AS 2022 468
Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (EOG)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 5. Juli 20191
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 30. Oktober 20192,
beschliesst:
I
Das Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 19523 wird wie folgt geändert:
Art. 16h Verhältnis zu kantonalen Regelungen
In Ergänzung zu Kapitel IIIa können die Kantone eine höhere oder länger dauernde Mutterschaftsentschädigung vorsehen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben.
Gliederungstitel vor Art. 16t
IIId. Die Adoptionsentschädigung
Art. 16t Anspruchsberechtigte
1 Anspruchsberechtigt sind Personen, die:
a. ein weniger als vier Jahre altes Kind zur Adoption aufnehmen;
b. während der neun Monate unmittelbar vor der Aufnahme des Kindes im Sinne des AHVG4 obligatorisch versichert waren und mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben; und
c. im Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes:
1. Arbeitnehmende im Sinne von Artikel 10 ATSG5 sind,
2. Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG sind, oder
3. im Betrieb des Ehemannes oder der Ehefrau mitarbeiten und einen Barlohn beziehen.
2 Bei einer gemeinschaftlichen Adoption:
a. müssen beide Elternteile die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen;
b. entsteht nur ein Anspruch auf Entschädigung.
3 Teilen die Eltern den Adoptionsurlaub auf, so hat jeder Elternteil Anspruch auf die Entschädigung während seines Urlaubs.
4 Werden gleichzeitig mehrere Kinder aufgenommen, so entsteht nur ein Anspruch.
5 Kein Anspruch entsteht bei einer Stiefkindadoption nach Artikel 264c Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs6.
Art. 16u Rahmenfrist, Beginn und Ende des Anspruchs
1 Für den Bezug der Adoptionsentschädigung gilt eine Rahmenfrist von einem Jahr.
2 Die Rahmenfrist und der Anspruch beginnen am Tag der Aufnahme des Kindes.
3 Der Anspruch endet:
a. nach Ablauf der Rahmenfrist;
b. nach Ausschöpfung der Taggelder;
c. wenn die anspruchsberechtigte Person stirbt; oder
d. wenn das Kind stirbt.
Art. 16v Form der Entschädigung und Anzahl der Taggelder
1 Die Entschädigung für den bezogenen Adoptionsurlaub wird als Taggeld ausgerichtet.
2 Es besteht Anspruch auf höchstens 14 Taggelder.
3 Wird der Urlaub wochenweise bezogen, so werden pro Woche 7 Taggelder ausgerichtet.
4 Wird der Urlaub tageweise bezogen, so werden pro 5 entschädigte Tage zusätzlich 2 Taggelder ausgerichtet.
Art. 16w Höhe und Bemessung der Entschädigung
1 Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor dem Beginn des Anspruchs auf die Adoptionsentschädigung erzielt wurde.
2 Für die Ermittlung des Einkommens ist Artikel 11 Absatz 1 sinngemäss anwendbar.
3 Für den Höchstbetrag gilt Artikel 16f sinngemäss.
4 Teilen die Eltern den Adoptionsurlaub auf, so wird die Entschädigung für jeden Elternteil gesondert berechnet.
Art. 16x Verhältnis zu kantonalen Regelungen
In Ergänzung zu Kapitel IIId können die Kantone eine höhere oder länger dauernde Adoptionsentschädigung vorsehen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben.
Art. 20 Abs. 1 Bst. e
1 In Abweichung von Artikel 24 ATSG7 erlischt der Anspruch auf nicht bezogene Entschädigungen:
e. bei Adoption fünf Jahre nach Ende des Anspruchs nach Artikel 16u Absatz 3.
II
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 1. Oktober 2021 Der Präsident: Andreas Aebi | Ständerat, 1. Oktober 2021 Der Präsident: Alex Kuprecht |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 20. Januar 2022 unbenützt abgelaufen.8
2 Es wird auf den 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt.
24. August 2022 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |
Anhang
(Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Obligationenrecht9
Art. 329b Abs. 3 Bst. c und e | ||
3 Die Ferien dürfen vom Arbeitgeber auch nicht gekürzt werden, wenn:
| ||
Art. 329j | ||
8. Adoptions- | 1 Nimmt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ein Kind zur Adoption auf, so hat sie oder er bei Erfüllen der Voraussetzungen gemäss Artikel 16t EOG10 Anspruch auf einen Adoptionsurlaub von zwei Wochen. 2 Der Adoptionsurlaub muss innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme des Kindes bezogen werden. 3 Er kann von einem Elternteil bezogen oder unter den Eltern aufgeteilt werden. Ein gleichzeitiger Bezug ist ausgeschlossen. 4 Er kann wochen- oder tageweise bezogen werden. | |
Art. 362 Abs. 1 neues Aufzählungselement | ||
1 Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden: | ||
... | ||
Artikel 329j: | (Adoptionsurlaub) | |
... |
2. Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge11
Art. 8 Abs. 3 erster Satz
3 Sinkt der Jahreslohn vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Vaterschaft, Adoption oder aus ähnlichen Gründen, so behält der bisherige koordinierte Lohn mindestens so lange Gültigkeit, als die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Artikel 324a des Obligationenrechts (OR)12 bestehen würde oder ein Mutterschaftsurlaub nach Artikel 329f OR, ein Vaterschaftsurlaub nach Artikel 329g OR, ein Betreuungsurlaub nach Artikel 329i OR oder ein Adoptionsurlaub nach Artikel 329j OR dauert. ...
3. Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung13
Art. 16 Abs. 3
3 Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, wenn ein Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung oder auf eine Mutterschaftsentschädigung, eine Vaterschaftsentschädigung, eine Betreuungsentschädigung oder eine Adoptionsentschädigung nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 195214 besteht.
4. Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft15
Art. 10 Abs. 4
4 Während des Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 329f des Obligationenrechts (OR)16, des Vaterschaftsurlaubs nach Artikel 329g OR, des Betreuungsurlaubs nach Artikel 329i OR und des Adoptionsurlaubs nach Artikel 329j OR besteht weiterhin Anspruch auf die Familienzulagen.