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661.711.1

Quellensteuerverordnung

(QSV)

vom 16.09.2020 (Stand 01.01.2021)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 125 und 246 Absatz 2 Buchstabe c des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG)[1] und Artikel 25 des Kirchensteuergesetzes vom 16. März 1994 (KStG)[2],

auf Antrag der Finanzdirektion,

beschliesst:

1 Zweck und Geltungsbereich

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt

  1. die Berechnung und den Bezug der Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuer an der Quelle,
  2. die Voraussetzungen und das Verfahren für die nachträgliche ordentliche Veranlagung,
  3. die Registerführung,
  4. das Melde- und Abrechnungsverfahren.

Art. 2 Geltungsbereich

Die Verordnung ist anwendbar auf die im Kanton Bern steuerpflichtigen Personen, deren Einkünfte nach den Artikeln 112 bis 123c StG an der Quelle besteuert werden.

Die Stellung eingetragener Partnerinnen und Partner entspricht in dieser Verordnung derjenigen von Ehegatten.

2 Allgemeine Bestimmungen

Art. 3 Steuertabellen für Erwerbseinkünfte

Für quellenbesteuerte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Art. 112 und 116 StG) bestimmt die Steuerverwaltung die anwendbaren Steuersätze und hält diese in Steuertabellen fest.

Die Steuerverwaltung publiziert im Internet Steuertabellen für folgende Tarifcodes:

  1. Tarifcode A für Alleinstehende: bei ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden und verwitweten Personen, die nicht mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben,
  2. Tarifcode B für Einverdiener-Ehepaare: bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Eheleuten, bei welchen nur die Ehefrau oder der Ehemann erwerbstätig ist,
  3. Tarifcode C für Zweiverdiener-Ehepaare: bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Eheleuten, bei welchen beide Eheleute erwerbstätig sind,
  4. Tarifcode E: bei Personen, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Artikel 115a StG besteuert werden,
  5. Tarifcode G: bei Ersatzeinkünften nach Artikel 5, die nicht über die Arbeitgeber an die quellensteuerpflichtigen Personen ausbezahlt werden,
  6. Tarifcode H für Alleinerziehende: bei ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden und verwitweten Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten,
  7. Tarifcode L: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen[3], welche die Voraussetzungen für den Tarifcode A erfüllen,
  8. Tarifcode M: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode B erfüllen,
  9. Tarifcode N: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode C erfüllen,
  10. Tarifcode P: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode H erfüllen,
  11. Tarifcode Q: bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode G erfüllen.

Art. 4 Fälligkeit und Berechnung der Quellensteuer

Der Quellensteuerabzug ist im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig. Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung muss die Quellensteuer ungeachtet allfälliger Einwände (Art. 187 Abs. 2 StG) oder Lohnpfändungen abziehen.

Als Steuerperiode gilt der Monat («Monatsmodell»). Die Tarifcodes werden nach den Verhältnissen zu Beginn der Steuerperiode oder der Steuerpflicht gewährt.

Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften der Steuerperiode.

Zur Satzbestimmung werden alle weltweit erzielten Erwerbs- oder Ersatzeinkünfte pauschaliert mitberücksichtigt. Bei Personen mit dem Tarifcode C (Zweiverdiener-Ehepaare) wird zudem das Einkommen des Ehegatten pauschaliert mitberücksichtigt.

Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, gelten die Artikel 71 Absätze 1 und 2 StG sinngemäss.

Art. 5 Ersatzeinkünfte

Der Quellensteuer unterworfen sind alle Ersatzeinkünfte aus Arbeitsverhältnissen sowie aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung.

Zu den Ersatzeinkünften gehören insbesondere die Taggelder, Entschädigungen, Teilrenten und an deren Stelle tretende Kapitalleistungen.

Art. 6 Ordentliche Veranlagung bei Vergütungen aus dem Ausland

Erhält eine steuerpflichtige Person die Vergütungen von einer nicht in der Schweiz ansässigen Schuldnerin oder von einem nicht in der Schweiz ansässigen Schuldner der steuerbaren Leistung, wird sie im ordentlichen Verfahren veranlagt.

