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Mietzinsherabsetzung

Eine Mietzinsherabsetzung kommt in Betracht, wenn Mängel oder Störungen den vertragsgemässen Gebrauch erheblich beeinträchtigen.

Nach schweizerischem Mietrecht können Mieterinnen und Mieter eine Herabsetzung des Mietzinses verlangen, wenn ein Mangel, eine Störung oder das Fehlen zugesicherter Eigenschaften den Gebrauch des Mietobjekts mehr als geringfügig beeinträchtigt. Beispiele sind Heizungsausfall, Wasserschäden, übermässiger Lärm oder unbenutzbare Räume. Der Mangel sollte rasch gemeldet und dokumentiert werden. Die Herabsetzung richtet sich nach der Nutzungseinbusse und gilt grundsätzlich für die Dauer der Beeinträchtigung. Eigenmächtiges Zurückbehalten des Mietzinses ist riskant.

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