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AS 2025 498

Reglement des Bundesstrafgerichts über die Grundsätze der Information

Präambel

Das Bundesstrafgericht (BStGer)

beschliesst:

I

Das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 24. Januar 20121 über die Grundsätze der Information wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 11 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 12 Abs. 11 Journalistinnen und Journalisten, die regelmässig über die Rechtsprechung des Gerichts Bericht erstatten wollen und sich verpflichten, die Bestimmungen nach Artikel 9 einzuhalten, werden auf Gesuch hin vom Generalsekretariat akkreditiert. Sie können überdies für einzelne Prozesse akkreditiert werden.

Art. 14 Abs. 11 Die Akkreditierung ist persönlich und nicht übertragbar. Sie erfolgt für eine Dauer von vier Jahren oder während einer laufenden Vierjahresperiode für deren Rest. Das Gesuch um Erneuerung muss rechtzeitig vor Ablauf der Akkreditierungsdauer eingereicht werden; die Artikel 12 und 13 gelten dabei sinngemäss.

Art. 15 Abs. 1 Bst. b, d, e und j1 Die akkreditierten Journalistinnen und Journalisten erhalten vom Gericht:b. Aufgehobend. Aufgehobene. eine nicht anonymisierte Kopie der Dispositive der eröffneten Urteile der Strafkammer und der Berufungskammer, unabhängig davon, ob die Eröffnung mündlich oder schriftlich erfolgt;j. nach vorhergehender Anfrage eine nicht anonymisierte Kopie der Urteile der Strafkammer und der Berufungskammer; diese ist während 30 Tagen nach der Eröffnung und nach Ablauf der Sperrfrist erhältlich.

II

Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.

29. Juli 2025

Im Namen des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Alberto Fabbri
Der Generalsekretär: Marc-Antoine Borel