in Anhang VIII erwähnten jeweiligen Land angesehen werden können und die übrigen Anforderungen dieses Protokolls erfüllen.
Art. 32 Streitbeilegung Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren gemäss den Artikeln 34 und 35 oder mit der Auslegung dieses Protokolls, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden nicht beigelegt werden können, sind dem Gemischten Ausschuss vorzulegen. Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden der einführenden Ver- tragspartei sind stets nach dem Recht des Einfuhrlandes beizulegen.
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Titel VII: Zusammenarbeit der Verwaltungen
Art. 33 Notifizierung und Zusammenarbeit
1. Die Zollbehörden der Vertragsparteien übermitteln einander die Musterabdrücke
der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigun- gen EUR.1 verwenden, die Muster der Bewilligungsnummern für ermächtigte Aus- führer sowie die Anschriften der Zollbehörden, die für die Prüfung dieser Bescheini- gungen und Ursprungserklärungen zuständig sind.
2. Um die ordnungsgemässe Anwendung dieses Protokolls sicherzustellen, leisten
die Vertragsparteien einander über die zuständigen Zollbehörden Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ursprungser- klärungen, der Lieferantenerklärungen sowie der Richtigkeit der in diesen Nachwei- sen enthaltenen Angaben.
Art. 34 Prüfung der Ursprungsnachweise 1. Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Er- zeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Anforderungen dieses Protokolls haben.
2. Wenn die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei um eine nachträgliche
Prüfung ersuchen, senden sie die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rech- nung und, falls sie vorgelegt worden ist, die Ursprungserklärung oder eine Kopie die- ser Papiere an die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei zurück, gegebenen- falls unter Angabe der Gründe für das Ersuchen um nachträgliche Prüfung. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schliessen lassen. 3. Die Prüfung wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei durchge- führt. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlan- gen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. 4. Beschliessen die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei, bis zum Eingang des Ergebnisses der nachträglichen Prüfung die Präferenzbehandlung für die betref- fenden Erzeugnisse auszusetzen, so bieten sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmassnahmen an, die Erzeugnisse freizugeben. 5. Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht ha- ben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Papiere echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungser- zeugnisse einer der Vertragsparteien angesehen werden können und die übrigen An- forderungen dieses Protokolls erfüllt sind.
6. Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Datum des
Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Ant- wort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers
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oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass aussergewöhnliche Umstände vorliegen.
Art. 35 Prüfung der Lieferantenerklärungen 1. Eine nachträgliche Prüfung der Lieferantenerklärung bzw. der Langzeit-Lieferan- tenerklärung kann stichprobenweise oder immer dann erfolgen, wenn die Zollbehör- den einer Vertragspartei, in der die Erklärung bei der Ausstellung einer Warenver- kehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt worden ist, begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers oder der Richtigkeit der Angaben in dem Papier haben.
2. Für die Zwecke von Absatz 1 senden die Zollbehörden der in Absatz 1 genannten
Vertragspartei die Lieferantenerklärung oder die Langzeit-Lieferantenerklärung und die Rechnungen, die Lieferscheine oder die anderen Handelspapiere, denen die Erklä- rung beigefügt ist, an die Zollbehörden der anderen Vertragspartei oder des in An- hang VIII erwähnten jeweiligen Landes zurück, in der die Erklärung ausgefertigt wurde, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die ein Ersuchen um Prüfung rechtfertigen. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unter- lagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der in der Lieferantenerklärung bzw. Langzeit-Lieferantenerklärung gemachten Angaben schliessen lassen.
3. Die Prüfung wird von den Zollbehörden der Vertragspartei oder des in An-
hang VIII erwähnten jeweiligen Landes durchgeführt, in der bzw. dem die Lieferan- tenerklärung bzw. die Langzeit-Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Lieferanten oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen. 4. Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht ha- ben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Angaben in der Lieferantenerklärung oder Langzeit-Liefe- rantenerklärung richtig sind; ferner muss es den Zollbehörden möglich sein festzu- stellen, ob und inwieweit eine solche Erklärung bei der Ausstellung einer Warenver- kehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt werden konnte.
Art. 36 Sanktionen Jede Vertragspartei sieht vor, dass Verstösse gegen ihre nationalen Rechtsvorschrif- ten, die mit diesem Protokoll in Zusammenhang stehen, durch straf-, zivil- oder ver- waltungsrechtliche Sanktionen geahndet werden.
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Titel VIII: Anwendung des Protokolls NR. 3
Art. 37 Europäischer Wirtschaftsraum Waren mit Ursprung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) im Sinne des Proto- kolls Nr. 4 zum am 17. März 1993 in Brüssel abgeschlossenen Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten als Waren mit Ursprung in der Europäischen Union, Island, Liechtenstein oder Norwegen (im Folgenden die «EWR-Staaten»), wenn diese aus der Europäischen Union, Island, Liechtenstein oder Norwegen in eine der Vertragsparteien ausgeführt werden, sofern zwischen jeder Vertragspartei und den EWR-Staaten Präferenzhandelsabkommen gemäss Artikel 8 Anwendung finden.
Art. 38 Liechtenstein Unbeschadet des Artikels 2 gilt – wegen der Zollunion zwischen der Schweiz und Liechtenstein – ein Erzeugnis mit Ursprung in Liechtenstein als Erzeugnis mit Ur- sprung in der Schweiz.
Art. 39 Republik San Marino Unbeschadet des Artikels 2 gilt – wegen der Zollunion zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino – ein Erzeugnis mit Ursprung in der Republik San Marino als Erzeugnis mit Ursprung in der Europäischen Union.
Art. 40 Fürstentum Andorra Unbeschadet des Artikels 2 gilt – wegen der Zollunion zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra – ein Erzeugnis mit Ursprung im Fürstentum Andorra, das in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems einzureihen ist, als Erzeugnis mit Ursprung in der Europäischen Union.
Art. 41 Ceuta und Melilla
1. Für die Zwecke dieses Protokolls schliesst der Begriff «Europäische Union»
Ceuta und Melilla nicht ein.
2. Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei erhalten bei ihrer Einfuhr nach
Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Massgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge7 für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Europäischen Union gewährt wird. Die Vertragsparteien gewähren bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Europäischen Union eingeführte Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union gewährt wird.
7 ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 23.
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3. Für die Zwecke des Absatzes 2 betreffend Ursprungserzeugnisse Ceutas und
Melillas gilt dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen in Anhang V sinngemäss.
Art. 42 Erzeugnisse im Durchgangsverkehr oder in Lagerung Die Bestimmungen dieser Anlage können auf Erzeugnisse Anwendung finden, die sich am Datum der vorläufigen Anwendung oder des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 2/2021 des Gemischten Handelsausschusses Vereinigtes Königreich–Schweiz, je nachdem, welches Datum früher liegt, entweder im Durchgangsverkehr oder in zoll- amtlicher Verwahrung in einem Zollager oder einer Zollfreizone befinden. Für solche Erzeugnisse kann der Ursprungsnachweis bis zwei Jahre nach dem Datum der vorläu- figen Anwendung dieses Beschlusses rückwirkend ausgestellt werden, sofern die Bestimmungen dieses Protokolls und insbesondere von Artikel 14 erfüllt sind.
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Anhang I
Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II
Bemerkung 1 – Allgemeine Einleitung In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet im Sinne von Titel II Artikel 4 dieses Protokolls angesehen werden können. Je nach Erzeugnis gibt es vier verschiedene Arten von Regeln: a) durch die Be- oder Verarbeitung wird ein Höchstanteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht überschritten; b) infolge der Be- oder Verarbeitung ist das betreffende Erzeugnis in eine andere vierstellige Position oder sechsstellige Unterposition des Harmonisierten Sys- tems einzureihen als die verwendeten Vormaterialien; c) es findet ein bestimmter Be- oder Verarbeitungsvorgang statt; d) die Be- oder Verarbeitung erfolgt mit vollständig gewonnenen oder herge- stellten Vormaterialien. Bemerkung 2 – Aufbau der Liste 2.1. Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die hergestellten Erzeug- nisse. In Spalte 1 steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in Spalte 2 die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapital verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Ein- tragung in Spalte 1 ein «ex», so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.
2.2. In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst
oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeich- nung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 bezieht sich dann auf alle Erzeugnisse, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind. 2.3. Sind in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt, die auf verschiedene Er- zeugnisse einer Position anzuwenden sind, so enthält jede Eintragung die Be- zeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 bezieht.
