AS 2021 9
Bundesgesetz vom 25. September 2020 über die pauschale Vergütung der Mehrwertsteuer auf den Empfangsgebühren für Radio und Fernsehen
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Bundesgesetz über die pauschale Vergütung der Mehrwertsteuer auf den Empfangsgebühren für Radio und Fernsehen
vom 25. September 2020
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 93 und 130 der Bundesverfassung 1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. November 20192, beschliesst:
Art. 1 Grundsatz Privathaushalten nach Artikel 69a und Kollektivhaushalten nach Artikel 69c des Bun- desgesetzes vom 24. März 20063 über Radio und Fernsehen (RTVG) wird zum Aus- gleich der Mehrwertsteuer, die von 2010 bis 2015 auf den Empfangsgebühren für Ra- dio und Fernsehen erhoben wurde, eine pauschale Vergütung gewährt.
Art. 2 Höhe, Form und Zeitraum der Vergütung
1 Die Vergütung beträgt für jeden Haushalt 50 Franken.
2 Sie wird ausschliesslich in Form einer einmaligen Gutschrift auf einer Rechnung der Erhebungsstelle nach Artikel 69d RTVG4 für die Haushaltabgabe für Radio und Fern- sehen gewährt. 3 Die Gutschriften werden über einen Zeitraum von 12 Monaten auf der jeweils ersten Rechnung des Haushalts vorgenommen. Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) legt den Beginn des Zeitraums fest.
Art. 3 Rückforderungsansprüche
1 Rückforderungsansprüche für die Mehrwertsteuer auf Empfangsgebühren für priva-
ten Empfang sind ausgeschlossen. 2 Rückforderungsgesuche, über die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, sind hinfällig.
SR 784.41
2021-0102 AS 2021 9
Pauschale Vergütung der Mehrwertsteuer auf den Empfangsgebühren AS 2021 9 für Radio und Fernsehen. BG
3 Die Rückforderungsansprüche von Unternehmen, die Gebühren für den gewerbli-
chen oder kommerziellen Empfang bezahlt und keinen Vorsteuerabzug vorgenommen haben, bleiben bestehen. Das BAKOM stellt ein einfaches Verfahren für die Behand- lung von Gesuchen zur Verfügung und kann den berechtigten Unternehmen eine pau- schale Entschädigung anbieten.
Art. 4 Finanzierung Der Bund kommt mit allgemeinen Bundesmitteln für die aus den Gutschriften resul- tierenden Mindereinnahmen auf.
Art. 5 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
3 Dieses Gesetz gilt drei Jahre ab seinem Inkrafttreten.
Ständerat, 25. September 2020 Nationalrat, 25. September 2020 Der Präsident: Hans Stöckli Die Präsidentin: Isabelle Moret Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 14. Januar 2021 unbenützt abgelau- fen.5
2 Es wird auf den 15. Januar 2021 in Kraft gesetzt. 6
4. Dezember 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
5 BBl 2020 7887
6 Dringliche Veröffentlichung vom 14. Jan. 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3
des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).