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Simulation

Simulation liegt vor, wenn Parteien nach aussen ein Geschäft erklären, das sie nicht wirklich wollen, oft zur Verdeckung eines anderen Geschäfts.

Simulation bedeutet im schweizerischen Vertragsrecht, dass Parteien bewusst ein Scheingeschäft errichten, das ihrem wirklichen Willen nicht entspricht. Das simulierte Geschäft ist zwischen ihnen grundsätzlich unwirksam. Verdeckt es ein anderes, tatsächlich gewolltes Geschäft, kann dieses gültig sein, sofern dessen materiellen und formellen Voraussetzungen erfüllt sind. Simulation spielt bei Beweisfragen, Dritt- und Gläubigerschutz, Steuern und Vollstreckung eine Rolle. Sie ist von Irrtum, blossen Sondierungen und zulässiger Vertragsgestaltung zu unterscheiden.

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