Sie wird jedoch in der Schweiz an der Quelle besteuert, wenn

  1. die Vergütung der Leistung von einer in der Schweiz gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung des Arbeitgebers getragen wird,
  2. eine Arbeitnehmerentsendung unter verbundenen Gesellschaften vorliegt und die Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz als faktischer Arbeitgeber zu qualifizieren ist, oder
  3. ein ausländischer Personalverleiher im Widerspruch zu Artikel 12 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG)[4] Personal an einen Einsatzbetrieb in der Schweiz verleiht und die Vergütung der Leistung von diesem Einsatzbetrieb getragen wird.

3 Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

Art. 7 Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung

Eine Person wird nach Artikel 114a Absatz 1 Buchstabe a StG nachträglich ordentlich veranlagt, wenn

  1. ihr Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit in einem Steuerjahr mindestens 120'000 Franken beträgt,
  2. ihr steuerbares Vermögen am Ende des Steuerjahres oder der Steuerpflicht mindestens 150'000 Franken beträgt,
  3. sie in einem Steuerjahr nebst allfälligem Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit weitere steuerbare Einkünfte von mindestens 3000 Franken erzielt.

Als Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gelten die Einkünfte nach Artikel 113 Absatz 2 StG.

Zweiverdienerehepaare werden nachträglich ordentlich veranlagt, sobald ein Ehegatte die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt.

Die nachträgliche ordentliche Veranlagung wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht beibehalten, und zwar unabhängig davon, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 in einer der nachfolgenden Steuerperioden wegfallen, Eheleute sich scheiden lassen oder sich tatsächlich oder rechtlich trennen.

Bei unterjähriger Steuerpflicht richtet sich die Berechnung des Mindestbetrages nach Absatz 1 Buchstabe a und c nach Artikel 71 Absatz 2 StG.

Art. 8 Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag

Die quellensteuerpflichtige Person kann bei der kantonalen Steuerverwaltung bis 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres schriftlich einen Antrag auf Durchführung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung einreichen. Ein gestellter Antrag kann nicht mehr zurückgezogen werden.

Geschiedene sowie tatsächlich oder rechtlich getrennte Eheleute, die vor der Scheidung oder Trennung nach Artikel 114b StG auf Antrag nachträglich ordentlich veranlagt wurden, werden auch danach bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt.

Art. 9 Regelung von Härtefällen

Auf Gesuch von quellensteuerpflichtigen Personen, die Unterhaltsbeiträge nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c StG leisten und bei denen der Tarifcode A, B, C oder H angewendet wird, kann die kantonale Steuerverwaltung zur Milderung von Härtefällen bei der Berechnung der Quellensteuer Kinderabzüge bis höchstens zur Höhe der Unterhaltsbeiträge berücksichtigen.

Art. 10 Wechsel von der Quellenbesteuerung zur ordentlichen Besteuerung

Eine bisher an der Quelle besteuerte Person wird für die ganze Steuerperiode im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn sie

  1. das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung erhält,
  2. eine Person mit Schweizer Bürgerrecht oder mit Niederlassungsbewilligung heiratet,
  3. verheiratet ist und der Ehegatte das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung erwirbt.

Die Quellensteuer ist ab dem Folgemonat der Ereignisse nach Absatz 1 nicht mehr geschuldet. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.

Art. 11 Wechsel von der ordentlichen Besteuerung zur Quellenbesteuerung

Unterliegt ein Einkommen innerhalb einer Steuerperiode zunächst der ordentlichen Besteuerung und dann der Quellensteuer, wird die steuerpflichtige Person für das gesamte Jahr und bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt.

Eine bisher im ordentlichen Verfahren veranlagte Person wird ab dem Folgemonat an der Quelle besteuert, wenn sie

  1. ihre Niederlassungsbewilligung verliert,
  2. selbst keine Niederlassungsbewilligung besitzt und der Ehegatte seine Niederlassungsbewilligung verliert,
  3. selbst keine Niederlassungsbewilligung besitzt und es zur rechtlichen oder tatsächlichen Trennung oder zur Scheidung von einer Person mit Niederlassungsbewilligung kommt.

Allfällige Vorauszahlungen vor dem Übergang zur Quellenbesteuerung sowie an der Quelle abgezogene Steuern sind anzurechnen.

4 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz

Art. 12 Nachträgliche ordentliche Veranlagung bei Quasi-Ansässigkeit

Eine Person, die nach Artikel 6 Absatz 1 StG steuerpflichtig ist und in der Regel mindestens 90 Prozent ihrer weltweiten Bruttoeinkünfte einschliesslich der Bruttoeinkünfte der Ehefrau oder des Ehemanns, in der Schweiz versteuert (Quasi-Ansässigkeit), kann bei der zuständigen Steuerbehörde bis 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres schriftlich einen Antrag um Durchführung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung einreichen.

