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AS 2021 603

Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz)

Änderung vom 19. März 2021

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. November 20191, beschliesst:

I Das ETH-Gesetz vom 4. Oktober 19912 wird wie folgt geändert:

Art. 10a Energieverkauf

1 Die ETH und die Forschungsanstalten können Energie, die sie zum Eigenverbrauch

in von ihnen betriebenen Anlagen produzieren oder zum Eigenverbrauch einkaufen, jedoch nicht selbst benötigen, zu Marktpreisen verkaufen.

2 Der Bundesrat regelt die Verwendung der daraus erzielten Erträge.

Art. 10b Bisheriger Art. 10a

Art. 14 Abs. 3 3 Er ernennt auf Antrag der ETH die Assistenzprofessoren für vier Jahre. Er kann sie wieder ernennen, bis das Arbeitsverhältnis die Maximaldauer nach Artikel 17b Ab- satz 2 Buchstabe a erreicht. Das befristete Arbeitsverhältnis kann ordentlich gekün- digt werden.

Art. 16b Arbeitsverhältnisse der Mitglieder des ETH-Rates, der Schulpräsidenten und der Anstaltsdirektoren 1 Der Bundesrat regelt die Anstellungsbedingungen und die berufliche Vorsorge der vollamtlichen Mitglieder des ETH-Rates, der Schulpräsidenten und der Direktoren

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ETH-Gesetz AS 2021 603

der Forschungsanstalten im Rahmen des Bundespersonalgesetzes vom 24. März

20003 (BPG) und des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 20064.

2 Die übrigen Mitglieder des ETH-Rates stehen zum Bund in einem öffentlich-recht- lichen Auftragsverhältnis. Der Bundesrat legt die Entschädigung und die weiteren Vertragsbedingungen fest.

Art. 17 Arbeitsverhältnisse des Personals sowie der Professorinnen und Professoren5

1 Die Arbeitsverhältnisse des Personals sowie der Professorinnen und Professoren

richten sich, soweit das vorliegende Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, nach dem BPG6. Der ETH-Rat ist für den ETH-Bereich Arbeitgeber nach Artikel 3 Absatz 2 BPG.

2 Der ETH-Rat erlässt eine Personalverordnung sowie eine Verordnung für die Pro-

fessorinnen und Professoren und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung. 3 Er kann in der Personalverordnung für die folgenden Personalkategorien bestimmen, dass die Lohnbemessung und die Lohnentwicklung in Abweichung von Artikel 15 Absatz 1 BPG erfolgen: a. Mitarbeitende, die befristet zu Ausbildungszwecken angestellt sind; b. Mitarbeitende, die für befristete von Dritten finanzierte Forschungsprojekte angestellt sind; c. Mitarbeitende, die für befristete Aufgaben angestellt sind. 4 Für Arbeitsverhältnisse nach Absatz 3 definiert er in der Personalverordnung für diese Personalkategorien die Kriterien der Lohnbemessung abgestimmt auf die spezi- fischen Anforderungen dieser Anstellungen.

5 Er kann Arbeitgeberentscheide sowie den Erlass von Ausführungsbestimmungen

zur Personalverordnung an die Leitungen der ETH und der Forschungsanstalten dele- gieren.

6 Er kann im Rahmen von Artikel 6 Absatz 5 BPG Vorschriften für privatrechtliche

Arbeitsverhältnisse von Professorinnen und Professoren in der Verordnung für Pro- fessorinnen und Professoren erlassen, soweit besondere Bedürfnisse von Lehre und Forschung dies erfordern. 7 Er kann in begründeten Ausnahmefällen mit einer Professorin oder einem Professor eine Anstellung über die Altersgrenze gemäss Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19467 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hinaus vereinbaren. Dafür kann er einen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Ar- beitsvertrag abschliessen. Er kann dazu Vorschriften in der Verordnung für Professo- rinnen und Professoren erlassen.

3 SR 172.220.1 4 SR 172.222.1 5 Zur Vermeidung von Missverständnissen wird in diesem Artikel, anders als im übrigen ETH-Gesetz, nicht die generische Form «Professor» oder «Professoren» verwendet. 6 SR 172.220.1 7 SR 831.10

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8 Professorinnen können auf Antrag der ETH und im Einvernehmen mit dem ETH-

Rat bis zum Erreichen der Altersgrenze für Männer gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buch- stabe a AHVG oder bis zum Semesterende, das auf das Erreichen dieser Altersgrenze folgt, angestellt bleiben. 9 Das Personal und die Professorinnen und Professoren sind bei der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) nach den Artikeln 32a–32m BPG versichert. Für den ETH- Bereich ist der ETH-Rat Arbeitgeber nach Artikel 32b Absatz 2 BPG. Er vertritt den ETH-Bereich als Vertragspartei.

Art. 17b Abs. 3

3 Die Fristen gemäss Absatz 2 Buchstaben a und b können bei längerer Abwesenheit

wegen Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Adoption oder anderen wichtigen Gründen auf Antrag verlängert werden.

