AS 2026 239
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 24. Oktober 20071 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit wird wie folgt geändert:
Art. 83a Abs. 1 Fussnote1 Ausländerinnen und Ausländer können von den kantonalen Migrationsbehörden nach den Voraussetzungen der Richtlinie 2001/40/EG2 in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat ausgeschafft werden, wenn ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid eines Schengen-Staates feststellt, dass die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 des Schengener Grenzkodex3 nicht erfüllt sind.
Art. 87 Abs. 1bis Bst. g Fussnote1bis Die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a und b können zwecks Speicherung in das automatisierte Fingerabdruck-Identifikationssystem (AFIS) des Bundesamtes für Polizei erfasst werden, sofern die betroffene Person:g. nicht nachweist, dass alle Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 des Schengener Grenzkodex4 erfüllt sind;
II
Diese Verordnung tritt am 12. Juni 2026 in Kraft.
6. Mai 2026 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin |