AS 2022 323
Organisationsreglement der Schweizerischen Nationalbank
AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Organisationsreglement der Schweizerischen Nationalbank
Änderung vom 20. April 2022 Vom Bundesrat genehmigt am 4. Mai 2022
Der Bankrat der Schweizerischen Nationalbank (Bankrat) beschliesst:
I Das Organisationsreglement der Schweizerischen Nationalbank vom 14. Mai 20041 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 3 Departemente 1 Die SNB ist in drei Departemente gegliedert. Jedes Departement hat einen bestimm- ten Geschäftskreis. 2 Die Organisationseinheiten des I. und III. Departements befinden sich mehrheitlich beim Sitz Zürich, diejenigen des II. Departements mehrheitlich beim Sitz Bern. 3 Jedes Departement wird von einem Mitglied des Direktoriums geleitet, das I. De- partement von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Direktoriums. 4 Jedes Mitglied des Direktoriums hat bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertre- ter. Im Fall von zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern bestimmt das jeweilige Mitglied des Direktoriums, durch welche Stellvertreterin oder welchen Stellvertreter es im Verhinderungsfall im Direktorium und Erweiterten Direktorium vertreten wird. Fällt ein Mitglied des Direktoriums für eine längere oder unbestimmte Zeitdauer aus, bestimmt der Bankrat auf Antrag der übrigen Mitglieder des Direktoriums, welche Stellvertreterin oder welcher Stellvertreter die Vertretung und Departementsleitung für die Zeit des Ausfalls übernimmt. 5 Die Mitglieder des Direktoriums beziehen ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter in die Departementsleitung ein. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind für die
1 SR 951.153
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Betriebsführung in ihrem Departement zuständig. Die Aufgabenteilung zwischen den Stellvertreterinnen und Stellvertretern innerhalb eines Departements wird im Rahmen der Vorgaben des Direktoriums festgelegt. 6 Es wird eine regelmässige Rotation der Stellvertreterinnen und Stellvertreter zwi- schen den Departementen angestrebt.
Art. 4 Geschäftskreise 1 Der Geschäftskreis des I. Departements umfasst insbesondere Volkswirtschaft, In- ternationale Währungskooperation und Statistik. 2 Der Geschäftskreis des II. Departements umfasst insbesondere Finanzstabilität und Bargeld.
3 Der Geschäftskreis des III. Departements umfasst insbesondere Finanzmärkte und
Operatives Bankgeschäft.
Art. 5 Generalsekretariat 1 Das Generalsekretariat ist die Stabsstelle der Aufsichts- und Leitungsgremien. Es wird von der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär geleitet. 2 Das Generalsekretariat untersteht dem Direktorium. Im Rahmen seiner Tätigkeit für die Generalversammlung und den Bankrat ist es fachlich der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bankrats unterstellt.
3 Das Generalsekretariat gehört administrativ zum I. Departement.
Art. 6 Abs. 2 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 7 Abs. 2 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 8 Konstituierung
1 Den Vorsitz der Generalversammlung führt die Präsidentin oder der Präsident
beziehungsweise im Verhinderungsfall die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Bankrats.
2 Die oder der Vorsitzende der Generalversammlung bezeichnet die Stimmenzähle-
rinnen und Stimmenzähler.
3 Das Protokoll der Generalversammlung wird von der Generalsekretärin oder dem
Generalsekretär beziehungsweise im Verhinderungsfall von einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter geführt. Es handelt sich um ein Beschlussprotokoll. 4 Es wird eine Präsenzliste erstellt. Diese enthält die Zahl der an der Generalversamm- lung anwesenden und vertretenen Aktionärinnen und Aktionäre und die Zahl der von ihnen vertretenen Aktien.
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5 Protokoll und Präsenzliste sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen.
