Kindesschutzmassnahmen
In der Schweiz ordnet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, teilweise auch ein Gericht, Kindesschutzmassnahmen an. Anlass können Vernachlässigung, Gewalt, schwere Elternkonflikte, Suchtprobleme oder fehlende Betreuungsfähigkeit sein. Die Massnahmen müssen verhältnismässig sein und reichen von Weisungen und Aufsicht über eine Beistandschaft bis zu Einschränkungen der elterlichen Sorge, Fremdplatzierung oder Entzug der Obhut. Ziel ist nicht die Bestrafung der Eltern, sondern der Schutz des Kindes und die Sicherung tragfähiger Betreuung.
Im Gesetz definiert
Für diesen Begriff wurde noch kein gesetzlicher Definitionsverweis kuratiert.
In Entscheiden besprochen
Für diesen Begriff wurde noch keine Entscheidbesprechung kuratiert.