Immaterieller Schaden
Der Ausdruck „moral damages“ entspricht rechtsvergleichend dem Ausgleich nicht vermögensrechtlicher Beeinträchtigungen wie Schmerz, seelischem Leid oder schwerer Persönlichkeitsverletzung. Im schweizerischen Sprachgebrauch steht dafür vor allem die Genugtuung, die eine genügend schwere immaterielle Unbill voraussetzt. Sie hat keine Straf- oder Abschreckungsfunktion und wird nach Billigkeit bemessen. Der Begriff ist daher vom Vermögensschaden sowie von ausländischen Konzepten wie punitive damages zu unterscheiden.
Im Gesetz definiert
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In Entscheiden besprochen
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