Konkurseröffnung
Die Konkurseröffnung wird vom zuständigen Gericht ausgesprochen, wenn die verfahrensrechtlichen und materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, meist nach einem Konkursbegehren des Gläubigers oder in besonderen gesetzlichen Situationen. Ab diesem Zeitpunkt bildet das pfändbare Vermögen die Konkursmasse, Einzelvollstreckungen treten grundsätzlich zurück, und Gläubiger melden ihre Forderungen im Kollektivverfahren an. Das Konkursamt verwaltet die Masse, verwertet Vermögenswerte und verteilt den Erlös nach Rang. Rechtsmittel oder Einstellung können je nach Lage möglich sein.
Im Gesetz definiert
Für diesen Begriff wurde noch kein gesetzlicher Definitionsverweis kuratiert.
In Entscheiden besprochen
Für diesen Begriff wurde noch keine Entscheidbesprechung kuratiert.