AS 2022 658
Verordnung
über die Änderung von Verordnungen im Bereich der Krankenversicherung zur Umsetzung des Abkommens zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland
vom 26. Oktober 2022
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung
Ersatz von Ausdrücken
Im ganzen Erlass werden die Ausdrücke «in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen» und «in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder Norwegen» ersetzt durch «in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich».
Art. 1 Abs. 2 Bst. d–ebis
2 Versicherungspflichtig sind zudem:
d. Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen und nach dem in Artikel 95a Absatz 1 des Gesetzes genannten Abkommen vom 21. Juni 19992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) sowie seinem Anhang II der schweizerischen Versicherung unterstellt sind;
e. Personen, die in Island oder Norwegen wohnen und nach dem in Artikel 95a Absatz 2 des Gesetzes genannten Abkommen vom 21. Juni 20013 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Abkommen), seinem Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K der schweizerischen Versicherung unterstellt sind;
ebis. Personen, die in einem Staat wohnen, mit dem ein Abkommen über soziale Sicherheit besteht, und die aufgrund dieses Abkommens der schweizerischen Versicherung unterstellt sind;
Art. 2 Abs. 1 Bst. c und e
1 Es unterstehen nicht der Versicherungspflicht:
c. Personen, die nach dem Freizügigkeitsabkommen4 sowie seinem Anhang II, dem EFTA-Abkommen5, seinem Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K oder einem Abkommen über soziale Sicherheit wegen ihrer Erwerbstätigkeit in einem anderen Staat den Rechtsvorschriften dieses Staates unterstellt sind;
e. Personen, die keinen Anspruch auf eine schweizerische Rente haben, aber:
nach dem Freizügigkeitsabkommen sowie seinem Anhang II Anspruch auf eine Rente eines Mitgliedstaates der Europäischen Union haben,
nach dem EFTA-Abkommen, seinem Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K Anspruch auf eine isländische oder norwegische Rente haben, oder
nach dem Abkommen vom 9. September 20216 zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland (Abkommen mit dem Vereinigten Königreich) Anspruch auf eine britische Rente haben;
Art. 3 Abs. 1
1 Nicht der Versicherungspflicht nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d–ebis unterstellte Grenzgänger und Grenzgängerinnen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, sowie ihre Familienangehörigen, sofern diese im Ausland nicht eine krankenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausüben, werden auf eigenes Gesuch hin der schweizerischen Versicherung unterstellt.
Art. 7 Abs. 8
8 Versicherungspflichtige Personen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d–ebis sind verpflichtet, sich innert drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz zu versichern. Versichern sie sich innert dieser Frist, so beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Unterstellung unter die schweizerische Versicherung. Versichern sie sich später, so beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Beitritts. Die Versicherung endet, wenn diese Personen die Voraussetzungen für eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung nach dem Freizügigkeitsabkommen7 und dessen Anhang II, nach dem EFTA-Abkommen8 und dessen Anhang K und dessen Anlage 2 zu Anhang K oder nach anderen internationalen Abkommen nicht mehr erfüllen.
Art. 19 Abs. 2 Einleitungsteil und Bst. b
2 Die gemeinsame Einrichtung übernimmt überdies Koordinationsaufgaben zur Erfüllung der sich aus Artikel 95a des Gesetzes oder internationaler Vereinbarungen ergebenden Verpflichtungen. Namentlich erfüllt sie folgende Aufgaben:
b. Sie erstellt bis zum 31. Mai einen Bericht zu Handen des BAG über die durchgeführte Leistungsaushilfe unter Angabe der Zahl der Fälle, der Gesamtkosten und der ausstehenden Rückzahlungen; die Daten sind nach den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nach Island, nach Norwegen, nach dem Vereinigten Königreich und nach den schweizerischen Versicherern zu differenzieren.
Art. 36 Abs. 4
4 Für Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 und für die Behandlung im Ausland von Grenzgängern und Grenzgängerinnen, entsandten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen und Personen im öffentlichen Dienst sowie ihren Familienangehörigen (Art. 3–5) wird höchstens der doppelte Betrag der Kosten übernommen, die in der Schweiz vergütet würden, in den Fällen von Absatz 3 höchstens der einfache Betrag. Für Versicherte nach den Artikeln 4 und 5 richtet sich die Kostenübernahme nach den Tarifen und Preisen an ihrem letzten Wohnort in der Schweiz. Sofern die Behandlung für Versicherte nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d–ebis nicht nach den Regeln über die internationale Leistungsaushilfe erfolgt, richtet sich die Kostenübernahme nach den Tarifen und Preisen an ihrem letzten Wohn- oder Arbeitsort in der Schweiz; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so richtet sich die Kostenübernahme nach den Tarifen und Preisen des Kantons, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
Art. 37 Kostenübernahme bei internationaler Leistungsaushilfe für im Ausland versicherte Personen
Bei Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Liechtenstein, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen und bei einem Aufenthalt in der Schweiz aufgrund von Artikel 95a KVG oder internationaler Vereinbarungen Anspruch auf internationale Leistungsaushilfe haben, übernimmt bei stationärer Behandlung in einem Listenspital in der Schweiz der ausländische Versicherer die Vergütungen, die nach Artikel 49 Absatz 1 KVG in Rechnung gestellt werden.
