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914.10.17

Verordnung über die Entschädigungen der Tierärzte für die Bekämpfung von Tierseuchen und die amtlichen Verrichtungen für die Sanima

vom 11.02.2008 (Fassung in Kraft getreten am 01.05.2014)

Präambel

Tierseuchen, Entschädigungen der Tierärzte – V

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Tierseuchengesetz des Bundes vom 1. Juli 1966;

gestützt auf die Tierseuchenverordnung des Bundes vom 27. Juni 1995;

gestützt auf das Gesetz vom 13. Februar 2003 über die Nutztierversicherung;

gestützt auf die Stellungnahme der Verwaltungskommission der Nutztierversicherungsanstalt (Sanima);

auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft,

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung legt die Entschädigungen fest, die die Sanima den nichtamtlichen Tierärzten für die ihnen auferlegten Verrichtungen, die sie im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung oder im Auftrag der Sanima ausführen, entrichtet.

Werden grossräumige Interventionen in einer Region angeordnet, so erlässt der Staatsrat eine besondere Berechnungsweise (besonderer Tarif).

Art. 2 Inhalt der Entschädigung

Die Entschädigung deckt die eigentlichen tierärztlichen Verrichtungen sowie alle damit zusammenhängenden Kosten ab, namentlich die Kosten für:

  1. die Vorbereitung, den Weg und den Transport;
  2. die Kennzeichnung der Tiere;
  3. das Material für Probeentnahmen;
  4. das Verfassen von Berichten;
  5. die Verpackung und den Versand der Berichte und des erhobenen Materials.

Art. 3 Berechnung der Entschädigung

Die Entschädigung wird aufgrund des in dieser Verordnung festgelegten Taxpunktwerts berechnet.

Dieser Taxpunktwert wird auf 1.49 Franken, inkl. MWST, festgelegt.

Der Taxpunktwert basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise. Er wird diesem Index angepasst, sofern sich dieser seit dem 1. Januar 2011 um mindestens 5 % verändert hat.

Art. 4 Bekämpfung der Tierseuchen – Grundentschädigung

Eine Grundentschädigung wird gewährt:

  1. pro Betriebsbesuch (bis zu zwei Produktionsstätten innerhalb von 4 km):

    21 Punkte

  2. bei Fussmarsch (pro Marschstunde zusätzlich):

    100 Punkte

  3. für serienmässige Verrichtungen in einer Region (pro Betriebsbesuch, bis zu zwei Produktionsstätten innerhalb von 4 km):

    16 Punkte

In den Bergzonen II (Code 52) und III (Code 53) der landwirtschaftlichen Zonenverordnung wird die unter Buchstabe a) vorgesehene Entschädigung mit 26 Punkten berechnet und die unter Buchstabe c) vorgesehene Entschädigung mit 21 Punkten.

Die gemäss Buchstaben a) und b) berechneten Entschädigungen werden bei speziellen vom Kantonstierarzt vorgeschriebenen Tätigkeiten zwischen 20.00 und 07.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen um 50 % erhöht.

Art. 5 Bekämpfung der Tierseuchen – Entschädigungen für besondere Verrichtungen

Die besonderen Verrichtungen werden wie folgt entschädigt:

  1. Blutentnahmen auf dem Betrieb
  2. 1.

    Rinder (mit Ausnahme der unten aufgeführten Kategorien):

  3. 1.1.

    Einzeltier:

    11 Punkte

  4. 1.2.

    mehrere Tiere:

  5. 1.2.1.

    1 bis 30 Tiere (pro Tier):

    6 Punkte

  6. 1.2.2.

    jedes weitere Tier:

    5 Punkte

  7. 2.

    Zuchtstiere (ab 18 Monaten):

    12 Punkte

  8. 3.

    Mutterkühe und Maststiere im Freilaufstall:

  9. 3.1.

    Einzeltier:

    11 Punkte

  10. 3.2.

    mehrere Tiere:

  11. 3.2.1.

    1 bis 30 Tiere (pro Tier):

    10 Punkte

  12. 3.2.2.

    jedes weitere Tier:

    7 Punkte

  13. 4.

