Der Kanton Bern tritt der unter der BSG-Nummer 439.182.8-1 veröffentlichten Interkantonalen Vereinbarung vom 18. Juni 2009 zur Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge bei.
439.182.8
Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen
Präambel
gestützt auf Artikel 74 Absatz 2 der Kantonsverfassung[1],auf Antrag des Regierungsrates,
Art. 1
Art. 2
Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen der Interkantonalen Vereinbarung zuzustimmen, soweit es sich um geringfügige Änderungen des Verfahrens und der Organisation handelt.
Art. 3
Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Interkantonale Vereinbarung gemäss Artikel 24 zu kündigen.
Art. 4
Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion wird ermächtigt, den Kanton in der Konferenz der Vereinbarungskantone gemäss Artikel 20 zu vertreten. Beschlüsse gemäss Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a müssen vorgängig dem Regierungsrat zur Genehmigung unterbreitet werden, wenn sie die Höchstansätze des Kantons übersteigen. *
Art. 5
Dieser Beschluss tritt am 1. August 2011 in Kraft.
Art. 6
Dieser Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung.
Egress
Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Fischer
Der Staatsschreiber: Nuspliger
Änderungstabelle - nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 30.03.2011 | 01.08.2011 | Erlass | Erstfassung | 11-89 |
| 01.09.2021 | 01.11.2021 | Art. 4 Abs. 1 | geändert | 21-067 |
Änderungstabelle - nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 30.03.2011 | 01.08.2011 | Erstfassung | 11-89 |
| Art. 4 Abs. 1 | 01.09.2021 | 01.11.2021 | geändert | 21-067 |