Ein gestellter Antrag kann nicht mehr zurückgezogen werden.

Die Steuerbehörde prüft im Veranlagungsverfahren, ob die quellensteuerpflichtige Person im Steuerjahr die Voraussetzungen der Quasi-Ansässigkeit erfüllt. Dazu ermittelt sie nach den Artikeln 19 bis 21 und 24 bis 28 StG zuerst die weltweitern Bruttoeinkünfte und danach den Anteil der in der Schweiz steuerbaren Bruttoeinkünfte.

Art. 13 Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen

Die kantonale Steuerverwaltung kann von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchführen, wenn sich aus der Aktenlage der begründete Verdacht ergibt, dass stossende Verhältnisse zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person vorliegen.

Art. 14 Künstlerinnen und Künstler, Sportlerinnen und Sportler, Referentinnen und Referenten

Als Tageseinkünfte von im Ausland wohnhaften Künstlerinnen und Künstlern, Sportlerinnen und Sportlern sowie Referentinnen und Referenten gelten die Einkünfte nach Artikel 117 Absatz 3 StG, dividiert durch die Zahl der Auftritts- und Probetage. Zu den Tageseinkünften zählen insbesondere

  1. die Bruttoeinkünfte einschliesslich aller Zulagen und Nebeneinkünfte sowie Naturalleistungen,
  2. alle vom Veranstalter übernommenen Spesen, Kosten und Quellensteuern.

Ist bei Gruppen der Anteil des einzelnen Mitglieds nicht bekannt oder schwer zu ermitteln, wird für dessen Bestimmung das durchschnittliche Tageseinkommen pro Kopf berechnet.

Zu den Tageseinkünften gehören auch Vergütungen, die nicht der quellensteuerpflichtigen Person selbst, sondern einer Drittperson zufliessen.

Art. 15 Hypothekargläubiger

Als steuerbare Einkünfte von im Ausland ansässigen Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubigern gelten die Bruttoeinkünfte aus Forderungen nach Artikel 119 StG. Dazu gehören auch Zinsen, die nicht der quellensteuerpflichtigen Person selbst, sondern einer Drittperson zufliessen.

Art. 16 Renten

Soweit keine abweichende staatsvertragliche Regelung besteht, unterliegen die Renten von im Ausland wohnhaften Empfängerinnen und Empfängern nach den Artikeln 120 und 121 StG der Quellensteuer.

Wird die Quellensteuer nicht erhoben, weil die Besteuerung dem andern Vertragsstaat zusteht, hat sich die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung den ausländischen Wohnsitz der Empfängerin oder des Empfängers schriftlich bestätigen zu lassen und diesen periodisch zu überprüfen.

Art. 17 Kapitalleistungen

Kapitalleistungen an im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger nach den Artikeln 120 und 121 StG unterliegen ungeachtet staatsvertraglicher Regelungen immer der Quellensteuer.

Die erhobene Quellensteuer wird zinslos zurückerstattet, wenn die Empfängerin oder der Empfänger der Kapitalleistung

  1. innerhalb von drei Jahren seit Auszahlung einen entsprechenden Antrag bei der kantonalen Steuerverwaltung stellt, und
  2. dem Antrag eine Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde des anspruchsberechtigten Wohnsitzstaates beilegt, wonach
  1 diese von der Kapitalleistung Kenntnis genommen hat, und
  2 die Empfängerin oder der Empfänger der Kapitalleistung eine im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz dort ansässige Person ist.

5 Verfahren

Art. 18 Beteiligte Steuerbehörden

Die Gemeinden sind verantwortlich für die Führung des Registers der in der Gemeinde quellenbesteuerten Personen. Sie können die Registerführung vertraglich der kantonalen Steuerverwaltung oder einer anderen Gemeinde übertragen.

Sie bestätigen der kantonalen Steuerverwaltung jeweils innert der von der Steuerverwaltung gesetzten Frist die vorschriftsgemässe Führung ihres Steuerregisters für das vorangehende Kalenderjahr. Sie sind ausserdem verantwortlich dafür, dass neu zugezogene quellenbesteuerte Personen der kantonalen Steuerverwaltung gemeldet werden.

