Glossar / Strafrecht

Einwilligung der verletzten Person

Im schweizerischen Strafrecht kann die Einwilligung der verletzten Person die Rechtswidrigkeit ausschliessen oder bei einzelnen Delikten bereits den Tatbestand entfallen lassen. Wirksam ist sie nur bei Rechtsgütern, über die die betroffene Person verfügen darf, und wenn sie vor der Tat frei, ernsthaft und urteilsfähig erteilt wurde. Bei schweren Eingriffen in nicht disponible Rechtsgüter oder bei überwiegenden öffentlichen Interessen wirkt sie grundsätzlich nicht. Wichtig sind Einwilligungsfähigkeit, Täuschung, Zwang und Widerruf.

Im Gesetz definiert

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In Entscheiden besprochen

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