2.4. Sind in Spalte 3 zwei alternative, durch «oder» getrennte Regeln angeführt,
so kann der Ausführer zwischen diesen wählen. Bemerkung 3 – Beispiele zur richtigen Anwendung der Regeln
3.1. Titel II Artikel 4 dieses Protokolls betreffend Erzeugnisse, welche die Ur-
sprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gilt unabhängig davon, ob die Ursprungseigenschaft in
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dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet wer- den, oder in einem anderen Unternehmen in einer Vertragspartei. 3.2. Gemäss Titel II Artikel 6 dieses Protokolls muss die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in diesem Artikel aufgelisteten Vorgänge hinausgehen. Andernfalls kann keine Präferenzzollbehandlung gewährt werden, auch wenn die in nachstehender Liste genannten Bedingungen erfüllt sind. Vorbehaltlich Titel II Artikel 6 dieses Protokolls legen die Regeln in der Liste das Mindestausmass der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein dar- über hinausgehender Bearbeitungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungs- eigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvor- gang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungs- stufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe. Wenn eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe nicht verwendet werden kann, ist die Verwen- dung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zu- lässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe. Beispiel: Sieht die Listenregel für Kapitel 19 vor, dass «Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 1101 bis 1108 20 v. H. des Gewichts nicht überschreiten darf», so ist die Verwendung (also die Einfuhr) von Ge- treide des Kapitels 10 (Vormaterialien auf einer niedrigeren Verarbeitungs- stufe) uneingeschränkt zulässig. 3.3. Wenn eine Regel das «Herstellen aus Vormaterialien jeder Position» erlaubt, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch Vormaterialien der Position der hergestellten Ware mit derselben Warenbe- zeichnung) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beach- tet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck «Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich aus anderen Vormaterialien der Position ...» oder «Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich aus anderen Vormaterialien
derselben Position wie der hergestellten Ware», dass Vormaterialien jeder Po- sition verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, die dieselbe Wa- renbezeichnung haben wie die, die sich aus Spalte 2 ergibt. 3.4. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können. Es müssen aber nicht alle verwendet werden. 3.5. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimm- ten Vormaterial hergestellt werden muss, so schliesst diese Bedingung die
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Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht un- ter diese Regel fallen können. 3.6. Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die zulässigen Vorma- terialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormate- rialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höheren der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorge- sehen sind, nicht überschritten werden. Bemerkung 4 – Allgemeine Bestimmungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse 4.1. Landwirtschaftliche Erzeugnisse der Kapitel 6, 7, 8, 9, 10 und 12 sowie der Position 2401, die im Gebiet einer Vertragspartei angebaut oder geerntet wer- den, gelten auch dann als Erzeugnisse mit Ursprung in dieser Vertragspartei, wenn sie aus Saatgut, Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelstöcken, Stecklin- gen, Pfröpflingen, Sprossen, Knospen oder anderen lebenden Teilen von Pflanzen erzeugt werden, die eingeführt wurden.
4.2. In Fällen, in denen für den Gehalt an Zucker ohne Ursprungseigenschaft in
einem Erzeugnis eine Höchstgrenze gilt, wird zu deren Berechnung das Ge- wicht der Zucker der Positionen 1701 (Saccharose) und 1702 (z. B. Fructose, Glucose, Lactose, Maltose, Isoglucose oder Invertzuckercreme) berücksich- tigt, die bei der Herstellung des Enderzeugnisses und beim Herstellen der in dem Enderzeugnis verarbeiteten Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft ver- wendet worden sind. Bemerkung 5 – In Bezug auf bestimmte Spinnstofferzeugnisse verwendete Begriffe 5.1. Der in der Liste verwendete Begriff «natürliche Fasern» bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind. Er ist auf die Verarbeitungs- stufen vor dem Spinnen beschränkt und schliesst auch Abfälle ein. Sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.
5.2. Der Begriff «natürliche Fasern» umfasst Rosshaar der Position 0511, Seide
der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positio- nen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.
5.3. Die Begriffe «Spinnmasse», «chemische Materialien» und «Materialien für
die Papierherstellung» stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier ver- wendet werden können. 5.4. Der in dieser Liste verwendete Begriff «synthetische oder künstliche Spinn- fasern» bezieht sich auf Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern oder Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.
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5.5. «Bedrucken» (in Kombination mit Weben, Wirken/Stricken, Tuften oder Be-
flocken) ist definiert als ein Verfahren, wodurch der Spinnstoff mithilfe von Sieb-, Walz-, Digital- oder Sublimationsdrucktechniken eine dauerhafte ob- jektiv bewertbare Funktion, wie Farbe, Design oder technische Leistung, er- hält. 5.6. «Bedrucken» (als eigenständige Behandlung) ist definiert als ein Verfahren, bei dem der Spinnstoff eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion, wie Farbe, Design oder technische Leistung, erhält, und zwar mithilfe von Sieb-, Walz-, Digital- oder Sublimationsdrucktechniken und mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofi- xieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Tränken oder Ausbessern und Noppen), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht über- schreitet. Bemerkung 6 – Toleranzen für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien hergestellt sind
6.1. Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so
werden die in Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf keines der bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien angewendet, die zusammengenommen 15 v. H. oder weniger des Gesamtge- wichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen. (Siehe auch die Bemerkungen 6.3 und 6.4).
6.2. Diese Toleranz nach Bemerkung 6.1 kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse
angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien herge- stellt sind. Textile Grundmaterialien sind: – Seide; – Wolle; – grobe Tierhaare; – feine Tierhaare; – Rosshaar; – Baumwolle; – Materialien für die Papierherstellung und Papier; – Flachs; – Hanf; – Jute und andere textile Bastfasern; – Sisal und andere textile Agavefasern; – Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe; – synthetische Spinnfasern aus Polypropylen; – synthetische Spinnfasern aus Polyester; – synthetische Spinnfasern aus Polyamid;
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– synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril; – synthetische Spinnfasern aus Polyimid; – synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen; – synthetische Spinnfasern aus Poly(phenylensulfid); – synthetische Spinnfasern aus Poly(vinylchlorid); – andere synthetische Spinnfasern; – künstliche Spinnfasern aus Viskose; – andere künstliche Spinnfasern; – elektrische Leitfilamente; – synthetische Spinnfasern aus Polypropylen; – synthetische Spinnfasern aus Polyester; – synthetische Spinnfasern aus Polyamid; – synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril; – synthetische Spinnfasern aus Polyimid; – synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen; – synthetische Spinnfasern aus Poly(phenylensulfid); – synthetische Spinnfasern aus Poly(vinylchlorid); – andere synthetische Spinnfasern; – künstliche Spinnfasern aus Viskose; – andere künstliche Spinnfasern; – Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyetherseg- menten, auch umsponnen; – Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne), bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpul- ver überzogen, mit einer Dicke von nicht mehr als 5 mm, die durch Kle- ben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststoff-Folie eingefügt ist; – andere Erzeugnisse der Position 5605; – Glasfasern; – Metallfasern; – Mineralfasern. 6.3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Erzeugnisse aus «Polyurethangar- nen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umspon- nen». 6.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus Streifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist.
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Bemerkung 7 – Andere Toleranzen für bestimmte Spinnstofferzeugnisse
7.1. Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so
können textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfek- tionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht über- schreitet.
7.2. Unbeschadet der Bemerkung 6.3 können Vormaterialien, die nicht zu den Ka-
piteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden. 7.3. Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft muss bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt. Bemerkung 8 – Definition begünstigter Verfahren und einfacher Verfahren für bestimmte Erzeugnisse des Kapitels 27
8.1. Als «begünstigte Verfahren» im Sinne der Positionen ex 2707 und 2713 gel-
ten: a) die Vakuumdestillation; b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung; c) das Kracken; d) das Reformieren; e) die Raffination mit Selektiv-Lösemitteln; f) das Verfahren, das sämtliche der folgenden Schritte umfasst: die Behand- lung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäurean- hydrid, die Neutralisation mit Alkalien, das Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde, Aktivkohle oder Bauxit; g) die Polymerisation; h) die Alkylierung; i) die Isomerisation.
8.2. Als «begünstigte Verfahren» im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712
gelten: a) die Vakuumdestillation; b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung; c) das Kracken; d) das Reformieren; e) die Raffination mit Selektiv-Lösemitteln;
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f) das Verfahren, das sämtliche der folgenden Schritte umfasst: die Behand- lung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäurean- hydrid, die Neutralisation mit Alkalien, das Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde, Aktivkohle oder Bauxit; g) die Polymerisation; h) die Alkylierung; i) die Isomerisation; j) nur für Schweröle der Position ex 2710: das Entschwefeln unter Verwen- dung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der verarbeiteten Erzeugnisse um mindestens 85 v. H. vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T); k) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenom- men einfaches Filtern; l) nur für Schweröle der Position ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn da- bei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Position ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbe- sondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren; m) nur für Heizöl der Position ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach der Methode ASTM D 86 bei 300 °C einschliesslich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen; n) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Position ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung; o) nur für Produkte in Rohform der Position ex 2712 (andere als Vaselin, Ozokerit, Montanwachs oder Torfwachs, Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT): die Entölung durch fraktionierte Kristal- lisation.
8.3. Im Sinne der Positionen ex 2707 und 2713 verleihen einfache Behandlungen
wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, die Erzielung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigen- schaft. Bemerkung 9 – Definition begünstigter Verfahren und einfacher Verfahren für bestimmte Erzeugnisse der Kapitel
9.1. Erzeugnisse des Kapitels 30, die in einer Vertragspartei unter Verwendung
von Zellkulturen hergestellt werden, gelten als Erzeugnisse mit Ursprung in dieser Vertragspartei. Der Begriff «Zellkultur» ist definiert als die Kultivie-
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rung menschlicher, tierischer und pflanzlicher Zellen unter kontrollierten Be- dingungen (z. B. genau festgelegte Temperatur, Nährmedium, Gasgemisch, pH-Wert) ausserhalb eines lebenden Organismus. 9.2. Erzeugnisse der Kapitel 29 (ausgenommen 2905.43-2905.44), 30, 32, 33 (aus- genommen 3302.10, 3301) 34, 35 (ausgenommen 35.01, 3502.11-3502.19, 3502.20, 35.05), 36, 37, 38 (ausgenommen 3809.10, 38.23, 3824.60, 38.26) und 39 (ausgenommen 39.16-39.26) die in einer Vertragspartei durch Fermen- tierung hergestellt werden, gelten als Erzeugnisse mit Ursprung in dieser Ver- tragspartei. «Fermentierung» ist ein biotechnologischer Prozess, bei dem menschliche, tierische und pflanzliche Zellen, Bakterien, Hefen, Pilze oder Enzyme zur Herstellung von Erzeugnissen der Kapitel 29 bis 39 verwendet werden.
9.3. Die folgenden Umwandlungen werden gemäss Artikel 4 Absatz 1 als ausrei-
chend erachtet bei Erzeugnissen der Kapitel 28, 29 (ausgenommen 2905.43- 2905.44), 30, 32, 33 (ausgenommen 3302.10, 3301) 34, 35 (ausgenommen 35.01, 3502.11-3502.19, 3502.20, 35.05), 36, 37, 38 (ausgenommen 3809.10, 38.23, 3824.60, 38.26) und 39 (ausgenommen 39.16-39.26): – Chemische Reaktion: Eine «chemische Reaktion» ist ein Prozess (einschliess- lich eines biochemischen Prozesses), bei dem durch Auflösung intramoleku- larer Bindungen und Bildung neuer intramolekularer Bindungen oder durch Änderung der räumlichen Anordnung von Atomen in einem Molekül ein Mo- lekül mit einer neuen Struktur entsteht. Eine chemische Reaktion kann durch eine Änderung der «CAS-Nummer» ausgedrückt werden. – Folgende Verfahren sollten nicht für Ursprungszwecke in Betracht gezogen werden: a) Auflösen in Wasser oder anderen Lösungsmitteln, b) Entzug von Lösungsmitteln einschliesslich des Lösungsmittels Wasser oder c) Hinzufü- gen oder Entzug von Kristallwasser. Eine chemische Reaktion gemäss der obigen Definition ist als ursprungsverleihend anzusehen. – Mischungen und Gemische: Das absichtliche und bezogen auf die Anteile kontrollierte Mischen oder Vermengen (einschliesslich Verteilen) von Vor- materialien, ausser der Zugabe von Verdünnungsmitteln, zur Einhaltung vor- her festgelegter Spezifikationen, das zur Herstellung einer Ware führt, deren physikalische oder chemische Eigenschaften für die Zwecke oder die Verwen- dung der Ware relevant sind und sich von denen der eingesetzten Vormateri- alien unterscheiden, ist als ursprungsverleihend anzusehen. – Reinigung: Die Reinigung ist als ursprungsverleihend anzusehen, sofern diese im Gebiet einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien erfolgt und dazu führt, dass eines der folgenden Kriterien erfüllt ist: a) die Reinigung einer Ware führt zur Beseitigung von mindestens 80 % der enthaltenen Verunreinigungen; oder b) die Verringerung oder Beseitigung von Verunreinigungen führt zu einer Ware mit geeigneter Qualität für einen oder mehrere der folgenden Ver- wendungszwecke:
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i) Stoffe in pharmazeutischer, medizinischer, kosmetischer, Veteri- när- oder Lebensmittelqualität, ii) chemische Erzeugnisse und Reagenzien zur Verwendung im Ana- lyse-, Diagnose- oder Laborbereich, iii) Elemente und Bauteile zur Verwendung in der Mikroelektronik, iv) optische Spezialzwecke, v) Verwendung in der Biotechnik (z. B. in der Zellkulturtechnik, in der Gentechnik oder als Katalysatoren), vi) Träger zur Verwendung in Trennverfahren, oder vii) nukleare Verwendungszwecke. – Änderung der Partikelgrösse: Die absichtliche und kontrollierte Änderung der Partikelgrösse einer Ware auf andere Weise als durch einfaches Zerkleinern oder Zermahlen, die zu einer Ware führt, deren spezifische Partikelgrösse, Partikelgrössenverteilung oder Oberfläche für die Verwendungszwecke der entstehenden Ware relevant sind und deren physikalische oder chemische Ei- genschaften sich von denen der eingesetzten Vormaterialien unterscheiden, ist als ursprungverleihend anzusehen. – Standardvormaterialien: Standardvormaterialien (einschliesslich Standardlö- sungsmitteln) sind vom Hersteller zertifizierte Präparate für Analyse-, Kalib- rierungs- und Referenzzwecke mit präzisen Reinheitsgraden oder Anteilen. Die Herstellung von Standardvormaterialien ist als ursprungsverleihend anzu- sehen. – Isomerentrennung: Das Isolieren oder Abtrennen einzelner Isomere aus einem Isomerengemisch ist als ursprungsverleihend anzusehen.