Die kantonale Steuerverwaltung ist alleinige Ansprechpartnerin für Schuldnerinnen und Schuldner der steuerbaren Leistung. Die für die Registerführung relevanten Ereignisse werden elektronisch mutiert.

Die Vergütungen für die Gemeinden richten sich nach der Verordnung vom 28. Oktober 2009 über die Vergütung von Dienstleistungen im Steuerverfahren (DStV)[5].

Art. 19 Pflichten der Schuldnerin oder des Schuldners der steuerbaren Leistung

Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung (Art. 185 f. StG) ist verpflichtet, die für die richtige Steuererhebung notwendigen Abklärungen zu treffen. Insbesondere hat sie oder er vor jeder Auszahlung der steuerbaren Leistung festzustellen, ob die Quellensteuerpflicht besteht und welcher Tarifcode (Art. 3) anwendbar ist.

Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung muss der kantonalen Steuerverwaltung Beginn und Ende der Steuerpflicht von quellensteuerpflichtigen Personen sowie Änderungen von Sachverhalten, die für die Erhebung der Quellensteuer massgebend sind, innert acht Tagen elektronisch oder auf dem dafür vorgesehenen Formular melden.

Übermittelt die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung die Quellensteuerabrechnung elektronisch, kann sie oder er Neuanstellungen, Mutationen und Austritte mit monatlicher Abrechnung melden.

Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, Abrechnungen über die Quellensteuer sämtlicher quellenbesteuerter Personen einzureichen. Die Abrechnungen können über das Internetportal des Kantons, das einheitliche Lohnmeldeverfahren (ELM) oder auf dem hierfür vorgesehenen Formular eingereicht werden.

Art. 20 Abrechnungsfristen

Die Abrechnung über die Quellensteuer ist innert 30 Tagen nach Monatsende einzureichen.

Erfolgt die Abrechnung auf Formular oder über das Internetportal des Kantons, kann die Abrechnung

  1. innert 30 Tagen nach Quartalsende eingereicht werden, sofern die Summe der abgezogenen Quellensteuern pro Monat regelmässig unter 3000 Franken liegt,
  2. innert 30 Tagen nach Ende des Kalenderjahres eingereicht werden, sofern die Summe der abgezogenen Quellensteuern pro Monat regelmässig unter 50 Franken liegt.

Absatz 2 gilt nicht für die Quellensteuer auf Kapitalleistungen (Art. 17 Abs. 1).

Kommt die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung ihren oder seinen Pflichten nicht oder nur verspätet nach, kann die Abrechnungsperiodizität von der kantonalen Steuerverwaltung in allen Fällen auf einen Monat festgelegt werden.

Die Abrechnung über die Quellensteuer von Künstlerinnen und Künstlern, Sportlerinnen und Sportlern, Referentinnen und Referenten (Art. 117 StG) ist innert 30 Tagen nach Ende der Veranstaltung einzureichen.

Art. 21 Pflichten der quellensteuerpflichtigen Person

Quellensteuerpflichtige Personen müssen der Schuldnerin oder dem Schuldner der steuerbaren Leistung Änderungen von Sachverhalten umgehend melden, die für die Erhebung der Quellensteuer massgebend sind.

Art. 22 Rechnungsstellung

Der Schuldnerin oder dem Schuldner der steuerbaren Leistung wird die geschuldete Quellensteuer nach Verarbeitung der Abrechnung durch die Steuerverwaltung in Rechnung gestellt. Für Verzugszinsen gilt Artikel 26 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV)[6].

Bei Einhaltung der Abrechnungsfrist nach Artikel 20 wird die Bezugsprovision in Abzug gebracht (Art. 186 Abs. 3 StG). Die Frist gilt nur dann als gewahrt, wenn innert dieser Frist eine vollständige und korrekte Abrechnung eingereicht wird, die nicht wegen Beanstandungen zurückgewiesen werden muss.

Die Bezugsprovision beträgt zwei Prozent der rechtzeitig abgerechneten und abgelieferten Beträge. Wird die Abrechnung nicht über das Internetportal des Kantons oder über das einheitliche Lohnmeldeverfahren (ELM) eingereicht, beträgt sie ein Prozent.

