Eventualvorsatz
Eventualvorsatz liegt vor, wenn die Täterschaft die mögliche Tatbestandsverwirklichung erkennt und in Kauf nimmt; er grenzt sich von bewusster Fahrlässigkeit ab.
Eventualvorsatz steht zwischen direktem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit. Die Täterin oder der Täter muss den Erfolg nicht anstreben, erkennt ihn aber als möglich und findet sich damit ab oder nimmt ihn in Kauf. Schweizer Gerichte schliessen auf diese innere Haltung aus äusseren Umständen wie Risikohöhe, Verhalten nach Warnungen, Beweggründen und Schwere des möglichen Schadens. Die Abgrenzung zur Fahrlässigkeit ist für Strafrahmen und Deliktstyp entscheidend. Blosse Risikoerkenntnis genügt nicht immer; das Inkaufnehmen muss feststehen.