Art. 10 Abs. 2 Bst. a, b, e, g, h und n
2 Er hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a. Betrifft nur den italienischen Text. b. Betrifft nur den italienischen Text. e. Er überwacht das Risikomanagement im Zusammenhang mit den Anlagen und beurteilt die Governance des Anlageprozesses. g. Er arbeitet zuhanden des Bundesrates Vorschläge für die Wahl der Mitglieder des Direktoriums sowie ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter aus und entscheidet über Anstellung, Beförderung und Entlassung der Direktorinnen und Direktoren sowie der Leiterin oder des Leiters der Internen Revision h. Betrifft nur den italienischen Text. n. Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 11 Abs. 2 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 12 Abs. 2
2 Er unterstützt den Bankrat in der Überwachung des Risikomanagements im Zusam-
menhang mit den Anlagen und in der Beurteilung der Governance des Anlageprozes- ses. Die Aufgaben des Risikoausschusses werden in einem besonderen Reglement festgelegt.
Art. 13 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 15 Abs. 2 und 3 Betrifft nur italienischen Text.
Art. 16 Sitzungen 1 Der Bankrat tritt in der Regel sechsmal pro Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zu- sammen. Er kann von der Präsidentin oder vom Präsidenten oder auf Verlangen von drei Mitgliedern zu ausserordentlichen Sitzungen einberufen werden. Auf Anordnung der oder des Vorsitzenden kann die Teilnahme an ordentlichen oder ausserordentli- chen Sitzungen auf elektronischem Weg erfolgen.
2 Der Bankrat ist bei Anwesenheit von mindestens sechs Mitgliedern, die oder der
Vorsitzende mitgerechnet, beschlussfähig.
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3 Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder
gefasst; bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der oder des Vorsitzenden doppelt.
4 Die Mitglieder des Direktoriums nehmen in der Regel an den Sitzungen des Bank-
rats mit beratender Stimme teil. Der Bankrat kann Spezialistinnen und Spezialisten zu den Beratungen beiziehen. 5 In besonderen Fällen können Beschlüsse auf dem Zirkularweg gefasst werden. Sol- che Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit der Mitglieder des Bankrats gefasst. Sie werden in das Protokoll der nächsten Sitzung aufgenommen.
Art. 17
2 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 18 Abs. 2 Bst. b und d
2 Zusätzlich zu den im Artikel 46 Absatz 2 NBG genannten Aufgaben obliegen dem
Direktorium: b. Betrifft nur den italienischen Text. d. Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 19 Sitzungen 1 Das Direktorium tritt in der Regel zweimal pro Monat zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Die Präsidentin oder der Präsident beziehungsweise im Verhinderungsfall die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident führt den Vorsitz. Jedes Mitglied kann die Einberufung einer ausserordentlichen Sitzung verlangen. Auf Anordnung der oder des Vorsitzenden kann die Teilnahme an ordentlichen oder ausserordentlichen Sitzungen auf elektronischem Weg erfolgen. 2 Über Angelegenheiten, in denen Beschlüsse gefasst werden sollen, sind vor der Sit- zung schriftliche Anträge durch die Departemente oder das Generalsekretariat einzu- reichen. 3 Die Präsidentin oder der Präsident des Bankrats ist berechtigt, an den Sitzungen des Direktoriums mit beratender Stimme teilzunehmen; davon ausgenommen sind die Sitzungen, an denen die geld- und währungspolitischen Entscheide vorbereitet und gefällt werden. 4 Das Direktorium ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Direkto- riums und die designierte Stellvertreterin oder der designierte Stellvertreter des abwe- senden Mitglieds anwesend sind. Alle Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit ge- fällt. 5 In besonderen Fällen können Beschlüsse auf dem Zirkularweg gefasst werden. Sol- che Beschlüsse werden in das Protokoll der nächsten Sitzung aufgenommen.
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Art. 20 Abs. 1 und 2
2 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 21 Zusammensetzung Das Erweiterte Direktorium der SNB setzt sich aus den Mitgliedern des Direktoriums und deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern zusammen.
