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AS 2022 20

Verordnung über Zertifikate zum Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses (Covid-19-Verordnung Zertifikate) (Covid-Genesungszertifikate für Antigen-Schnelltests)

AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über Zertifikate zum Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses (Covid-19-Verordnung Zertifikate)

Änderung vom 19. Januar 2022

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Covid-19-Verordnung Zertifikate vom 4. Juni 20211 wird wie folgt geändert:

Art. 12 Abs. 2 Bst. b 2 In menschenlesbarer Form enthalten Covid-19-Zertifikate zusätzlich die folgenden Angaben: b. wenn es sich um ein Covid-19-Impfzertifikat nach Artikel 15 Absatz 3, ein Covid-19-Genesungszertifikat nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b oder Absatz 3 oder um ein Covid-19-Ausnahmezertifikat nach Artikel 21a handelt: einen Hinweis auf die beschränkte zeitliche und örtliche Gültigkeit des Zerti- fikats nach Anhang 1 Ziffer 4.

Art. 16 Abs. 1 und 2 Bst. a Einleitungssatz 1 Ein Covid-19-Genesungszertifikat wird ausgestellt, wenn eine Person sich mit Sars- CoV-2 angesteckt hat und als genesen gilt. Der Befund, dass die Person sich ange- steckt hat, muss sich auf ein positives Ergebnis einer der folgenden Analysen stützen: a. eine molekularbiologische Analyse auf Sars-CoV-2; b. ein Sars-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung nach Artikel 24a Absatz 1 der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 20202, der:

2022-0139 AS 2022 20

Covid-19-Verordnung Zertifikate AS 2022 20

1. nicht auf einer Probeentnahme nur aus dem Nasenraum oder auf einer

Speichelprobe basiert, und

2. auf einer Probeentnahme basiert, die nach dem 24. Januar 2022 in der

Schweiz von einer Einrichtung nach Anhang 6 Ziffer 1.4.3 Buchstabe a der Covid-19-Verordnung 3 durchgeführt worden ist. 2 Ein Antrag auf Ausstellung eines Covid-19-Zertifikats, der nicht im automatisierten Verfahren für die Ausstellung von Covid-19-Genesungszertifikaten nach Artikel 8 verarbeitet werden kann, muss folgende Unterlagen umfassen: a. Nachweis eines positiven Ergebnisses einer Analyse nach Absatz 1, der fol- genden Angaben enthält:

Art. 18 Abs. 2, 4 und 5 2 Die Gültigkeit eines Covid-19-Genesungszertifikats nach Artikel 16 Absatz 1 be- ginnt frühestens am elften Tag, nachdem die Ansteckung nachgewiesen wurde. 4 Covid-19-Genesungszertifikate nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 sind nur in der Schweiz gültig. 5 Covid-19-Genesungszertifikate nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a enthalten ein Ablaufdatum, das mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2021/9533 kompati- bel ist. Sie können gemäss Anhang 3 Ziffer 1.2 Buchstabe a über das eingetragene Datum hinaus gültig sein.

Art. 21b Inhalt Covid-19-Ausnahmezertifikate enthalten neben dem allgemeinen Inhalt aller Covid- 19-Zertifikate die Angaben nach Anhang 4a Ziffern 2 und 3, in menschenlesbarer Form namentlich den Hinweis, dass für die Inhaberin oder für den Inhaber alternative Schutzmassnahmen gelten können.

Art. 23 Abs. 2 und 3 Einleitungssatz 2 Sobald die Europäische Kommission über die Gleichwertigkeit eines oder mehrerer interoperabler Zertifikate eines Staates oder einer Region entscheidet, führt das EDI Anhang 5 entsprechend nach. Es nimmt jedoch nur Zertifikate aus Staaten und Regi- onen in Anhang 5 auf, die der Schweiz das Gegenrecht gewähren. 3 Es kann Zertifikate weiterer Staaten und Regionen aufnehmen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

3 Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interope- rabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie, Fassung gemäss ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1

Covid-19-Verordnung Zertifikate AS 2022 20

Art. 25 Abs. 2 Bst. abis 2 Für folgende Covid-19-Zertifikate werden Signaturzertifikate nicht an ausländische Systeme geliefert: abis. Covid-19-Genesungszertifikate nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b;

Art. 33 Nachführung der Anhänge 1–4 Das EDI führt nach Anhörung des EFD und des EDA die Anhänge 1–4 entsprechend den international harmonisierten Normen nach, um die Interoperabilität mit den Zer- tifikaten möglichst vieler Staaten und Regionen und die internationale Anerkennung der nach dieser Verordnung ausgestellten Zertifikate zu erreichen.

II Die Anhänge 3 und 5 werden gemäss Beilage geändert.

III Die Verordnung tritt am 24. Januar 2022 um 00.00 Uhr in Kraft.4

19. Januar 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

4 Dringliche Veröffentlichung vom 19. Jan. 2022 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikati- onsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

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Anhang 3 (Art. 17, 18 Abs. 1 und 33)

Besondere Bestimmungen über Covid-19-Genesungszertifikate

Ziff. 1.1 Bst. a

1.1 Beginn der Gültigkeit:

a. für Covid-19-Genesungszertifikate nach Artikel 16 Absatz 1: am elften Tag nach dem ersten positiven Ergebnis einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2 oder eines Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fach- anwendung;

Ziff. 2.1 Bst. b

2.1 Für Genesungszertifikate nach Artikel 16 Absatz 1:

b. Datum des ersten positiven Ergebnisses einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2 oder eines Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fach- anwendung;

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Anhang 5 (Art. 22 sowie 23 Abs. 1 und 2)

Liste der anerkannten ausländischen Zertifikate

Ziff. 2

2 Weitere anerkannte Zertifikate

2.1 Anerkannt sind die Impf-, Genesungs- und Testzertifikate, die in Übereinstim- mung mit der Verordnung (EU) 2021/953 interoperabel sind und die von den folgenden Staaten und Regionen ausgestellt wurden: – Albanien – Andorra – Armenien – Cabo Verde – El Salvador – Färöer-Inseln – Georgien – Heiliger Stuhl (Vatikanstadt) – Israel – Marokko – Moldova – Monaco – Montenegro – Nordmazedonien – Panama – San Marino – Serbien – Thailand – Türkei – Ukraine – Uruguay – Vereinigtes Königreich

2.2 Anerkannt sind die Impf- und Testzertifikate, die in Übereinstimmung mit der

Verordnung (EU) 2021/953 interoperabel sind und die von den folgenden Staaten und Regionen ausgestellt wurden: – Neuseeland – Singapur – Togo

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– Vereinigte Arabische Emirate

2.3 Anerkannt sind die Impfzertifikate, die in Übereinstimmung mit der Verord-

nung (EU) 2021/953 interoperabel sind und die von den folgenden Staaten und Regionen ausgestellt wurden: – Libanon – Tunesien

2.4 Impfzertifikate sind nur anerkannt, wenn sie für Impfungen mit einem Impf-

stoff ausgestellt wurden, der die Anforderungen nach Ziffer 1.2 erfüllt.

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