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Richtlinienkonforme Auslegung

Indirekte Wirkung verlangt, nationales Recht soweit möglich im Einklang mit einschlägigem EU-Recht und dessen Zielen auszulegen.

Indirekte Wirkung, oft als unionsrechtskonforme oder richtlinienkonforme Auslegung bezeichnet, verpflichtet Gerichte in der EU, nationales Recht soweit möglich im Einklang mit EU-Recht auszulegen, besonders mit Richtlinien. Sie rechtfertigt grundsätzlich keine Auslegung contra legem und darf nicht allein durch Interpretation Strafbarkeit schaffen. In der Schweiz bindet diese EU-verfassungsrechtliche Doktrin nicht. Eine harmonisierende Auslegung kommt aber in Betracht, wenn schweizerisches Recht, bilaterale Abkommen oder Regulierungspolitik bewusst an EU-Standards anschliessen.