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AS 2021 7

Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) (Weitere Massnahmenverschärfungen)

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage)

Änderung vom 13. Januar 2021

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 20201 wird wie folgt geän- dert:

1 Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen, Strassenbahnen, Bus- sen, Schiffen, Luftfahrzeugen und Seilbahnen müssen eine Gesichtsmaske tragen. Da- von ausgenommen sind: b. Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbe- sondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können; für den Nach- weis medizinischer Gründe ist ein Attest einer Fachperson erforderlich, die nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 20062 oder dem Psychologie- berufegesetz vom 18. März 20113 zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt ist.

2 Folgende Personen sind von dieser Pflicht ausgenommen:

b. Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbe- sondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können; für den Nach- weis gilt Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe b.

2021-0077 AS 2021 7

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1 Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum, na-

mentlich auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen, sind verbo- ten.

Aufgehoben

Art. 5e Besondere Bestimmungen für Einkaufsläden und Märkte 1 Einkaufsläden sowie Märkte im Freien sind für das Publikum geschlossen. Zulässig ist das Abholen bestellter Waren vor Ort. 2 Absatz 1 gilt nicht für folgende Einrichtungen, einschliesslich Märkte im Freien mit gleichem Angebot: a. Lebensmittelläden und sonstige Läden, soweit sie Lebensmittel oder andere Güter des kurzfristigen und täglichen Bedarfs nach Anhang 2 verkaufen; b. Apotheken, Drogerien und Läden für medizinische Hilfsmittel (z. B. Brillen, Hörgeräte); c. Verkaufsstellen von Telekommunikationsanbietern; d. Geschäfte für Reparatur und Unterhalt, wie z. B. Wäschereien, Nähereien, Schuhmacher, Schlüsseldienste sowie Autogaragen und Fahrradgeschäfte, so- weit sie Reparaturen anbieten; e. Bau- und Gartenfachläden sowie Eisenwarengeschäfte, für Bau- und Garten- artikel nach Anhang 2; f. Blumenläden; g. Tankstellen.

3 Absatz 1 gilt zudem nicht für Vieh- und Schlachtviehmärkte im Freien.

Art. 5f Öffnungszeiten von öffentlich zugänglichen Betrieben, die Dienstleistungen anbieten Öffentlich zugängliche Geschäfte oder Betriebe, die Dienstleistungen anbieten, wie Poststellen, Banken, Reisebüros oder Coiffeure, einschliesslich entsprechender Ange- bote zur Selbstbedienung, müssen zwischen 19.00 und 06.00 Uhr und an Sonntagen geschlossen bleiben; davon ausgenommen sind: a. Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen sowie Pra- xen und Einrichtungen von Gesundheitsfachpersonen nach Bundesrecht und kantonalem Recht; b. soziale Einrichtungen (Anlaufstellen); c. Dienststellen der öffentlichen Verwaltung und der Polizei; d. Schalter von Betrieben des öffentlichen Verkehrs;

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e. die Autovermietung; f. Automaten für den Bezug einer Dienstleistung, insbesondere für den Geldbe- zug.

Art. 6 Abs. 2 2 An Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis (private Veranstaltungen) dür- fen höchstens fünf Personen teilnehmen. Die Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts gilt nicht.

Art. 10 Abs. 1bis Einleitungsteil und Bst. a und c sowie Abs. 2–4 1bis In Innenräumen, einschliesslich Fahrzeugen, in denen sich mehr als eine Person aufhält, muss jede Person eine Gesichtsmaske tragen. Diese Pflicht gilt nicht für: a. Aufgehoben c. Personen, die nach Artikel 3b Absatz 2 von der Pflicht, eine Gesichtsmaske zu tragen, ausgenommen sind.

2 Die Arbeitgeber treffen weitere Massnahmen gemäss dem STOP-Prinzip (Substitu-

tion, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzaus- rüstung), namentlich die physische Trennung, getrennte Teams oder das Tragen von Gesichtsmasken in Aussenbereichen.

3 Wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Auf-

wand umsetzbar ist, sorgen die Arbeitgeber dafür, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus erfüllen. Sie treffen zu diesem Zweck die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen. Für die gestützt auf diese Bestimmung angeordnete Erfüllung der Arbeitsverpflichtung von zu Hause aus sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern keine Auslagen- entschädigungen geschuldet. 4 Für den Schutz besonders gefährdeter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt zu- dem Artikel 27a der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 20204.

Art. 13 Bst. a Mit Busse wird bestraft, wer: a. als Betreiber oder Organisator vorsätzlich seine Verpflichtungen nach Artikel

4 Absätze 1 und 2 sowie nach den Artikeln 5a, 5d Absatz 1, 5e, 5f und 6d–6f

nicht einhält;

II Diese Verordnung erhält einen neuen Anhang 2 gemäss Beilage.

4 SR 818.101.24

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III

1 Diese Verordnung tritt am 18. Januar 2021 um 00.00 Uhr in Kraft. 5

2 Sie gilt bis zum 28. Februar 2021; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig.

13. Januar 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

5 Dringliche Veröffentlichung vom 13. Jan. 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikati- onsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

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Anhang 2

Lebensmittel und andere Güter des kurzfristigen und täglichen Bedarfs

1. Lebensmittel

1.1 Food I (Frischeprodukte), wie insbesondere Fleisch, Fisch, Wurst, Molkerei-

produkte, Eier, frisches Obst und Gemüse, Brot und Gebäck;

1.2 Food II (Trockensortiment), wie insbesondere alkoholische und alkoholfreie

Getränke, Süsswaren, Tabakprodukte, Konserven, Nährmittel (Mehl, Ge- treide, Reis, Nudeln), Gewürze, Tiefkühlwaren, Babynahrung.

2. Non-Food-Produkte

2.1 Drogeriefachmarktartikel, insbesondere Seife, Badezusätze, Parfums, Deodo-

rants, hygienische Papierwaren, Hautcreme, Rasierzubehör, Haarpflegemittel, Zahnpflege, Babypflege, Windeln, sonstige Kosmetika, Produkte zur Gesund- heitspflege sowie freiverkäufliche Arzneimittel, deren Abgabe an die Konsu- mentinnen und Konsumenten auch ausserhalb von Apotheken gestattet ist;

2.2 Koch- und Essgeschirr, einschliesslich Bestecke und Kochutensilien, Aufbe-

wahrungsbehälter und -folien, soweit sie nach Art und Preis Verbrauchsgüter- charakter haben, sowie Kerzen;

2.3 Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel;

2.4 Zeitungen und Zeitschriften;

2.5 Papier- und Schreibwaren;

2.6 Zimmerpflanzen und Schnittblumen;

2.7 Fotoverbrauchsmaterial;

2.8 elektrotechnische Ersatzteile und elektrotechnisches Zubehör (wie Batterien,

Akkus etc.);

2.9 Strumpfwaren, Unterwäsche und Babybekleidung, soweit sie nach Art und

Preis Verbrauchsgütercharakter haben;

2.10 Bau- und Gartenartikel (wie Werkzeuge, Baustoffe, Saatgut, Erde);

2.11 Tiernahrung und Produkte, die zur Tierhygiene und Tierhaltung notwendig

sind, sowie Tiere, die zur Gewährleistung einer artgerechten Haltung erwor- ben werden müssen.

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