Art. 22 Abs. 3 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 23 Sitzungen 1 Das Erweiterte Direktorium tritt in der Regel vier bis sechs Mal jährlich zusammen. Die Präsidentin oder der Präsident beziehungsweise im Verhinderungsfall die Vize- präsidentin oder der Vizepräsident des Direktoriums führt den Vorsitz. Auf Anord- nung der oder des Vorsitzenden kann die Teilnahme an Sitzungen auf elektronischem Weg erfolgen. 2 Über Angelegenheiten, in denen Beschlüsse gefasst werden sollen, sind vor der Sit- zung schriftliche Anträge durch die Departemente oder das Generalsekretariat einzu- reichen. 3 Die Präsidentin oder der Präsident des Bankrats ist berechtigt, an den Sitzungen des Erweiterten Direktoriums mit beratender Stimme teilzunehmen. 4 Das Erweiterte Direktorium ist beschlussfähig, wenn folgende Mitglieder anwesend sind: mindestens zwei Mitglieder des Direktoriums, die designierte Stellvertreterin oder der designierte Stellvertreter des abwesenden Mitglieds des Direktoriums sowie mindestens eine weitere Stellvertreterin oder ein weiterer Stellvertreter. Alle Be- schlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, wobei die Stimmen der Mitglieder des Direktoriums und die Stimme der designierten Stellver- treterin oder des designierten Stellvertreters des abwesenden Mitglieds des Direktori- ums doppelt zählen. Entscheide bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung von mindestens zwei Mitgliedern des Direktoriums. Bei Stimmengleichheit ist die Stimm- abgabe der Mitglieder des Direktoriums sowie der designierten Stellvertreterin oder des designierten Stellvertreters des abwesenden Mitglieds des Direktoriums massge- bend. 5 In besonderen Fällen können Beschlüsse auf dem Zirkularweg gefasst werden. Sol- che Beschlüsse werden in das Protokoll der nächsten Sitzung aufgenommen.
Art. 24 Abs. 1 und 2
2 Betrifft nur den italienischen Text.
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Gliederungstitel vor Art. 24a Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 24a Zusammensetzung 1 Das Kollegium der Stellvertreterinnen und Stellvertreter (Kollegium) setzt sich aus den Stellvertreterinnen und den Stellvertretern der Mitglieder des Direktoriums zu- sammen.
2 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 24b Abs. 2 Bst. f
2 Es hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
f. Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 24c Sitzungen und Beschlüsse
1 Das Kollegium tritt in der Regel zweimal pro Monat zusammen. Die oder der Vor-
sitzende setzt in Konsultation mit den Mitgliedern des Kollegiums die Tagesordnung fest. Auf Anordnung der oder des Vorsitzenden kann die Teilnahme an Sitzungen auf elektronischem Weg erfolgen. 2 Das Kollegium ist beschlussfähig, wenn mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter von jedem Departement anwesend ist. Das Kollegium fasst seine Be- schlüsse einstimmig. Kommt kein Beschluss zustande, so legt es das Geschäft dem Erweiterten Direktorium zur Entscheidung vor. 3 In besonderen Fällen können Beschlüsse auf dem Zirkularweg gefasst werden. Sol- che Beschlüsse werden in das Protokoll der nächsten Sitzung aufgenommen.
4 Das Protokoll des Kollegiums wird vom Generalsekretariat geführt. Es soll den
Wortlaut der Beschlüsse, bei Beratungen über wesentliche Fragen zudem die Begrün- dung der Beschlüsse enthalten. 5 Die oder der Vorsitzende informiert die Präsidentin oder den Präsidenten des Direk- toriums über die Tätigkeiten und Beschlüsse des Kollegiums. Sie oder er erstattet zudem dem Erweiterten Direktorium darüber Bericht. Eine Diskussion über Entschei- dungen des Kollegiums findet im Erweiterten Direktorium nur statt, sofern ein Mit- glied des Direktoriums dies ausdrücklich verlangt.
Art. 26 Abs. 1 Bst. b und c sowie 2 1 Die Mitglieder des Bankrats, die Mitglieder des Direktoriums und ihre Stellvertre- terinnen und Stellvertreter treten bei Geschäften in den Ausstand: b. Betrifft nur den italienischen Text. c. Betrifft nur den italienischen Text.
2 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
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Art. 27 Abs. 3 Betrifft nur den italienischen Text.
II Diese Änderung tritt am 4. Mai 2022 in Kraft.
20. April 2022 Schweizerische Nationalbank
Die Präsidentin des Bankrats: Barbara Janom Steiner Der Vizepräsident: Romeo Lacher
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