Art. 25 Abs. 1 Bst. f und 4

1 Der ETH-Rat:

f. Aufgehoben

4 Er übt die Aufsicht über den ETH-Bereich aus. Er kann den ETH und den For-

schungsanstalten nach Anhörung insbesondere Empfehlungen abgeben und in be- gründeten Fällen Aufträge erteilen. Er kann nach Anhörung der betroffenen Institution entsprechende Massnahmen ergreifen, wenn er eine Rechtsverletzung feststellt.

Art. 25a Einschränkung des Stimmrechts und Ausstand 1 An den Sitzungen des ETH-Rates verfügen die Mitglieder nach Artikel 24 Absätze 1 Buchstaben c und d sowie 3 über kein Stimmrecht in folgenden Geschäften: a. Zuteilung der Bundesmittel; b. Wahlvorschläge für die Schulpräsidenten und die Direktoren der Forschungs- anstalten; c. Wahl der Mitglieder der ETH-Beschwerdekommission und weitere Be- schlüsse in Angelegenheiten der ETH-Beschwerdekommission. 2 Die Mitglieder des ETH-Rates nach Artikel 24 Absätze 1 Buchstabe c sowie 3 treten für folgende Geschäfte in den Ausstand: a. Aufsichtsangelegenheiten nach Artikel 25 Absatz 4; b. Angelegenheiten der Finanzaufsicht nach Artikel 35ater.

Art. 34a Beurteilung der Aufgabenerfüllung und Massnahmen

1 Das WBF überprüft periodisch die Erfüllung des Grundauftrags und der strategi-

schen Ziele des Bundesrates für den ETH-Bereich und beantragt dem Bundesrat nöti- genfalls Massnahmen.

2 Der Bundesrat informiert die Bundesversammlung.

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Art. 35ater Abs. 2 2 Er erlässt die Vollzugsvorschriften über die Ausübung der Finanzaufsicht im ETH- Bereich.

Art. 36a Personalinformationssysteme

1 Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten betreiben je ein oder mehrere

Personalinformationssysteme; darin können auch besonders schützenswerte Perso- nendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeitet werden. Für die Personalinformations- systeme gilt Artikel 27 BPG8, für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse gilt er sinnge- mäss. 2 Der ETH-Rat kann die Bearbeitung der Daten seines Personals einer ETH oder einer Forschungsanstalt übertragen.

3 In den Personalinformationssystemen können Verfahren und Prozesse zur systema-

tischen Auswertung der Daten in elektronischer Form verwendet werden.

4 Der ETH-Rat erlässt die Ausführungsbestimmungen und unterbreitet sie dem Bun-

desrat zur Genehmigung.

Gliederungstitel vor Art. 36f

3. Abschnitt: Umgang mit Personendaten in der Lehre

Art. 36f

1 Für die Entwicklung, den Einsatz und die Auswertung von Lehrmethoden, die In-

formationstechnologien verwenden, können die ETH und die Forschungsanstalten Personendaten bearbeiten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten. 2 Sie stellen sicher, dass dabei die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni

19929 über den Datenschutz eingehalten werden.

Gliederungstitel vor Art. 36g 6b. Kapitel: Sicherheit

1. Abschnitt: Sicherheitsdienste

Art. 36g Schaffung 1 Die ETH und die Forschungsanstalten können je für sich Sicherheitsdienste einrich- ten, soweit dies zum Schutz ihres Personals, der Studierenden und der Besucher sowie zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung auf ihrem Areal erforderlich ist.

2 Sie können vertraglich gemeinsame Sicherheitsdienste einrichten.

3 Sie können Dritte mit der Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen beauftragen.

8 SR 172.220.1 9 SR 235.1

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Art. 36h Befugnisse 1 Die Sicherheitsdienste setzen in Ausübung des Hausrechts die Zutritts- und Benüt- zungsordnung in Gebäuden und auf dem nicht öffentlichen Areal der betreffenden ETH oder Forschungsanstalt durch. Sie dürfen Personen befragen und Ausweiskon- trollen vornehmen. Zudem dürfen sie Personen, die gegen das Hausrecht oder die Be- triebsvorschriften verstossen, anhalten, kontrollieren und wegweisen. 2 Sie dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Daten bearbeiten mit Angaben zur Feststel- lung der Identität einer Person und zu Verstössen einer Person gegen Vorschriften zum Schutz von Personen und Einrichtungen in Gebäuden und auf den nicht öffentli- chen Arealen der ETH und der Forschungsanstalten. 3 Bei der Übertragung der Aufgaben des Sicherheitsdienstes an einen Dritten verein- baren die ETH oder die Forschungsanstalten mit diesem vertraglich, dass der Dritte die entsprechenden Datenbearbeitungssysteme physisch und logisch von seinen übri- gen Datenbearbeitungssystemen trennt. Sie verpflichten den Dritten, die Daten der ETH oder der Forschungsanstalten nicht anderweitig zu verwenden, und sichern sich Auskunfts- und Kontrollrechte zu. 4 Die Sicherheitsdienste leiten den zuständigen Polizeibehörden von Bund und Kan- tonen alle Angaben weiter, die im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen stehen.