    Schweine (pro Tier):

    10 Punkte

  14. 5.

    Ziegen, Schafe, Büffel, Damhirsche, Rothirsche, Lamas:

  15. 5.1.

    Einzeltier:

    11 Punkte

  16. 5.2.

    mehrere Tiere:

  17. 5.2.1.

    1 bis 30 Tiere (pro Tier):

    6 Punkte

  18. 5.2.2.

    jedes weitere Tier:

    5 Punkte

  19. 6.

    Geflügel (pro Tier):

    6 Punkte

  20. Blutentnahmen in Schlachthöfen (die Grundentschädigung ist inbegriffen, wenn die Entnahme im Rahmen der Fleischkontrolle erfolgt):
  21. 1.

    in kleinen Schlachthöfen (pro Tier):

    6 Punkte

  22. 2.

    in grossen Schlachthöfen (pro Tier):

    3 Punkte

  23. Entnahme von Milchproben auf dem Betrieb:
  24. 1.

    pro Tier:

    5 Punkte

  25. 2.

    pro Tank oder Milchkanne:

    5 Punkte

  26. Nachgeburtsentnahme:

    13 Punkte

  27. Kotentnahme oder Tupferproben:
  28. 1.

    1 bis 10 Tiere (pro Tier):

    6 Punkte

  29. 2.

    jedes weitere Tier:

    4 Punkte

  30. 3.

    Sammelprobe (pro Betrieb):

    10 Punkte

  31. Tuberkulinisierung inkl. Nachkontrolle:
  32. 1.

    1 bis 30 Tiere (pro Tier):

    7 Punkte

  33. 2.

    jedes weitere Tier:

    5 Punkte

  34. Bekämpfung der Dasselkrankheit und der Schafräude:
  35. 1.

    Subkutane Injektion (pro Tier):

    2 Punkte

  36. 2.

    Spot on, d.h. Auftragen des Produkts auf dem Rücken des Tieres (pro Tier):

    2 Punkte

  37. 3.

    im Rahmen einer serienmässigen Verrichtung in einer Gemeinde (pro Tier):

    1,85 Punkte

  38. Impfungen (Maulund Klauenseuche, Rauschbrand usw.) und intramuskuläre Injektion:
  39. 1.

    1 bis 30 Tiere (pro Tier):

    3 Punkte

  40. 2.

    jedes weitere Tier:

    2 Punkte

  41. Probeentnahmen:
  42. 1.

    Entnahme von Organund Fleischproben:

  43. 1.1.

    in kleinen Schlachthöfen ohne Fleischkontrolle:

  44. 1.1.1.

    erste Entnahme (pro Tier):

    25 Punkte

  45. 1.1.2.

    jede weitere Entnahme (pro Tier):

    8 Punkte

  46. 1.2.

    in kleinen und grossen Schlachthöfen (die Grundentschädigung ist inbegriffen, wenn die Entnahme im Rahmen einer Fleischkontrolle erfolgt):

    8 Punkte

  47. 2.

    Probeentnahme mit Löffel (BSE):

  48. 2.1.

    in kleinen Schlachthöfen oder Sammelstellen ohne Fleischkontrolle:

  49. 2.1.1.

    erste Entnahme (pro Tier):

    25 Punkte

  50. 2.1.2.

    jede weitere Entnahme (pro Tier):

    8 Punkte

  51. 2.2.

    in kleinen und grossen Schlachthöfen (die Grundentschädigung ist inbegriffen, wenn die Entnahme im Rahmen einer Fleischkontrolle erfolgt):

    8 Punkte

  52. 3.

    bei Rauschbrand:

  53. 3.1.

    erste Entnahme (pro Tier):

    25 Punkte

  54. 3.2.

    jede weitere Entnahme (pro Tier):

    8 Punkte

  55. Autopsie inkl. Probeentnahmen:
  56. 1.

    Kleinvieh (pro Tier):

    26 Punkte

  57. 2.