Art. 91 Abs. 2
2 Für Personen nach den Artikeln 4 und 5, die ihren Wohnort ausserhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, Islands, Norwegens und des Vereinigten Königreichs haben und die in der Schweiz versichert sind, muss der Versicherer eine Prämie nach den ausgewiesenen Kosten festlegen. Ist dies angesichts der Anzahl der betroffenen Personen unverhältnismässig, so kann der Versicherer bei diesen Personen die Prämien am letzten Wohnort in der Schweiz oder am Sitz des Versicherers anwenden.
Art. 103 Abs. 6
6 Bei Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Liechtenstein, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen und die bei einem Aufenthalt in der Schweiz aufgrund von Artikel 95a des Gesetzes oder internationaler Vereinbarungen Anspruch auf internationale Leistungsaushilfe haben, wird eine Pauschale für Franchise und Selbstbehalt erhoben. Die Pauschale beträgt für Erwachsene 92 Franken und für Kinder 33 Franken innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen.
Art. 105m Abs. 1 Einleitungssatz und 2
1 Ist es nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, Islands, Norwegens oder des Vereinigten Königreichs möglich, dass der Schweizer Versicherer die unbezahlten Prämien und Kostenbeteiligungen einbringt, so sind folgende Bestimmungen anwendbar auf Versicherte, die in einem solchen Staat wohnen und die fälligen Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht bezahlen:
2 Ist es nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, Islands, Norwegens oder des Vereinigten Königreichs nicht möglich, dass der Schweizer Versicherer die unbezahlten Prämien und Kostenbeteiligungen einbringt, so hat der Versicherer der versicherten Person, die die fälligen Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht bezahlt, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen. Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so kann der Versicherer die Übernahme der Kosten für die Leistungen aufschieben. Gleichzeitig muss er die versicherte Person und den zuständigen aushelfenden Träger am Wohnort der versicherten Person informieren. Der Aufschub endet, sobald die gemahnten Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die angefallenen Verzugszinse bezahlt sind. Der Versicherer darf während eines Aufschubs der Übernahme der Kosten die Versicherungsleistungen mit geschuldeten Prämien oder Kostenbeteiligungen verrechnen.
2. Verordnung vom 14. Februar 20079 über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung
Art. 1 Abs. 2
2 Personen, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d–ebis KVV in der Schweiz versicherungspflichtig sind, aber ausser über die internationale Leistungsaushilfe keine Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Gebiet der Schweiz beziehen können, wird keine Versichertenkarte ausgestellt.
3. Verordnung vom 19. Oktober 201610 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung
Art. 9 Abs. 2 Bst. b
2 Bei der Festlegung der Versichertenstände nicht berücksichtigt werden:
b. Versicherte nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d–ebis KVV;
4. Verordnung vom 7. November 200711 über den Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung
Art. 2 Abs. 4
4 In den Versichertenbestand nach Absatz 3 werden die Versicherungspflichtigen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation oder im Vereinigten Königreich nicht eingerechnet.
5. Verordnung vom 3. Juli 200112 über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder Norwegen wohnen
Titel
Verordnung
über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung
für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder
im Vereinigten Königreich wohnen
(VPVKEU)
Art. 1 Bst. a
Diese Verordnung regelt:
a. die Prämienverbilligung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen und eine schweizerische Rente beziehen sowie für ihre versicherten Familienangehörigen;
Art. 6 Abs. 2
2 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) bestimmt jährlich den Umrechnungsfaktor pro Mitgliedstaat der Europäischen Union sowie für Island, Norwegen und das Vereinigte Königreich gestützt auf die entsprechenden Statistiken von internationalen Organisationen.
Art. 7 Durchschnittsprämien
Massgebend für die Ermittlung des Anspruchs auf Prämienverbilligungen sind die vom EDI jährlich festgelegten Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welche für Rentner und Rentnerinnen sowie für ihre versicherten Familienangehörigen pro Mitgliedstaat der Europäischen Union sowie in Bezug auf Island, Norwegen und das Vereinigte Königreich gelten.
Art. 17 Abs. 2
2 Die Angaben auf dem Formular, das für die Abrechnung benötigt wird, sind nach den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nach Island, nach Norwegen, nach dem Vereinigten Königreich und nach den Versicherern zu differenzieren.
Art. 18 Vollzug
Das EDI kann zum Vollzug dieser Verordnung nähere Bestimmungen erlassen.
6. Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. November 201513
Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz
1 Ein Versicherer kann ausnahmsweise von der Pflicht, die soziale Krankenversicherung auch versicherungspflichtigen Personen anzubieten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen, ganz oder teilweise befreit werden, wenn er:
Art. 25 Abs. 3
3 Die Prämien der Versicherten mit Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich decken die Kosten, die dem Versicherer für die Versicherten dieser Staaten insgesamt entstehen, abzüglich eines Anteils an den Kapitalerträgen. Bei der Festlegung der Prämien für die einzelnen Staaten beachtet der Versicherer die Kostenunterschiede zwischen den verschiedenen Staaten.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
26. Oktober 2022 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |