Unterlassungsdelikt
Strafbarkeit kann nicht nur durch aktives Tun, sondern auch durch Unterlassen entstehen. Das schweizerische Recht unterscheidet echte Unterlassungsdelikte, bei denen das Gesetz das Nichtstun unmittelbar erfasst, und unechte Unterlassungsdelikte, bei denen eine Person in Garantenstellung einen Erfolg wie Verletzung oder Tod nicht verhindert. Erforderlich sind Handlungsmöglichkeit, rechtliche Handlungspflicht, ein zurechenbarer Zusammenhang zwischen Unterlassen und Erfolg sowie Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Entscheidend ist der Umfang der Pflicht.
Im Gesetz definiert
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In Entscheiden besprochen
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