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Ordre public

Ein Vorbehalt der öffentlichen Ordnung, mit dem die Schweiz ausländisches Recht oder Entscheide bei untragbaren Ergebnissen ablehnen kann.

Der Ordre public ist im internationalen Privatrecht ein eng auszulegender Schutzvorbehalt. Ein Schweizer Gericht kann die Anwendung ausländischen Rechts oder die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Entscheids verweigern, wenn das Ergebnis offensichtlich mit grundlegenden schweizerischen Rechtswerten unvereinbar wäre. Blosse Unterschiede zwischen Rechtsordnungen genügen nicht. Geschützt werden etwa elementare Verfahrensgarantien, Gleichbehandlung, Persönlichkeitsrechte und zentrale verfassungsrechtliche Grundsätze, ohne die internationale Zusammenarbeit und Rechtssicherheit unnötig zu beeinträchtigen.