Glossar / Bundesgerichtliches Verfahren

Nicht wiedergutzumachender Nachteil

Der nicht wiedergutzumachende Nachteil ist ein zentraler Zulässigkeitsbegriff im schweizerischen Bundesgerichtverfahren, besonders bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide. Gemeint ist ein rechtlicher Nachteil, der auch durch einen späteren Erfolg gegen den Endentscheid nicht vollständig beseitigt werden könnte. Blosse Verzögerung, Unannehmlichkeiten oder zusätzliche Kosten genügen in der Regel nicht, wobei der Kontext erheblich sein kann. Die beschwerdeführende Person muss den Nachteil normalerweise konkret darlegen. Die Anforderungen sind streng, weil das Bundesgericht Fälle grundsätzlich erst nach einem Endentscheid überprüfen soll.

Im Gesetz definiert

Für diesen Begriff wurde noch kein gesetzlicher Definitionsverweis kuratiert.

In Entscheiden besprochen

Für diesen Begriff wurde noch keine Entscheidbesprechung kuratiert.