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AS 2026 175

Verordnung über die Pilotversuche im Bereich des Ausbildungs- und Dienstleistungssystems für die Miliz (VPIL)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 151a des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951,

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Einzelheiten zu den Abweichungen von der Ausbildungs- und Militärdienstpflicht zur Durchführung von Pilotversuchen.

Art. 2 Ziel der Pilotversuche

Pilotversuche sollen der Gewinnung von Erkenntnissen und Erfahrungen zur zukünftigen Ausgestaltung des Ausbildungs- und Dienstleistungssystems für die Miliz dienen.

Art. 3 Pilotversuche

Die Pilotversuche sind im Anhang aufgeführt und umschrieben.

Art. 4 Rechte und Pflichten der Teilnehmenden

Angehörigen der Armee, die an Pilotversuchen teilnehmen, sind über den Inhalt und den Umfang der Pilotversuche zu informieren und über die Auswirkungen auf deren Ausbildungs- und Militärdienstpflicht aufzuklären.

Die für den entsprechenden Pilotversuch abweichenden Rechte und Pflichten im Bereich der Ausbildungs- und Militärdienstpflicht werden im Anhang festgelegt.

Art. 5 Durchführung

Die für die Durchführung des Pilotversuchs zuständige Verwaltungseinheit wird im Anhang festgelegt.

Das Kommando Ausbildung koordiniert die Durchführung der Pilotversuche.

Art. 6 Evaluation und Berichterstattung

Die zuständige Verwaltungseinheit evaluiert:

  • a. die Effektivität, die Effizienz sowie den Grad der Zielerreichung des durchgeführten Pilotversuchs;

  • b. den Nutzen des Pilotversuchs für die Armee;

  • c. die Meinung der Angehörigen der Armee, die an den Pilotversuchen teilgenommen haben; und

  • d. die Durchführung des Pilotversuchs.

Sie verfasst innerhalb von einem Jahr nach Beendigung des Pilotversuchs einen Bericht zuhanden der Gruppe Verteidigung. Der Bericht beinhaltet:

  • a. die Ergebnisse der Evaluation;

  • b. die Empfehlungen zur Anpassung des Ausbildungs- und Dienstleistungssystems.

Art. 7 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2026 in Kraft und gilt bis zum 31. Mai 2031.

1. April 2026

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

(Art. 3, 4 Abs. 2 und 5 Abs. 1)

1. Pilotversuch Erhöhung Dauer der Wiederholungskurse für Truppenverbände des Heeres

1. Der Pilotversuch findet zwischen dem 1. Januar 2027 und dem 31. Dezember 2029 statt.

2. Die maximale Dauer der Wiederholungskurse der teilnehmenden Angehörigen der Armee wird wie folgt erhöht:

  • a. Für Angehörige der Mannschaft

Übungsjahr

maximale Dauer

Wiederholungskurs 2027

4 Wochen

Wiederholungskurs 2028

4 Wochen

Wiederholungskurs 2029

5 Wochen

  • b. Für Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Offiziere

Übungsjahr

maximale Dauer

Wiederholungskurs 2027

5 Wochen

Wiederholungskurs 2028

5 Wochen

Wiederholungskurs 2029

6 Wochen

3. Für Angehörige der Mannschaft, die am Pilotversuch teilnehmen, wird die Anzahl der insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tage Ausbildungsdienst im Übungsjahr auf 280 Tage erhöht. Ausgenommen sind Angehörige der Mannschaft im Jahr der Entlassung aus der Militärdienstpflicht sowie die Angehörige der Armee, welche ihre Ausbildungsdienstpflicht vor dem Übungsjahr bereits erfüllt hatten.

4. Die Obergrenze der Anzahl der teilnehmenden Angehörigen der Armee beträgt:

Übungsjahr

Maximal für den Versuch vorgesehene Verbände

Wiederholungskurs 2027

Beübte Verbände:
1 Pz/Mech Bat, verstärkt mit 1 Aufkl Kp, 1 Pz Sap Kp,
1 San Kp, 1 Inf Kp, 1 L Flab Lwf Bttr

Unterstützungstruppen:
(Teile) Mech Br Stabsbat, Log Bat, MP Bat, Ristl Bat,
LT Vb, KAMIR EOD Det

Übungsleitung:
Teile Stab Grosser Verband

Wiederholungskurs 2028 a

Beübte Verbände:
1 (Geb) Inf Bat; 1 Pz/Mech Bat, verstärkt mit 1 Aufkl Kp, 1 Pz Sap Kp, 1 San Kp, 1 L Flab Lwf Bttr

Wiederholungskurs 2028 b

Beübte Verbände:
1 Pz/Mech Bat, verstärkt mit 1 Aufkl Kp, 1 Pz Sap Kp,
1 San Kp, 1 Inf Kp, 1 L Flab Lwf Bttr

Unterstützungstruppe:
(Teile) Mech Br Stabsbat, Log Bat, MP Bat,
Ristl Bat, LT Vb, KAMIR EOD Det

Übungsleitung:
Teile Stab Grosser Verband

Wiederholungskurs 2029

Beübte Verbände:
1 Mech Br (1 Stab Gs Vb, 1 Mech Br Stabsbat,
1 (Geb) Inf Bat, 2 Pz/Mech Bat, 1 Pz Sap Bat,
1 Aufkl Bat, 1 Art Abt, 1 L Flab Lwf Abt, 1 Pont Bat,
1 San Kp)

Unterstützungstruppe:
(Teile) HE Stabsbat, Log Bat, MP Bat, Ristl Bat,
LT Vb, KAMIR EOD Einh

Übungsleitung:
Heeres Stab

5. Zuständig für die Durchführung des Pilotversuches ist das Heer.

2. Pilotversuch Modulausbildung Fahrausbildung der Armee der Zukunft

1. Der Pilotversuch findet zwischen dem 1. Juli 2026 und dem 31. Dezember 2029 statt.

2. Die Dauer der Ausbildungsdienste und die Zahl der insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tage Ausbildungsdienst für nachstehenden Angehörigen der Armee wird wie folgt erhöht:

Aktueller Grad

Angehender Grad

Funktion

Grundausbildung

Ausbildungsdienste
der Formationen

Total Tage
Ausbildungsdienst

Rekrutierung

Teildienstleistung GAD-Modul Fahrausbildung

Teildienstleistung GAD-Rekrutenschule

Rekr

Sdt

Motorfahrerfunktion

3

33

124

114

274

Motorfahrerfunktion Durchdienende mit Start Teildienstleistung GAD-Modul Fahrausbildung bis am 31. Dezember 2026

3

33

124

170

330

Motorfahrerfunktion Durchdienende mit Start Teildienstleistung GAD-Modul Fahrausbildung ab 1. Januar 2027

3

33

103

191

330

Grad und Motorfahrerfunktion

Totale Tage Ausbildungsdienst

Wachtmeister

470

Oberwachtmeister

480

Höherer Unteroffizier

680

Subalternoffizier

710

Wachtmeister Durchdienende

540

Subalternoffiziere Durchdienende

699

3. Zuständig für die Durchführung des Pilotversuches ist der Lehrverband Logistik.

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