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Anhang II
Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die ursprungseigenschaft zu verleihen
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2) (3)
Kapitel 1 Lebende Tiere Alle Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder herge- stellt sein Kapitel 2 Fleisch und geniessbare Schlachtnebenerzeugnisse Herstellen, bei dem alles Fleisch und alle geniessbaren Schlachtneben- erzeugnisse in den Erzeugnissen dieses Kapitels vollständig gewonnen oder hergestellt sind Kapitel 3 Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind Kapitel 4 Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; geniess- Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 bare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbe- vollständig gewonnen oder hergestellt sind griffen ex Kapitel 5 Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch in- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position begriffen, ausgenommen: ex 0511 91 Ungeniessbare Fischrogen und Fischmilch Aller Rogen und alle Fischmilch sind vollständig gewonnen oder her- gestellt Kapitel 6 Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels; Bulben, Zwiebeln, Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke; Schnittblumen und Pflan- vollständig gewonnen oder hergestellt sind zenteile zu Binde- oder Zierzwecken
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Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2) (3)
Kapitel 7 Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 verwendet werden vollständig gewonnen oder hergestellt sind Kapitel 8 Geniessbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten Herstellen, bei dem alle Früchte, Nüsse und Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen oder von Melonen des Kapitels 8 vollständig gewonnen oder herge- stellt sind Kapitel 9 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze Herstellen aus Vormaterialien jeder Position Kapitel 10 Getreide Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind Kapitel 11 Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 8, 10 und 11, der Positionen 0701, 0714, 2302 und 2303 sowie der Unterpo- sition 0710 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind Kapitel 12 Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter materialien derselben Position wie das Erzeugnis ex Kapitel 13 Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenaus- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position züge, ausgenommen: ex 1302 Pektinstoffe, Pektinate und Pektate Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet Kapitel 14 Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit we- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position der genannt noch inbegriffen ex Kapitel 15 Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- geniessbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ur- materialien derselben Position wie das Erzeugnis sprungs, ausgenommen:
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Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, Position Warenbezeichnung die Ursprung verleihen (1) (2) (3)
1504 bis 1506 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäuge- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position tieren; Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschliesslich Lano- lin; andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffi- niert, jedoch nicht chemisch modifiziert 1508 Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen modifiziert aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis 1509 und 1510 Olivenöl und seine Fraktionen Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien voll- ständig gewonnen oder hergestellt sind 1511 Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen modifiziert aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis ex 1512 Sonnenblumenöl und seine Fraktionen – zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- Herstellen von Lebensmitteln materialien derselben Position wie das Erzeugnis, – andere Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien voll- ständig gewonnen oder hergestellt sind 1515 Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschliesslich Jojobaöl) sowie Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis ex 1516 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position 1520 Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position Kapitel 16 Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2, 3 und anderen wirbellosen Wassertieren und 16 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
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Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2) (3)
ex Kapitel 17 Zucker und Zuckerwaren, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie das Erzeugnis
1702 Andere Zucker, einschliesslich chemisch reine Lactose, Maltose, Glu-
cose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig ver- mischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: – chemische reine Maltose und Fructose Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich anderer Vormaterialien der Position 1702 – andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1101 bis 1108, 1701 und 1703 30 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschrei- tet 1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschliesslich weisser Schokolade) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem – das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet oder – der Wert des verwendeten Zuckers 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
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Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, Position Warenbezeichnung die Ursprung verleihen (1) (2) (3)
ex Kapitel 18 Kakao und Zubereitungen aus Kakao, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet ex 1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, aus- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- genommen: materialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem – das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet oder – der Wert des verwendeten Zuckers 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 1806 10 Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet
1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Griess,
Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als
40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzu-
bereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig ent- fetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: – Malzextrakt Herstellen aus Getreide des Kapitels 10
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Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2) (3)
– andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Einzel- gewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht über- schreitet 1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stof- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- fen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nu- materialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem deln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zuberei- – das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1006 tet und 1101 bis 1108 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und – das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2, 3 und
16 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet
1903 Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kar- Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen toffelstärke der Position 1108 1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getrei- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- deerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen materialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten – das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1006 Körnern, ausgenommen Mehl, Grobgriess und Feingriess, vorgekocht und 1101 bis 1108 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbe- überschreitet und griffen – das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet 1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblät- materialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht ter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1006 und 1101 bis
1108 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet
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Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, Position Warenbezeichnung die Ursprung verleihen (1) (2) (3)
ex Kapitel 20 Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzen- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- teilen, ausgenommen: materialien derselben Position wie das Erzeugnis 2002 und 2003 Tomaten, Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zu- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- bereitet oder haltbar gemacht materialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem alle verwen- deten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder herge- stellt sind 2006 Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kan- materialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht diert) des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet 2007 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen materialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht Süssmitteln des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet ex 2008 Andere Erzeugnisse als Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- – Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol materialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses – Erdnussbutter; Mischungen auf der Grundlage von Getreide; Palm- nicht überschreitet herzen; Mais – Früchte, in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gegart, ohne Zusatz von Zucker; gefroren 2009 Fruchtsäfte (einschliesslich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht ge- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- goren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder an- materialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht deren Süssmitteln des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet
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Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2) (3)
ex Kapitel 21 Verschiedene Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie das Erzeugnis 2103 – Zubereitungen zum Herstellen von Würzsossen und zubereitete Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- Würzsossen; zusammengesetzte Würzmittel materialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch darf Senf- mehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden – Senfmehl, auch zubereitet, und Senf Herstellen aus Vormaterialien jeder Position 2105 Speiseeis, auch kakaohaltig Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem – das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 v. H. des Gewichts des Ender- zeugnisses nicht überschreitet und – das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 60 v. H. des Gewichts des Ender- zeugnisses nicht überschreitet 2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet ex Kapitel 22 Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem alle verwen- deten Vormaterialien der Unterpositionen 0806 10, 2009 61 und
2009 69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
2202 Wasser, einschliesslich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Was- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- ser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Aromastoffen, materialien derselben Position wie das Erzeugnis und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009
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Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, Position Warenbezeichnung die Ursprung verleihen (1) (2) (3)
2207 und 2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von mehr oder weniger als Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Ge- materialien der Position 2207 oder 2208, bei dem alle verwendeten tränke Vormaterialien der Unterpositionen 0806 10, 2009 61 und 2009 69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind ex Kapitel 23 Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter, Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- ausgenommen: materialien derselben Position wie das Erzeugnis
2309 Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art Herstellen, bei dem
– alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind, – das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 10 und 11 und der Positionen 2302 und 2303 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet, – das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 v. H. des Gewichts des Ender- zeugnisses nicht überschreitet und – das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 50 v. H. des Gewichts des Ender- zeugnisses nicht überschreitet ex Kapitel 24 Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Position 2401 30 v. H. des Gesamtge- wichts der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 nicht über- schreitet 2401 Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Position 2401 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
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Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2) (3)
ex 2402 Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Rauchtabak der Unterposition 2403 19, bei dem mindestens 10 GHT aller verwen- deten Vormaterialien der Position 2401 vollständig gewonnen oder hergestellt sind ex 2403 Erzeugnisse zum Inhalieren durch Erhitzen oder durch andere Verfah- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- ren, ohne Verbrennung materialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem mindestens
10 GHT aller verwendeten Vormaterialien der Position 2401 vollstän-
dig gewonnen oder hergestellt sind ex Kapitel 25 Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement, ausgenom- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- men: materialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
70 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
ex 2519 Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- verschlossenen Behältnissen, und Magnesiumoxid, auch chemisch rein, materialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch darf natürli- ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) ches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden Magnesia Kapitel 26 Erze sowie Schlacken und Aschen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie das Erzeugnis ex Kapitel 27 Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destilla- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- tion; bituminöse Stoffe; Mineralwachse, ausgenommen: materialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
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Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, Position Warenbezeichnung die Ursprung verleihen (1) (2) (3)
ex 2707 Öle, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das GewichtRaffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren(1) gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen und die oder ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destilla- tion des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bisandere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschliesslich der Benzin- andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vor- Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe materialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 2710 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zu- Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren(1) bereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mine- oder ralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölab- andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine fälle andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vor- materialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 2711 Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren(1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vor- materialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
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Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2) (3)
2712 Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rück- Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren(1) stände («slack wax»), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mi- oder neralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren ge- wonnene Erzeugnisse, auch gefärbt andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vor- materialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 2713 Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren(1) Öl aus bituminösen Mineralien oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vor- materialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Kapitel 28 Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioakti- materialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vor- ven Elementen oder von Isotopen materialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
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Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, Position Warenbezeichnung die Ursprung verleihen (1) (2) (3)
ex Kapitel 29 Organische chemische Erzeugnisse, ausgenommen: Begünstigte Verfahren(4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vor- materialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
ex 2901 Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heiz- Begünstigte Verfahren(4) stoffe oder Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren(1) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vor- materialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
Handelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich. Beschluss Nr. 2/2021 AS 2021 546
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2) (3)
ex 2902 Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xy- Begünstigte Verfahren(4) lole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe oder Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren(1) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vor- materialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex 2905 Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol Begünstigte Verfahren(4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich aus ande- ren Vormaterialien der Position 2905. Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
Kapitel 30 Pharmazeutische Erzeugnisse Begünstigte Verfahren(4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position
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Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, Position Warenbezeichnung die Ursprung verleihen (1) (2) (3)
Kapitel 31 Düngemittel Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vor- materialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
Kapitel 32 Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Begünstigte Verfahren(4) Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tin- oder ten Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vor- materialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
Handelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich. Beschluss Nr. 2/2021 AS 2021 546
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2) (3)
Kapitel 33 Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Begünstigte Verfahren(4) Schönheitsmittel oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vor- materialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
Kapitel 34 Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, Begünstigte Verfahren(4) zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, oder Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Er- zeugnisse, Modelliermassen, «Dentalwachs» und Zubereitungen für Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips materialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vor- materialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
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Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, Position Warenbezeichnung die Ursprung verleihen (1) (2) (3)
Kapitel 35 Eiweissstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme Begünstigte Verfahren(4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vor- materialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
Kapitel 36 Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zünd- Begünstigte Verfahren(4) metall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vor- materialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
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Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2) (3)
Kapitel 37 Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken Begünstigte Verfahren(4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vor- materialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
ex Kapitel 38 Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen: Begünstigte Verfahren(4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vor- materialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
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Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, Position Warenbezeichnung die Ursprung verleihen (1) (2) (3)
ex 3811 Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsver- Begünstigte Verfahren(4) besserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mi- oder neralöle (einschliesslich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: – zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöl oder Öl aus bituminösen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Po- Mineralien enthaltend sition 3811 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht über- schreitet ex 3824 99 und Biodiesel Herstellen, bei dem Biodiesel durch Umesterung und/oder Veresterung ex 3826 00 oder Wasserstoffbehandlung gewonnen wird Kapitel 39 Kunststoffe und Waren daraus Begünstigte Verfahren(4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vor- materialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis verwendet wer- den, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
ex Kapitel 40 Kautschuk und Waren daraus, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
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Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2) (3)
ex 4012 Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kaut- Runderneuern von gebrauchten Reifen schuk ex Kapitel 41 Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie das Erzeugnis, 4104 bis 4106 Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, Nachgerben von vorgegerbtem Leder aber nicht zugerichtet oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie das Erzeugnis Kapitel 42 Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Be- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- hältnisse; Waren aus Därmen materialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
ex Kapitel 43 Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie das Erzeugnis ex 4302 Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt: – in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen – andere Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen 4303 Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302
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Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, Position Warenbezeichnung die Ursprung verleihen (1) (2) (3)
ex Kapitel 44 Holz und Holzwaren; Holzkohle, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
ex 4407 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder ge- Hobeln, Schleifen oder an den Enden verbinden schält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden ex 4408 Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz ge- Hobeln, Schleifen oder an den Enden verbinden wonnenen Blätter) und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von
6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in
der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von
6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbun-
den ex 4410 bis Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rah- Friesen oder Profilieren ex 4413 men, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwe- cke ex 4415 Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungs- Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Masse zugeschnittenen mittel, aus Holz Brettern ex 4418 – Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Ver- bundplatten mit Hohlraum-Mittellagen und Schindeln («shingles» und «shakes») verwendet werden. – gefrieste oder profilierte Leisten und Friese Friesen oder Profilieren ex 4421 Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409
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Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2) (3)
Kapitel 45 Kork und Korkwaren Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
Kapitel 46 Flechtwaren; Korbmacherwaren Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
Kapitel 47 Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Pa- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- pier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung materialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
Kapitel 48 Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
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Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, Position Warenbezeichnung die Ursprung verleihen (1) (2) (3)
Kapitel 49 Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne materialien derselben Position wie das Erzeugnis; oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
ex Kapitel 50 Seide, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie das Erzeugnis ex 5003 Abfälle von Seide (einschliesslich nicht abhaspelbare Kokons, Garnab- Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide fälle und Reissspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt
5004 bis Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne (2)
ex 5006 Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamen- ten, mit Spinnen oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamen- ten, mit Zwirnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang
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Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2) (3)
5007 Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide (2)
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamen- ten, mit Weben oder Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben oder Weben mit Färben oder Färben von Garnen, mit Weben oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung)
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Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, Position Warenbezeichnung die Ursprung verleihen (1) (2) (3)
ex Kapitel 51 Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar, Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- ausgenommen: materialien derselben Position wie das Erzeugnis
5106 bis 5110 Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar (2)
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang 5111 bis 5113 Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar (2) Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamen- ten, mit Weben oder Weben mit Färben oder Färben von Garnen, mit Weben oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung)
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Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2) (3)
ex Kapitel 52 Baumwolle, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie das Erzeugnis
5204 bis 5207 Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle (2)
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang
5208 bis 5212 Gewebe aus Baumwolle (2)
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamen- ten, mit Weben oder Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben oder Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Färben von Garnen, mit Weben oder Weben mit Bedrucken oder
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Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, Position Warenbezeichnung die Ursprung verleihen (1) (2) (3)
Bedrucken (als eigenständige Behandlung) ex Kapitel 53 Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papier- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- garnen, ausgenommen: materialien derselben Position wie das Erzeugnis
5306 bis 5308 Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; (2)
Papiergarne Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang 5309 bis 5311 Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergar- (2) nen: Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamen- ten, mit Weben oder Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Färben von Garnen, mit Weben oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung)
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Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2) (3)
5401 bis 5406 Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen (2) Filamenten Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang 5407 und 5408 Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten (2) Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamen- ten, mit Weben oder Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben oder Färben von Garnen, mit Weben oder Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung)
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Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, Position Warenbezeichnung die Ursprung verleihen (1) (2) (3)
5501 bis 5507 Synthetische oder künstliche Spinnfasern Extrudieren von Chemiefasern 5508 bis 5511 Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (2) Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang
5512 bis 5516 Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern: (2)
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamen- ten, mit Weben oder Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben oder Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Färben von Garnen, mit Weben oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung)
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Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2) (3)
ex Kapitel 56 Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; (2) Seilerwaren, ausgenommen: Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen 5601 Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnfasern mit einer Breite Spinnen von natürlichen Fasern von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus Spinn- oder stoffen Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Beflocken mit Färben oder Bedrucken oder Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixie- ren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
5602 Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:
– Nadelfilze (2) Extrudieren von Chemiefasern, mit Gewebebildung Jedoch dürfen – Monofile aus Polypropylen der Position 5402, – Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder – Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501,
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Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, Position Warenbezeichnung die Ursprung verleihen (1) (2) (3)
bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Bei Filz aus natürlichen Fasern ausschliesslich Bilden vliesartiger Ge- webe – andere (2) Extrudieren von Chemiefasern, mit Gewebebildung oder Bei anderen Filzen aus natürlichen Fasern ausschliesslich Bilden vlies- artiger Gewebe
5603 Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen verse-
hen 5603 11 bis Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen verse- Herstellen aus 5603 14 hen, aus synthetischen oder künstlichen Filamenten – gerichteten oder zufällig angeordneten Filamenten oder – Substanzen oder Polymeren natürlichen, synthetischen oder künstli- chen Ursprungs, in beiden Fällen mit Verarbeiten zu nicht gewebten Erzeugnissen
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Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2) (3)
5603 91 bis Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen verse- Herstellen aus 5603 94 hen, nicht aus synthetischen oder künstlichen Filamenten – gerichteten oder zufällig angeordneten Spinnfasern und/oder – Schnittfasern natürlichen, synthetischen oder künstlichen Ur- sprungs, in beiden Fällen mit Verarbeiten zu nicht gewebten Erzeugnissen
5604 Fäden und Kordeln aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstof-
fen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt: Kautschukfäden und -kordeln, mit einem Überzug aus Spinnstoffen Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen - andere (2) Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang
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Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, Position Warenbezeichnung die Ursprung verleihen (1) (2) (3)
5605 Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus (2)
Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Strei- Spinnfasern fen oder Pulver oder mit Metall überzogen oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang
5606 Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder (2)
5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen aus Rosshaar); Chenillegarne; «Maschengarne» oder Zwirnen mit Gimpen oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Beflocken mit Färben
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Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2) (3)
Kapitel 57 Teppiche und andere Fussbodenbeläge, aus Spinnstoffen: (2) Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Tuften oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamen- ten, mit Weben oder Tuften oder Herstellen aus Kokos-, Sisal- oder Jutegarnen oder klassischem Ring- garn aus Viskose oder Tuften mit Färben oder mit Bedrucken oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Extrudieren von Chemiefasern mit Techniken zur Vliesbildung, ein- schliesslich Nadeln Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden
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Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, Position Warenbezeichnung die Ursprung verleihen (1) (2) (3)
ex Kapitel 58 Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; (2) Posamentierwaren; Stickereien, ausgenommen: Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Tuften oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamen- ten, mit Weben oder Tuften oder Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen oder Tuften mit Färben oder mit Bedrucken oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Färben von Garnen, mit Weben oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) 5805 Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit materialien derselben Position wie das Erzeugnis Point, Kreuzstich), auch konfektioniert
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Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2) (3)
5810 Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive Besticken, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien jeder Position, ausgenommen des Werts derselben Position wie das Erzeug- nis, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 5901 Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen o- Versehen oder Metall Aufdampfen der zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte oder Malleinwand; Bougram und ähnliche Erzeugnisse für die Hutmacherei Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken
