Glossar / EU-Recht

Unmittelbare Wirkung

Im EU-Recht bedeutet unmittelbare Wirkung, dass eine Norm Rechte oder Pflichten begründen kann, die vor nationalen Gerichten ohne weitere Umsetzung durchsetzbar sind. Die Lehre ist innerhalb der EU zentral und hängt von der Art des Rechtsakts sowie davon ab, ob sich der Streit gegen den Staat oder gegen Private richtet. In der Schweiz wirkt EU-Recht nicht automatisch in diesem Sinn. Ähnliche Fragen stellen sich bei bilateralen Abkommen oder schweizerischem Umsetzungsrecht, wenn Normen genügend bestimmt sind.

Im Gesetz definiert

Für diesen Begriff wurde noch kein gesetzlicher Definitionsverweis kuratiert.

In Entscheiden besprochen

Für diesen Begriff wurde noch keine Entscheidbesprechung kuratiert.