    Grossvieh (pro Tier):

    52 Punkte

  58. Entnahme von Ohrstanzproben im Rahmen des Programms zur Ausrottung der BVD:
  59. 1.

    pro Tier (inkl. administrative Arbeit):

    3,5 Punkte

  60. Euthanasie im Rahmen des Programms zur Ausrottung der BVD:
  61. 1.

    pro Tier (das Medikament wird zusätzlich verrechnet):

    20 Punkte

Art. 6 Bekämpfung der Tierseuchen – Bekämpfung von EP/APP (Überwachung der Betriebe)

Die Entschädigung für den Besuch und die Kontrolle eines Betriebs im Rahmen der Bekämpfung von EP/APP wird mit 66 Punkten berechnet.

Die Entschädigung umfasst die Grundentschädigung und das Verfassen des Berichts.

Art. 7 Bekämpfung der Tierseuchen – Amtliche Verrichtungen auf Verlangen des Kantonstierarztes

Die Einführungs- und Ausbildungskurse werden wie folgt entschädigt:

  1. pro Stunde:

    85 Punkte

  2. pro halber Tag (Maximum):

    185 Punkte

  3. pro Tag (Maximum):

    311 Punkte

  4. Reiseauslagen, km oder SBB-Billett 1. Klasse:

    0,5 Punkte

Spezielle Verrichtungen (praktische Verrichtungen) werden wie folgt entschädigt:

  1. pro Stunde:

    110 Punkte

  2. Reiseauslagen, km oder SBB-Billett 1. Klasse:

    0,5 Punkte

Die nach Absatz 2 berechnete Entschädigung wird um 50 % erhöht, wenn die Verrichtung zwischen 20.00 und 07.00 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen vorgenommen werden muss.

Art. 8 Bekämpfung der Tierseuchen – Verschiedenes

Die Entschädigung für das Verfassen von Bescheinigungen und speziellen Berichten wird mit 6 Punkten berechnet.

Pakete und Briefe werden vorfrankiert verschickt.

Die Kosten für Eilsendungen werden nur gegen Quittung zurückerstattet.

Art. 9 Bekämpfung der Tierseuchen – Entschädigungsverfahren

Für jeden Auftrag muss eine Honorarrechnung mit dem vom Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen / Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt zur Verfügung gestellten Formular erstellt werden.

Die Honorarrechnungen müssen innert drei Monaten nach der Ausführung der geforderten Leistung dem Amt nach Absatz 1 zugestellt werden. Die Rechnungen des vierten Quartals müssen ihm spätestens bis am 10. Januar des folgenden Jahres zugestellt werden.

Art. 10 Amtliche Verrichtungen für die Sanima

Von Tierärzten für die Sanima ausgeführte amtliche Verrichtungen für Tiere der Rindviehgattung, die wegen Feuersbrunst, Blitzschlag, Lawinen, Erdrutschen oder Überschwemmungen verendet sind, werden wie folgt berechnet:

  1. Feststellung und Bericht:

    37 Punkte

  2. Kilometerentschädigung (Zeit inbegriffen):

    1,7 Punkte

  3. Fussmarsch (pro Stunde):

    100 Punkte

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Beschluss vom 22. Februar 2000 über die Entschädigungen der Tierärzte für die Bekämpfung von Tierseuchen und die amtlichen Verrichtungen für die Nutztierversicherungsanstalt (SGF 914.10.17) wird aufgehoben.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2008 in Kraft.

Egress

2008_014

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss

Berührtes Element

Änderungstyp

Inkrafttreten

Quelle (ASF seit 2002)

11.02.2008

Erlass

Grunderlass

01.03.2008

2008_014

09.03.2010

Art. 2

geändert

01.03.2010

2010_035

09.03.2010

Art. 3

geändert

01.01.2011

2010_035

03.12.2012

Art. 9

geändert

01.01.2013

2012_115

08.04.2014

Art. 1

geändert

01.05.2014

2014_039

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element

Änderungstyp

Beschluss

Inkrafttreten

Quelle (ASF seit 2002)

Erlass

Grunderlass

11.02.2008

01.03.2008

2008_014

Art. 1

geändert

08.04.2014

01.05.2014

2014_039

Art. 2

geändert

09.03.2010

01.03.2010

2010_035

Art. 3

geändert

09.03.2010

01.01.2011

2010_035

Art. 9

geändert

03.12.2012

01.01.2013

2012_115