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439.182.8

Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen

vom 30.03.2011 (Stand 01.11.2021)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 74 Absatz 2 der Kantonsverfassung[1],auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

Art. 1

Der Kanton Bern tritt der unter der BSG-Nummer 439.182.8-1 veröffentlichten Interkantonalen Vereinbarung vom 18. Juni 2009 zur Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge bei.

Art. 2

Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen der Interkantonalen Vereinbarung zuzustimmen, soweit es sich um geringfügige Änderungen des Verfahrens und der Organisation handelt.

Art. 3

Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Interkantonale Vereinbarung gemäss Artikel 24 zu kündigen.

Art. 4

Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion wird ermächtigt, den Kanton in der Konferenz der Vereinbarungskantone gemäss Artikel 20 zu vertreten. Beschlüsse gemäss Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a müssen vorgängig dem Regierungsrat zur Genehmigung unterbreitet werden, wenn sie die Höchstansätze des Kantons übersteigen. *

Art. 5

Dieser Beschluss tritt am 1. August 2011 in Kraft.

Art. 6

Dieser Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung.

Egress

Bern, 30. März 2011

Im Namen des Grossen Rates

Der Präsident: Fischer

Der Staatsschreiber: Nuspliger

11-89

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
30.03.2011 01.08.2011 Erlass Erstfassung 11-89
01.09.2021 01.11.2021 Art. 4 Abs. 1 geändert 21-067

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 30.03.2011 01.08.2011 Erstfassung 11-89
Art. 4 Abs. 1 01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067