Mitwirkungspflicht
Der schweizerische Zivilprozess ist zwar stark parteigetrieben, kennt aber Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsabklärung und Beweisaufnahme. Parteien können verpflichtet sein, zu erscheinen, Fragen zu beantworten, Urkunden vorzulegen oder Untersuchungen zu dulden. Auch Drittpersonen können in einem begrenzten Umfang zur Mitwirkung angehalten werden. Dem stehen Verweigerungsrechte, Berufsgeheimnisse, Geheimhaltungsinteressen und der Schutz vor Selbstbelastung gegenüber. Verweigert eine Partei die Mitwirkung ohne genügenden Grund, darf das Gericht dies bei der Beweiswürdigung berücksichtigen.
Im Gesetz definiert
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In Entscheiden besprochen
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