Glossar / Arbeitsrecht

Konkurrenzverbot

Nach schweizerischem Recht ist ein nachvertragliches Konkurrenzverbot nur unter engen Voraussetzungen gültig. Erforderlich sind in der Regel Schriftlichkeit, Einblick der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers in Kundschaft oder Geschäftsgeheimnisse und die Gefahr einer erheblichen Schädigung des Arbeitgebers. Das Verbot muss räumlich, zeitlich und sachlich angemessen sein. Übermässige Klauseln können gerichtlich herabgesetzt werden. Es kann dahinfallen, wenn kein erhebliches Interesse mehr besteht oder die Umstände der Beendigung eine Durchsetzung unbillig machen.

Im Gesetz definiert

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In Entscheiden besprochen

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