5902 Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Po-
lyamiden, Polyestern oder Viskose: – mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von nicht mehr als Weben 90 GHT – andere Extrudieren von Chemiefasern, mit Weben 5903 Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit La- Weben mit Tränken oder Bestreichen oder Überziehen oder mit Lagen gen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902 Versehen oder Metall Aufdampfen oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung)
5904 Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge, bestehend aus einer (2)
Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug, auch Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder zugeschnitten Metall Aufdampfen Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden
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Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, Position Warenbezeichnung die Ursprung verleihen (1) (2) (3)
5905 Wandverkleidungen aus Spinnstoffen: Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Tränken oder – mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Bestreichen oder Überziehen oder mit Lagen Versehen oder Metall Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen Aufdampfen – andere (2) Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamen- ten, mit Weben oder Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Färben oder Be- streichen oder mit Lagen Versehen oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung)
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Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2) (3)
5906 Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902: (2)
– Gewirke und Gestricke Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Wirken/Stricken oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamen- ten, mit Wirken/Stricken oder Wirken oder Stricken, mit Kautschutieren oder Kautschutieren, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht über- schreitet – andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil Extrudieren von Chemiefasern, mit Weben an textilen Vormaterialien von mehr als 90 GHT
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Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, Position Warenbezeichnung die Ursprung verleihen (1) (2) (3)
– andere Weben, Stricken oder Verfahren zur Vliesbildung, mit Färben oder Be- streichen/Kautschutieren oder Färben von Garnen mit Weben, Stricken oder Verfahren zur Vliesbil- dung oder Kautschutieren, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormate- rialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht über- schreitet 5907 Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Färben oder Be- für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen drucken oder Bestreichen oder Tränken oder Überziehen oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung)
5908 Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen,
für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glüh- strümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glüh- strümpfe, auch getränkt: – Glühstrümpfe, getränkt Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe – andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie das Erzeugnis,
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Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2) (3)
5909 bis 5911 Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen: (2)
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Weben oder Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixie- ren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
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Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, Position Warenbezeichnung die Ursprung verleihen (1) (2) (3)
Kapitel 60 Gewirke und Gestricke (2) Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Wirken/Stricken oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamen- ten, mit Wirken/Stricken oder Wirken/Stricken mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Bedrucken oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Färben von Garnen, mit Wirken/Stricken oder Zwirnen oder Texturieren mit Wirken/Stricken, wenn der Wert der ver- wendeten nicht gezwirnten/nicht texturierten Garne 50 v. H. des Ab- Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
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Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2) (3)
Kapitel 61 Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken: - hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen (2)(3) von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschnei- gestrickten Teilen den) – andere (2) Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Wirken oder Stricken oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamen- ten, mit Wirken oder Stricken oder Stricken und Konfektionieren in einem Arbeitsgang ex Kapitel 62 Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken o- (2)(3) der Gestricken, ausgenommen: Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) nach Bedrucken (als ei- genständige Behandlung) ex 6202, ex Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt; anderes (3) 6204, ex 6206, konfektioniertes Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) ex 6209 und ex
6211 oder
Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwen- deten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Er- zeugnisses nicht überschreitet
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Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, Position Warenbezeichnung die Ursprung verleihen (1) (2) (3)
ex 6210 und Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisier- (2)(3) ex 6216 tem Polyester überzogen Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen, wenn der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder mit Lagen versehenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, mit Konfek- tionieren (einschliesslich Zuschneiden) ex 6212 Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, (2)(3) Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken Stricken mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) oder Gestricken, hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zu- sammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten oder gewirkten oder gestrickten Teilen Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) 6213 und 6214 Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstü- cher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren: – bestickt (2)(3) Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwen- deten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Er- zeugnisses nicht überschreitet oder Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)
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Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2) (3)
– andere (2)(3) Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) oder Konfektionieren nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)
6217 Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung
oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212: – bestickt (3) Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwen- deten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Er- zeugnisses nicht überschreitet oder Konfektionieren nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) – Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus alumini- (3) siertem Polyester überzogen Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen, wenn der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder mit Lagen versehenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, mit Konfek- tionieren (einschliesslich Zuschneiden)
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Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, Position Warenbezeichnung die Ursprung verleihen (1) (2) (3)
– Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten Herstellen – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormateria- lien derselben Position wie das Erzeugnis, und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet – andere (3) Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) ex Kapitel 63 Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- Altwaren und Lumpen, ausgenommen: materialien derselben Position wie das Erzeugnis 6301 bis 6304 Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenaus- stattung: – aus Filz oder Vliesstoffen ( 2) Bilden vliesartiger Gewebe mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) – andere – bestickt (2)(3) Weben oder Wirken/Stricken mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder ge- strickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe
40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
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Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2) (3)
-- andere (2)(3) Weben oder Wirken/Stricken mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) 6305 Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken (2) Extrudieren von Chemiefasern oder Spinnen von natürlichen und/o- der synthetischen oder künstlichen Fasern, mit Weben oder Stricken und Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden)
6306 Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter
und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen: – aus Vliesstoffen (2)(3) Bilden vliesartiger Gewebe mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) – andere (2)(3) Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) 6307 Andere konfektionierte Waren, einschliesslich Schnittmuster zum Her- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien stellen von Bekleidung 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 6308 Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zube- Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die hör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tisch- anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung ent- decken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufma- halten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwen- chungen für den Einzelverkauf det werden, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet
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ex Kapitel 64 Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zu- sammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406 6406 Schuhteile (einschliesslich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche materialien derselben Position wie das Erzeugnis herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon Kapitel 65 Kopfbedeckungen und Teile davon Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie das Erzeugnis Kapitel 66 Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reit- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- peitschen und Teile davon materialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
Kapitel 67 Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren materialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
Kapitel 68 Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- Stoffen materialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
70 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
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Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2) (3)
Kapitel 69 Keramische Waren Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie das Erzeugnis ex Kapitel 70 Glas und Glaswaren Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
7010 Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhr- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- chen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder materialien derselben Position wie das Erzeugnis Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere oder Verschlüsse aus Glas Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnis- ses nicht überschreitet 7013 Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenom- materialien derselben Position wie das Erzeugnis men Waren der Position 7010 oder 7018) ex Kapitel 71 Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edel- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- metalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; materialien derselben Position wie das Erzeugnis Münzen, ausgenommen: oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
70 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
ex 7102, Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonsti- Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen ex 7103 und tuierte), bearbeitet aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis ex 7104 Edelmetalle:
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7106, 7108 und – in Rohform Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor-
7110 materialien der Position 7106, 7108 und 7110, oder
elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetal- len der Position 7106, 7108 oder 7110 oder Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 unterei- nander oder mit unedlen Metallen oder Reinigen – als Halbzeug oder Pulver Herstellen aus Edelmetallen in Rohform ex 7107, Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform ex 7109 und ex 7111 ex Kapitel 72 Eisen und Stahl, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie das Erzeugnis 7207 Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204 o- der 7205 7208 bis 7212 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl Herstellen aus Halbzeug der Position 7207 7213 bis 7216 Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Posi- oder nichtlegiertem Stahl tion 7206 7217 Draht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl Herstellen aus Halbzeug der Position 7207 7218 91 und Halbzeug Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204 o-
7218 99 der 7205
7219 bis 7222 Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Posi- rostendem Stahl tion 7218
7223 Draht aus nicht rostendem Stahl Herstellen aus Halbzeug der Position 7218
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Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2) (3)
7224 90 Halbzeug Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204 o- der 7205 7225 bis 7228 Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht und Stabstahl, warmgewalzt, Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen in Ringen regellos aufgehaspelt; Profile, aus anderem legierten Stahl; der Position 7206, 7218 oder 7224 Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl
7229 Draht aus anderem legiertem Stahl Herstellen aus Halbzeug der Position 7224
ex Kapitel 73 Waren aus Eisen oder Stahl, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie das Erzeugnis ex 7301 Spundwanderzeugnisse Herstellen aus Vormaterialien der Position 7207 7302 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leit- Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 schienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenver- bindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Ver- legen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders herge- richtetes Material 7304, 7305 und Rohre und Hohlprofile, aus Eisen oder Stahl Herstellen aus Vormaterialien der Positionen 7206 bis 7212 und 7218
7306 oder 7224
ex 7307 Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sand- aus nicht rostendem Stahl (ISO Nr. X5CrNiMo 1712), aus mehreren strahlen von Schmiederohlingen, deren Gesamtwert 35 v. H. des Ab- Teilen bestehend Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
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Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, Position Warenbezeichnung die Ursprung verleihen (1) (2) (3)
7308 Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenele- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- mente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, materialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen durch Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Ver- Schweissen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet wer- kleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), den aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Posi- tion 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Pro- file, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl ex 7315 Gleitschutzketten Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Po- sition 7315 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht über- schreitet ex Kapitel 74 Kupfer und Waren daraus, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie das Erzeugnis 7403 Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform Herstellen aus Vormaterialien jeder Position
7408 Draht aus Kupfer Herstellen
– aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormateria- lien derselben Position wie das Erzeugnis, und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Kapitel 75 Nickel und Waren daraus Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie das Erzeugnis ex Kapitel 76 Aluminium und Waren daraus, ausgenommen: Herstellen – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormateria- lien derselben Position wie das Erzeugnis, und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
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Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2) (3)
7601 Aluminium in Rohform Herstellen
– aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormateria- lien derselben Position wie das Erzeugnis, und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nichtlegiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium 7602 Abfälle und Schrott, aus Aluminium Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie das Erzeugnis ex 7616 Andere Waren aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Ge- Herstellen flechte aus Aluminiumdraht, und Streckbleche aus Aluminium – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormateria- lien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht oder Streckbleche aus Aluminium verwendet werden, und – bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Kapitel 78 Blei und Waren daraus Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie das Erzeugnis Kapitel 79 Zink und Waren daraus Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie das Erzeugnis Kapitel 80 Zinn und Waren daraus Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie das Erzeugnis Kapitel 81 Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus Herstellen aus Vormaterialien jeder Position
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Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, Position Warenbezeichnung die Ursprung verleihen (1) (2) (3)
ex Kapitel 82 Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- Teile davon, aus unedlen Metallen, ausgenommen: materialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
8206 Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positio- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- nen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf materialien der Positionen 8202 bis 8205. Jedoch darf die Warenzu- sammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusam- menstellung nicht überschreitet Kapitel 83 Verschiedene Waren aus unedlen Metallen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
ex Kapitel 84 Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- Teile davon; ausgenommen: materialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
8407 Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
8408 Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdie- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien selmotoren) 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
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Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2) (3)
8425 bis 8430 Flaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden; Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere materialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Posi- Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren; tion 8431, Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum oder Fördern und für das Hantieren Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien Andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entla- 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet den oder Fördern (z. B. Aufzüge, Rolltreppen, Stetigförderer und Seil- schwebebahnen) Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- o- der Strassenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Strassenwalzen und andere Bodenverdichter Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Pla- nieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Er- zen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer 8444 bis 8447 Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schnei- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- den von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen: materialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Posi- Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen; Ma- tion 8448, schinen zum Spinnen, Dublieren oder Zwirnen von Spinnstoffen und oder andere Maschinen und Apparate zum Herstellen von Spinnstoffgarnen; Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien Maschinen zum Spulen (einschliesslich Schussspulmaschinen), Wi- 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ckeln oder Haspeln von Spinnstoffen sowie Maschinen zum Vorberei- ten von Spinnstoffgarnen zur Verwendung auf Maschinen der Posi- tion 8446 oder 8447 Webmaschinen: Wirk-, Strick-, Nähwirk-, Gimpen-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamen- tier-, Flecht-, Netzknüpf- und Tuftingmaschinen
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Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, Position Warenbezeichnung die Ursprung verleihen (1) (2) (3)
8456 bis 8465 Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art; Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, materialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Posi- zum Bearbeiten von Metallen tion 8466, Drehmaschinen zur spanabhebenden Metallbearbeitung oder Werkzeugmaschinen: Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
8470 bis 8472 Rechenmaschinen und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen; Ab- materialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Posi- rechnungsmaschinen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintritts- tion 8473, karten-Ausgabemaschinen u. ä. Maschinen, mit Rechenwerk; Regist- oder rierkassen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; Leser, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet magnetische oder optische, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten sol- cher Daten Andere Büromaschinen ex Kapitel 85 Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- materialien derselben Position wie das Erzeugnis und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, oder Teile und Zubehör für diese Geräte; ausgenommen: Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
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Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2) (3)
8501 bis 8502 Elektromotoren und elektrische Generatoren Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer materialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Posi- tion 8503, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
8519, 8521 Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wie- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- dergabegeräte materialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Posi- Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch tion 8522, mit eingebautem Videotuner oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
8525 bis 8528 Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, Fernsehkameras, Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- Digitalkameras und Videokameraaufnahmegeräte materialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Posi- Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfern- tion 8529, steuergeräte oder Rundfunkempfangsgeräte Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Fernsehempfangsgeräte oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabege- räte 8535 bis 8537 Elektrische Geräte zum Schliessen, Unterbrechen, Schützen oder Ver- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- binden von elektrischen Stromkreisen; Verbinder für optische Fasern, materialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Posi- Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel; Tafeln, Felder, Kon- tion 8538, solen, Pulte, Schränke und andere Träger, zum elektrischen Schalten o- oder der Steuern oder für die Stromverteilung Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
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Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, Position Warenbezeichnung die Ursprung verleihen (1) (2) (3)
8542 31 bis Monolithisch integrierte Schaltungen Diffusion, bei der durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotie-
8542 39 rungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet
werden, auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem Land stattfinden, das keine Vertragspartei ist, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
8544 bis 8548 Isolierte Drähte, Kabel und andere isolierte elektrische Leiter, Ka- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien bel aus optischen Fasern 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elemen- tekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit o- der anderem Kohlenstoff Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art Isolierteile für elektrische Maschinen, Apparate oder Geräte, Isolier- rohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit In- nenisolierung Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Pri- märbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen Kapitel 86 Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; ortsfestes Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien Gleismaterial für Schienenwege und Teile davon; mechanische (auch 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege
Handelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich. Beschluss Nr. 2/2021 AS 2021 546
Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2) (3)
ex Kapitel 87 Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör, ausge- 45 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet nommen: 8708 Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
8711 Krafträder (einschliesslich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- auch mit Beiwagen; Beiwagen materialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
Kapitel 88 Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
Kapitel 89 Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie das Erzeugnis; jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
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Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, Position Warenbezeichnung die Ursprung verleihen (1) (2) (3)
ex Kapitel 90 Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizi- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- nische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und materialien derselben Position wie das Erzeugnis, Zubehör dafür ausgenommen: oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
9001 50 Brillengläser aus anderen Stoffen als Glas Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, wobei eines der folgenden Verfahren durchgeführt wird: – Oberflächenbearbeiten der halbfertigen Linse zu einem fertigen Brillenglas mit optischer Korrektur zum Einbau in ein Brillengestell – Beschichten einer Linse mittels geeigneter Verfahren zur Verbesse- rung des Sehvermögens und zum Schutz des Brillenträgers oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
Kapitel 91 Uhrmacherwaren Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
Kapitel 92 Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
Kapitel 93 Waffen und Munition; Teile und Zubehör dafür Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
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Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2) (3)
Kapitel 94 Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnli- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- che Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbe- materialien derselben Position wie das Erzeugnis, griffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder oder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
Kapitel 95 Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile und Zu- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- behör dafür materialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
Kapitel 96 Verschiedene Waren Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
Kapitel 97 Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor- materialien derselben Position wie das Erzeugnis, (1) Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 8.1 und 8.3 aufgeführt. (2) Zu den besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6. (3) Siehe Bemerkung 7. (4) Siehe Bemerkung 9.
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Anhang III
Wortlaut der Ursprungserklärung
Die Ursprungserklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäss den Fussnoten auszufertigen. Die Fussnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben werden.
Englische Fassung The exporter of the products covered by this document (customs authorization No………1) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ……………..2 preferential origin.
Französische Fassung L’exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no ………1) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préférentielle ……………..2.
Deutsche Fassung Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ……… 1) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte …………….. 2 Ursprungswaren sind. Italienische Fassung L’esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione dog- anale n. ……… 1) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale …………….. 2. ........................................................................................................................................ (Ort und Datum)3 ........................................................................................................................................ (Unterschrift des Ausführers sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druck- schrift) 4
1 Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Be- willigungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ur- sprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wör- ter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen. 2 Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teil- weise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Pa- pier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM’ an.
3 Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
4 In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Un- terzeichners.
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Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
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Anmerkungen
1. Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Radierungen noch Über-
malungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beab- sichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muss von demjenigen, der die Bescheinigung ausgefüllt hat, gebilligt und von den Zollbehörden des ausstellenden Staats oder Gebiets bestätigt werden.
2. Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Waren-
posten dürfen keine Zwischenräume bestehen, jedem Warenposten muss eine laufende Nummer vorangehen. Unmittelbar unter dem letzten Wa- renposten ist ein waagrechter Schlussstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.
3. Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, dass
die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.
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Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
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Anhang IV
Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Druckanweisungen
1. Jede Bescheinigung hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchs-
tens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weisses, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens
25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu
versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfäl- schung sichtbar wird.
2. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können sich den Druck der
Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall muss in jeder Bescheinigung auf diese Er- mächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann
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Erklärung des Ausführers/exporteurs Der Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Wa- ren, Erklärt, dass diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Beschei- nigung zu erlangen; Beschreibt den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraus- setzungen erfüllen, wie folgt ........................................................................................................................................ ........................................................................................................................................ ........................................................................................................................................ ........................................................................................................................................ Legt folgende Nachweise vor(1): ........................................................................................................................................ ........................................................................................................................................ ........................................................................................................................................ ........................................................................................................................................ Verpflichtet sich, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nach- weise zu erbringen, die für die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung erforder- lich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstel- lungsbedingungen für die oben bezeichneten Waren durch die genannten Behörden zu dulden; Beantragt, die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren. ........................................................................................................................................ (Ort und Datum) ........................................................................................................................................ (Unterschrift) (1) Zum Beispiel Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Rechnungen, Erklärungen des Herstellers usw. über die bei der Herstellung verwendeten Erzeugnisse oder die in unverändertem Zustand wieder ausgeführten Waren.
