AS 2024 151
Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (EOG)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 30. März 20231
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 24. Mai 20232,
beschliesst:
I
Das Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 19523 wird wie folgt geändert:
Art. 16d Abs. 33 Er endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wiederaufnimmt oder wenn sie stirbt; er endet jedoch nicht vorzeitig, wenn die Mutter als Ratsmitglied an Rats- und Kommissionssitzungen von Parlamenten auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene teilnimmt, an denen eine Vertretung nicht vorgesehen ist.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 29. September 2023 Die Präsidentin: Brigitte Häberli-Koller | Nationalrat, 29. September 2023 Der Präsident: Martin Candinas |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 18. Januar 2024 unbenützt abgelaufen.4
2 Es wird auf den 1. Juli 2024 in Kraft gesetzt.
10. April 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd |