AS 2023 664
Verordnung des EFD über die Sparkasse Bundespersonal
Präambel
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD)
verordnet:
I
Die Verordnung des EFD vom 18. Dezember 20151 über die Sparkasse Bundespersonal wird wie folgt geändert:
Titel
Verordnung des EFD
über die Sparkasse Bundespersonal
(SKB-Verordnung)
Art. 6 Entstehung der Kontobeziehung
1 Die Kontobeziehung entsteht mit Zustimmung der SKB zu einem Antrag auf Kontoeröffnung.
2 Der Antrag ist elektronisch oder auf Papier einzureichen; es ist das Formular der SKB zu verwenden. Die Identifizierung der Absenderin oder des Absenders und die Integrität der Übermittlung müssen sichergestellt sein.
Art. 18 Abs. 1 und 2 Bst. d, g und h sowie 3
1 Die Bestimmungen für Finanzintermediäre nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 19972 (GwG), der Geldwäschereiverordnung vom 11. November 20153 und der Geldwäschereiverordnung-FINMA vom 3. Juni 20154 gelten sinngemäss auch für die SKB.
2 Die SKB ist insbesondere verpflichtet:
d. den besonderen Sorgfaltspflichten nachzukommen (Art. 6 GwG);
g. den Pflichten bei Geldwäschereiverdacht nachzukommen (Art. 9–10a GwG);
h. Aufgehoben
3 Erfüllt die SKB die Pflichten bei Geldwäschereiverdacht nach Absatz 2 Buchstabe g, so gilt der Straf- und Haftungsausschluss nach Artikel 11 GwG.
Art. 20 Abs. 3 und 4
Aufgehoben
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
9. November 2023 | Eidgenössisches Finanzdepartement: Karin Keller-Sutter |