Der Anspruch auf Bezugsprovision verfällt bei verspäteter Zahlung der in Rechnung gestellten Quellensteuern. Die von der geschuldeten Quellensteuer in Abzug gebrachte Bezugsprovision wird nachgefordert.

Art. 23 Bezugsminima

Die Quellensteuer wird bei Personen nach den Artikeln 14 bis 17 nicht erhoben, wenn die steuerbaren Bruttoeinkünfte weniger betragen als

  1. 300 Franken je Veranstaltung bei Künstlerinnen und Künstlern, Sportlerinnen und Sportler oder Referentinnen und Referenten (Art. 117 StG),
  2. 300 Franken im Steuerjahr für Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung (Art. 118 StG) sowie Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger (Art. 119 StG),
  3. 1000 Franken im Steuerjahr für Renten und 5000 Franken im Steuerjahr für Kapitalleistungen (Art. 120 und 121 StG).

Art. 24 Rückerstattung

Hat die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Quellensteuerabzug vorgenommen und hierüber bereits mit der kantonalen Steuerverwaltung abgerechnet, kann diese den Differenzbetrag direkt der steuerpflichtigen Person zurückerstatten.

Art. 25 Gemeinde- und Kirchensteuer

Das gewogene Mittel der Steueranlagen von Gemeinden (Art. 114 Abs. 4 StG) mit quellenbesteuerten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern berechnet sich aufgrund des Anteils dieser Gemeinden an den insgesamt im Kanton quellenbesteuerten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Stichtag ist der 31. Mai des dem Steuerjahr vorausgegangenen Kalenderjahres.

Das gewogene Mittel der Kirchensteueranlagen (Art. 24 KStG) für quellenbesteuerte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einer im Kanton Bern als Landeskirche anerkannten Religionsgemeinschaft angehören, berechnet sich sinngemäss nach Absatz 1.

6 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

Art. 26 Anwendbares Recht

Sofern sich aus Artikel 186a StG und aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nichts anderes ergibt, gelten die Bestimmungen des Steuergesetzes über die Quellensteuer und die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäss auch im Verfahren der vereinfachten Abrechnung.

Art. 27 Besteuerungsgrundlage

Die Steuer wird auf der Grundlage des von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber der AHV-Ausgleichskasse gemeldeten Bruttolohns erhoben.

Art. 28 Abrechnungsverfahren

Das Abrechnungsverfahren richtet sich nach der eidgenössischen Verordnung vom 6. September 2006 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Verordnung gegen die Schwarzarbeit, VOSA)[7].

Für die Abrechnung und die Ablieferung der Quellensteuer an die zuständige AHV-Ausgleichskasse gelten die Bestimmungen der eidgenössischen Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)[8] über das vereinfachte Abrechnungsverfahren sinngemäss.

Wird die Steuer von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber mit Sitz im Kanton Bern auf Mahnung der AHV-Ausgleichskasse hin nicht abgeliefert, erstattet diese der kantonalen Steuerverwaltung Meldung. Die kantonale Steuerverwaltung bezieht die Steuer nach den Vorschriften der Steuergesetzgebung.

Art. 29 Überweisung der Quellensteuer an die kantonale Steuerverwaltung

Die AHV-Ausgleichskasse überweist die einkassierten Steuerzahlungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Wohnsitz im Kanton Bern nach Abzug der Bezugsprovision an die kantonale Steuerverwaltung.

Die Höhe der Bezugsprovision richtet sich nach Artikel 1 Absatz 5 VOSA.

Art. 30 Aufteilung des Steuerertrages

Die im vereinfachten Verfahren bezogenen Steuern werden auf Kanton, Gemeinden und Kirchgemeinden aufgeteilt.

Die Anteile von Kanton, Gemeinden und Kirchgemeinden richten sich nach dem Verhältnis der Steueranlagen des Vorjahres, wobei für die Gemeindesteuern und die Kirchensteuern auf das gewogene Mittel nach Artikel 25 abgestellt wird.

7 Schlussbestimmungen

Art. 31 Aufhebung eines Erlasses

Die Quellensteuerverordnung vom 28. Oktober 2009 (QSV)[9] wird aufgehoben.

Art. 32 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Egress

Bern, 16. September 2020

Im Namen des Regierugnsrates

Der Präsident: Schnegg

Der Staatsschreiber: Auer

20-094

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
16.09.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung 20-094

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 16.09.2020 01.01.2021 Erstfassung 20-094