Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung (Art. 185 f. StG) ist verpflichtet, die für die richtige Steuererhebung notwendigen Abklärungen zu treffen. Insbesondere hat sie oder er vor jeder Auszahlung der steuerbaren Leistung festzustellen, ob die Quellensteuerpflicht besteht und welcher Tarifcode (Art. 3) anwendbar ist.
Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung muss der kantonalen Steuerverwaltung Beginn und Ende der Steuerpflicht von quellensteuerpflichtigen Personen sowie Änderungen von Sachverhalten, die für die Erhebung der Quellensteuer massgebend sind, innert acht Tagen elektronisch oder auf dem dafür vorgesehenen Formular melden.
Übermittelt die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung die Quellensteuerabrechnung elektronisch, kann sie oder er Neuanstellungen, Mutationen und Austritte mit monatlicher Abrechnung melden.
Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, Abrechnungen über die Quellensteuer sämtlicher quellenbesteuerter Personen einzureichen. Die Abrechnungen können über das Internetportal des Kantons, das einheitliche Lohnmeldeverfahren (ELM) oder auf dem hierfür vorgesehenen Formular eingereicht werden.