Glossar / Obligationenrecht

Aufschiebende Bedingung

Eine aufschiebende Bedingung lässt die Wirkung eines Vertrags oder einer Verpflichtung erst eintreten, wenn ein ungewisses künftiges Ereignis eintritt. Im schweizerischen Obligationenrecht können Parteien Rechte und Pflichten grundsätzlich bedingt vereinbaren, sofern die Bedingung nicht widerrechtlich, unmöglich oder mit dem Geschäft unvereinbar ist. Vor Eintritt besteht eine Anwartschaft; die Parteien dürfen den Eintritt nicht treuwidrig vereiteln. Mit Eintritt der Bedingung wird die Verpflichtung nach der Vereinbarung wirksam. Anders als bei einer Befristung ist das Ereignis ungewiss.

Im Gesetz definiert

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In Entscheiden besprochen

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