Erleichterte Einbürgerung
Die erleichterte Einbürgerung steht nur bestimmten Personengruppen offen, etwa Ehegatten von Schweizer Bürgerinnen oder Bürgern, Kindern schweizerischer Eltern in besonderen Konstellationen oder Personen mit gesetzlich anerkannten engen Schweizbezügen. Im Vergleich zur ordentlichen Einbürgerung ist das Verfahren stärker beim Bund konzentriert und verlangt meist keine gleichartige kantonale und kommunale Aufnahme. Die Gesuchstellenden müssen dennoch Integration, Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung und der verfassungsmässigen Werte sowie keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit nachweisen. Familienbezug, Aufenthaltsgeschichte, Sprachkenntnisse und Verhalten werden sorgfältig geprüft.
Im Gesetz definiert
Für diesen Begriff wurde noch kein gesetzlicher Definitionsverweis kuratiert.
In Entscheiden besprochen
Für diesen Begriff wurde noch keine Entscheidbesprechung kuratiert.