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AS 2022 360

Informationsreglement für das Bundesverwaltungsgericht

Präambel

Das Bundesverwaltungsgericht

erlässt folgendes Reglement:

I

Das Informationsreglement vom 21. Februar 20081 für das Bundesverwaltungsgericht wird wie folgt geändert:

Art. 7 Abs. 1 und 1bis

1 In der amtlichen Entscheidsammlung werden rechtskräftige Entscheide veröffentlicht, die:

  • a. Rechtsfragen betreffen, über die im Verfahren nach Artikel 25 VGG entschieden wurde; oder

  • b. für die Rechtsfortbildung oder aus anderen Gründen eine wichtige Bedeutung haben.

1bis Dabei werden die folgenden Grundsätze beachtet:

  • a. Den Entscheiden werden Leitsätze (Regesten) in den drei Amtssprechen vorangestellt; bei Entscheiden in rätoromanischer Sprache werden die Leitsätze zusätzlich in Rätoromanisch veröffentlicht.

  • b. Die für das Verständnis der rechtlichen Erwägungen notwendigen Sachverhaltselemente werden in einer auf das Wesentliche reduzierten Form dargestellt.

  • c. Die rechtlichen Erwägungen werden soweit nötig gekürzt oder nur teilweise veröffentlicht.

Art. 9 Abs. 2 und 3

2 Aufgehoben

3 Die Redaktionskommission stellt sicher, dass die Entscheide koordiniert und in einheitlicher Form veröffentlicht werden. Sie erlässt dazu Richtlinien, die sie der Präsidentenkonferenz zur Genehmigung unterbreitet.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts

Art. 9a Zuständigkeiten und Verfahren für die Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidsammlung

1 Entscheide zu Rechtsfragen, über die im Verfahren nach Artikel 25 VGG entschieden wurde, sind der Redaktionskommission zur Veröffentlichung vorzulegen. In den übrigen Fällen entscheiden die Abteilungen darüber, ob sie der Redaktionskommission einen Entscheid zur Veröffentlichung vorlegen. Die Redaktionskommission kann von sich aus anregen, einen bestimmten Entscheid zu veröffentlichen.

2 Die Redaktionskommission prüft die Entscheide auf ihre formelle Richtigkeit. Stellt sie dabei Widersprüche zu früheren Entscheiden oder einen Koordinationsbedarf im Sinne von Artikel 25 VGG fest, so lädt sie die zuständige Abteilung zur Stellungnahme ein. Die Redaktionskommission kann der zuständigen Abteilung Änderungen vorschlagen, insbesondere Änderungen der Regesten oder die Streichung von Erwägungen.

3 Die Redaktionskommission räumt Meinungsverschiedenheiten zwischen ihr und der zuständigen Abteilung bezüglich der Veröffentlichung eines Entscheids nach Möglichkeit in gegenseitigem Einvernehmen aus. Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, so entscheidet die Redaktionskommission. Ist die zuständige Abteilung nicht mit dem Entscheid einverstanden, so kann sie diesen der Präsidentenkonferenz zur Neubeurteilung unterbreiten. Die Präsidentenkonferenz entscheidet endgültig.

II

Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

22. März 2022

Im Namen des Bundesverwaltungsgerichts

Der Präsident: Vito Valenti
Die Generalsekretärin: Stephanie Rielle La Bella