Glossar / Strafprozessrecht

Privatklägerschaft

Nach schweizerischem Strafprozessrecht kann sich eine durch die Straftat unmittelbar geschädigte Person als Privatklägerschaft konstituieren. Dadurch erhält sie Parteirechte, etwa Beweisanträge zu stellen, bestimmte Entscheide anzufechten und Zivilansprüche wie Schadenersatz oder Genugtuung geltend zu machen. Die Beteiligung kann sich auf den Strafpunkt, den Zivilpunkt oder beides beziehen. Die Privatklägerschaft unterscheidet sich von der Staatsanwaltschaft und kann Kostenrisiken tragen, wenn Begehren scheitern.

Im Gesetz definiert

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In Entscheiden besprochen

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