Schlichtungsgesuch
In vielen schweizerischen Zivilsachen muss die klagende Partei vor der gerichtlichen Klage ein Schlichtungsgesuch bei der zuständigen Schlichtungsbehörde einreichen. Das Gesuch bezeichnet Parteien, Streitgegenstand und Rechtsbegehren, ist aber in der Regel weniger formal als eine Klageschrift. Es hat Bedeutung für Fristen und führt zur Schlichtungsverhandlung. Kommt keine Einigung zustande, kann die Behörde eine Klagebewilligung ausstellen oder in bestimmten Fällen einen Urteilsvorschlag unterbreiten beziehungsweise im begrenzten Rahmen entscheiden.
Im Gesetz definiert
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In Entscheiden besprochen
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