AS 2023 323
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Februar 20231,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 25. Juni 19822 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:
Art. 60b Befristete Anlage von Freizügigkeitsgeldern bei der Bundestresorerie
1 Die Auffangeinrichtung darf die Gelder der von ihr geführten Freizügigkeitskonten bis zum Maximalbetrag von 10 Milliarden Franken bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) anlegen, falls ihr Deckungsgrad im Freizügigkeitsbereich weniger als 105 Prozent beträgt.
2 Die EFV verwaltet die Mittel im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie unverzinslich und unentgeltlich.
3 Die EFV und die Auffangeinrichtung vereinbaren die Einzelheiten in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.
II
1 Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 BV). Es untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV).
2 Es tritt am 26. September 2023 in Kraft und gilt bis zum 25. September 2027.
Ständerat, 16. Juni 2023 Die Präsidentin: Brigitte Häberli-Koller | Nationalrat, 16. Juni 2023 Der Präsident: Martin Candinas |