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Anhang V
Sonderbedingungen für Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla
Einziger Artikel
1. Sofern sie den Bestimmungen der Nichtveränderungsregel in Artikel 14 der An-
lage A entsprechen, gelten folgende Erzeugnisse als: (1) Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas: a) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder herge- stellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung anderer als in Ceuta und Melilla vollständig gewonnener oder hergestellter Erzeug- nisse hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass: i) diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls in aus- reichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind, oder ii) diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse einer der Vertragsparteien sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 dieses Protokolls genannte Behandlung hin- ausgehen; (2) Ursprungserzeugnisse in einer der Vertragsparteien: a) Erzeugnisse, die in einer der Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in einer der Vertragspartei unter Verwendung anderer als in einer der Vertragspartei vollständig gewonnener oder hergestellter Erzeugnisse hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass: i) diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls in aus- reichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind, oder ii) diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Europäischen Union sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 dieses Protokolls genannte Behandlung hinausgehen.
2. Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
3. Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in Ursprungserklärungen den Vermerk «Name der ausführenden Vertragspartei» und «Ceuta und Melilla» einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in die Ursprungserklärung ein- zutragen.
4. Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in
Ceuta und Melilla.
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Anhang VI
Lieferantenerklärung
Die Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäss den Fussnoten aus- zufertigen. Die Fussnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Lieferantenerklärung für Waren, die in der anderen Vertragspartei oder einem in Anhang VIII erwähnten Land be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft er- langt zu haben Der Unterzeichnete, Lieferant der in dem beigefügten Papier aufgeführten Waren, er- klärt:
1. Folgende Vormaterialien ohne Ursprung in [Namen der betreffenden Vertragspar-
tei angeben] wurden in [Namen der betreffenden Vertragsparteien angeben] bei der Herstellung dieser Waren verwendet:
Bezeichnung Bezeichnung der ver- HS-Position Wert der verwendeten der gelieferten Waren (1) wendeten Vormateria- der verwendeten Vorma- Vormaterialien ohne Ur- lien ohne Ursprungsei- terialien ohne Ur- sprungseigenschaft (2)(3) genschaft sprungseigenschaft (2)
Gesamtwert
2. Alle anderen in [Namen der betreffenden Vertragspartei angeben] bei der Herstel- lung dieser Waren verwendeten Vormaterialien besitzen die Ursprungseigenschaft in [Namen der betreffenden Vertragspartei oder des in Anhang VIII erwähnten Landes angeben].
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3. Folgende Waren wurden ausserhalb von [Namen der betreffenden Vertragspartei
angeben] gemäss Artikel 13 dieses Protokolls be- oder verarbeitet und haben dort ins- gesamt folgenden Wertzuwachs erzielt:
Bezeichnung der gelieferten Waren Ausserhalb von [Namen der betreffenden Vertragspar- tei angeben] insgesamt erzielter Wertzuwachs(4)
(Ort und Datum)
(Anschrift und Unterschrift des Lieferanten sowie Name des Unterzeichners der Erklä- rung in Druckschrift)
(1) Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, de- nen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden. Beispiel: Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Posi- tion 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Po- sition 8450. Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Mo- dell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterschei- den, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschinen die Ur- sprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromo- tor richtig beurteilen kann. (2) Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind. Beispiele: Die Regel für Bekleidung des ex-Kapitels 62 sieht vor, dass Weben mit Kon- fektionieren (einschliesslich Zuschneiden) zulässig ist. Verwendet ein Her- steller solcher Bekleidung in einer Vertragspartei aus der Europäischen Union eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigen- schaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der Lieferant der Europä-
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ischen Union in seiner Erklärung das verwendete Garn ohne Ursprungseigen- schaft beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert die- ses Garns anzugeben. Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217, der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte «Stäbe aus Eisen» angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vor- materialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundert- satz begrenzt, so muss in der dritten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ur- sprungseigenschaft angegeben werden. (3) «Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft» ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist oder nicht festgestellt wer- den kann, der erste feststellbare Preis, der in [den Namen der betreffenden Vertragspartei angeben] für die Vormaterialien gezahlt wird. Der genaue Wert jedes Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben. (4) «Insgesamt erzielter Wertzuwachs» bezeichnet alle ausserhalb von [Namen der betreffenden Vertragspartei angeben] entstandenen Kosten einschliesslich des Wertes aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Der genaue insgesamt erzielte Wertzuwachs ausserhalb von [Namen der betreffenden Vertragspartei angeben] ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben.
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Anhang VII
Langzeit-Lieferantenerklärung
Die Langzeit-Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäss den Fuss- noten auszufertigen. Die Fussnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren, die in der anderen Vertragspartei oder einem in Anhang VIII erwähnten Land be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft er- langt zu haben Der Unterzeichnete, Lieferant der in dem beigefügten Papier bezeichneten Waren, die regelmässig an (1)............................. geliefert werden, erklärt Folgendes:
1. Folgende Vormaterialien ohne Ursprung in [Namen der betreffenden Vertragspar-
tei angeben] wurden in [Namen der betreffenden Vertragspartei angeben] bei der Her- stellung dieser Waren verwendet:
Bezeichnung Bezeichnung der ver- HS-Position Wert der verwendeten der gelieferten Waren (2) wendeten Vormateria- der verwendeten Vorma- Vormaterialien ohne Ur- lien ohne Ursprungsei- terialien ohne Ur- sprungseigenschaft (3)(4) genschaft sprungseigenschaft (3)
Gesamtwert
2. Alle anderen in [Namen der betreffenden Vertragspartei angeben] bei der Herstel- lung dieser Waren verwendeten Vormaterialien besitzen die Ursprungseigenschaft in [Namen der betreffenden Vertragspartei oder des in Anhang VIII erwähnten Landes angeben].
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3. Folgende Waren wurden ausserhalb von [Namen der betreffenden Vertragspartei
angeben] gemäss Artikel 13 dieses Protokolls be- oder verarbeitet und haben dort ins- gesamt folgenden Wertzuwachs erzielt:
Bezeichnung der gelieferten Waren Ausserhalb von [Namen der betreffenden Vertragspartei angeben] ins- gesamt erzielter Wertzuwachs(4)
Diese Erklärung gilt für alle weiteren Sendungen dieser Waren vom................................................................... bis.................................................................. (6) Ich verpflichte mich,..................................................(1) unverzüglich zu unterrichten, wenn diese Erklärung nicht mehr gültig ist.
(Ort und Datum)
(Anschrift und Unterschrift des Lieferanten sowie Name des Unterzeichners der Erklä- rung in Druckschrift)
(1) Name und Anschrift des Empfängers der Waren. (2) Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, de- nen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden. Beispiel: Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Posi- tion 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Po- sition 8450. Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Mo- dell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterschei- den, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschinen die Ur- sprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromo- tor richtig beurteilen kann.
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(3) Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind. Beispiele: Die Regel für Bekleidung des ex-Kapitels 62 sieht vor, dass Weben mit Kon- fektionieren (einschliesslich Zuschneiden) zulässig ist. Verwendet ein Her- steller solcher Bekleidung in einer Vertragspartei aus der Europäischen Union eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigen- schaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der Lieferant der Europä- ischen Union in seiner Erklärung das verwendete Garn ohne Ursprungseigen- schaft beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garns anzugeben. Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217, der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte «Stäbe aus Eisen» angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vor- materialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundert- satz begrenzt, so muss in der dritten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ur- sprungseigenschaft angegeben werden. (4) «Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft» ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist oder nicht festgestellt wer- den kann, der erste feststellbare Preis, der in [den Namen der betreffenden Vertragspartei angeben] für die Vormaterialien gezahlt wird. Der genaue Wert jedes Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben. (5) «Insgesamt erzielter Wertzuwachs» bezeichnet alle ausserhalb von [Namen der betreffenden Vertragspartei angeben] entstandenen Kosten einschliesslich des Wertes aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Der genaue insgesamt erzielte Wertzuwachs ausserhalb von [Namen der betreffenden Vertragspartei angeben] ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben. (6) Daten einsetzen. Die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung sollte vorbehaltlich der Voraussetzungen, die von den Zollbehörden der Vertrags- partei festgelegt werden, in der die Erklärung ausgefertigt wird, normaler- weise 12 Monate nicht überschreiten.
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Anhang VIII
Länderliste
1. Demokratische Volksrepublik Algerien
2. Arabische Republik Ägypten
3. Europäische Union
4. Island
5. Staat Israel
6. Haschemitisches Königreich Jordanien
7. Libanesische Republik
8. Königreich Marokko
9. Königreich Norwegen
10. Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten
der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen
11. Arabische Republik Syrien
12. Tunesische Republik
13. Republik Türkei
14. Republik Albanien
15. Bosnien und Herzegowina
16. Republik Nordmazedonien
17. Montenegro
18. Republik Serbien
19. Republik Kosovo
20. Königreich Dänemark in Bezug auf die Färöer-Inseln
21. Republik Moldova
22. Georgien
23. Ukraine
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