5 Vorbehalten bleiben Bestimmungen betreffend die Betriebswachen gemäss Kern-

energiegesetzgebung für die ETH und die Forschungsanstalten, die über eine Bewil- ligung nach dem Kernenergiegesetz vom 21. März 200310 verfügen.

Gliederungstitel vor Art. 36i

2. Abschnitt: Videoüberwachung

Art. 36i

1 Die ETH und die Forschungsanstalten können eine Videoüberwachung einrichten,

soweit dies zum Schutz ihres Personals, der Studierenden und Besucher, ihrer Infra- struktur und des Betriebs erforderlich ist.

2 Videosignale können aufgezeichnet werden. Bei sicherheitsrelevanten Vorfällen

müssen sie spätestens am ersten Werktag nach Entdeckung des Vorfalls durch die dafür zuständige Person gesichtet und gesichert werden. Nicht gesicherte Aufzeich- nungen werden spätestens nach 20 Tagen gelöscht.

3 Aufzeichnungen dürfen nur strafverfolgenden Behörden oder Behörden, bei denen

die ETH oder die Forschungsanstalten Anzeige erstatten oder Rechtsansprüche gel- tend machen, bekannt gegeben werden. Die Auswertung von Aufzeichnungen ist nur diesen Behörden erlaubt.

4 Die ETH und die Forschungsanstalten bewahren gesicherte Aufzeichnungen dieb-

stahlsicher und vor Missbrauch geschützt auf. Sie vernichten sie spätestens nach

10 SR 732.1

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100 Tagen, ausser sie dienen als Beweismittel in einem hängigen gerichtlichen Ver- fahren oder Disziplinarverfahren. Die Aufzeichnungen können in anonymisierter Form für Zwecke der Schulung oder Unfallverhütung weiterverwendet werden.

5 Vorbehalten bleiben Bestimmungen betreffend die Sicherheitsvorkehren gemäss

Kernenergiegesetzgebung für die ETH und die Forschungsanstalten, die über eine Be- willigung nach dem Kernenergiegesetz vom 21. März 200311 verfügen.

Gliederungstitel vor Art. 37

7. Kapitel: Rechtsschutz, Disziplinarrecht und Strafbestimmungen

Art. 37 Abs. 2bis 2bis Den ETH und den Forschungsanstalten steht kein Beschwerderecht zu gegen Ent- scheide des ETH-Rates nach den Artikeln 25 Absatz 1 Buchstabe e und 33a Absatz 3.

Art. 37a Abs. 1 erster Satz und 5 erster Satz

1 Der Bundesrat wählt die sieben Mitglieder der ETH-Beschwerdekommission. ...

5 Der Bundesrat erlässt die Geschäftsordnung. ...

Art. 37b Disziplinarrecht

1 Die ETH und die Forschungsanstalten können gegenüber Studierenden, Hörern und

Doktoranden Disziplinarmassnahmen aussprechen.

2 Sie regeln in Verordnungen die Disziplinarverstösse, die Disziplinarmassnahmen

und das Verfahren. 3 Für schwerwiegende oder wiederholte Disziplinarverstösse können folgende Diszip- linarmassnahmen vorgesehen werden: a. der befristete Ausschluss von bestimmten Lehrveranstaltungen, Prüfungen und Einrichtungen; b die Nichtzulassung zu einer Studienstufe; c. der befristete Ausschluss aus der ETH oder der Forschungsanstalt; d. der unbefristete Ausschluss aus der ETH oder der Forschungsanstalt; e. der Entzug des akademischen Titels, wenn dieser aufgrund eines Disziplinar- verstosses unrechtmässig erworben wurde. 4 Die ETH und die Forschungsanstalten können sich im Einzelfall und auf schriftliche Anfrage hin gegenseitig über schwere Disziplinarverstösse informieren.

11 SR 732.1

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II Koordination mit dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 Mit Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202012 (Anh. 1 Ziff. II 32) lauten die nachstehenden Bestimmungen des ETH-Gesetzes wie folgt:

Art. 36a Abs. 1 erster Satz

1 Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten betreiben je ein oder mehrere

Personalinformationssysteme; darin können auch besonders schützenswerte Perso- nendaten bearbeitet werden. ...

Art. 36f Abs. 2

2 Sie stellen sicher, dass dabei die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom

25. September 202013 eingehalten werden.

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 19. März 2021 Ständerat, 19. März 2021 Der Präsident: Andreas Aebi Der Präsident: Alex Kuprecht Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol

Ablauf der Referendumsfrist und Inkrafttreten 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 8. Juli 2021 unbenützt abgelaufen.14

2 Es wird auf den 1. November 2021 in Kraft gesetzt.

1. Oktober 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

12 SR 235.1; BBl 2020 7639

13 SR 235.1

14 BBl 2021 671

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