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AS 2026 167

Verordnung
über die Sicherstellung der Lieferkapazitäten bei einer schweren Mangellage in der Erdgasversorgung
Änderung vom 15. April 2026

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 18. Mai 20221 über die Sicherstellung der Lieferkapazitäten bei einer schweren Mangellage in der Erdgasversorgung wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 22 Sie müssen in den Jahren 2026 und 2027 sicherstellen, dass zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen 1. Oktober und 1. Dezember Erdgas im Umfang von mindestens 15 Prozent des durchschnittlichen schweizerischen Jahresverbrauchs in handelsüblicher Qualität in Speicheranlagen gelagert und verfügbar ist.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2026 in Kraft.

15. April 2026

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

Verordnung<br />über die Sicherstellung der Lieferkapazitäten bei einer schweren Mangellage in der Erdgasversorgung<br />Änderung vom 15. April 2026 | Lexipedia | Lexipedia