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767.22

Schiffsliegeplatzverordnung

(SLPV)

vom 05.06.2013 (Stand 01.09.2013)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Februar 1990 über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz)[1],

auf Antrag der Polizei- und Militärdirektion,

beschliesst:

Anhänge

1 Zuständigkeit und Mietverhältnis

Art. 1 Zuständigkeit

Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (SVSA) ist zuständig für die Verwaltung und die Vermietung der Schiffsliegeplätze im Eigentum des Kantons Bern.

Es ist verantwortlich für die Erstellung, Erneuerung und Instandhaltung der Schiffsliegeplätze, die von ihm an Dritte vermietet werden.

Art. 2 Mietverhältnis

Das Mietverhältnis ist privatrechtlicher Natur. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen des achten Titels (Die Miete) des Schweizerischen Obligationenrechts (OR)[2].

Folgende besonderen Bestimmungen bleiben vorbehalten:

  1. Die Mieterinnen und Mieter verpflichten sich, den Schiffsliegeplatz in der Zeit zwischen dem 1. April und dem 30. September mit dem eigenen Schiff zu belegen und dieses Schiff regelmässig zu nutzen (Gebrauchspflicht).
  2. Unter Vorbehalt von Artikel 14 ist das Mietverhältnis nicht auf Dritte übertragbar.
  3. Die Untervermietung ist für maximal das laufende Kalenderjahr mit Zustimmung des SVSA gestattet. Die kurzfristige Überlassung der Mietsache an Dritte ist nach vorgängiger Mitteilung an das SVSA höchstens für einen Monat erlaubt.
  4. Eine vorzeitige Rückgabe der Mietsache nach Artikel 264 OR ist nicht gestattet.
  5. Das SVSA kann das Mietverhältnis aus wichtigen Gründen fristlos kündigen. Wichtige Gründe liegen namentlich vor, wenn die Mieterin oder der Mieter den Zahlungspflichten nicht nachkommt, die Bestimmungen über die Gebrauchspflicht (Bst. a) oder die Untermiete (Bst. c) missachtet oder offensichtlich den Versuch unternimmt, die Vorschriften über die Vergabe und die Zuteilung der Schiffsliegeplätze zu umgehen.

Art. 3 Mietvertrag und Mietzins

Das SVSA schliesst mit der Mieterin oder dem Mieter einen schriftlichen Mietvertrag ab.

Der Mietzins ist in der Regel für das ganze Kalenderjahr im Voraus zu bezahlen.

Das SVSA legt die Höhe der Mietzinse nach wirtschaftlichen Kriterien fest.

Es überprüft periodisch die Mietzinse unter Berücksichtigung von Teuerungsentwicklung, Standortattraktivität und Konkurrenzfähigkeit am Markt und trifft die nötigen Massnahmen.

Art. 4 Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Mietvertrag sind im Anhang zu dieser Verordnung wiedergegeben.

Art. 5 Sicherstellung von Schiffen

Das SVSA ist berechtigt, bei vorschrifts- oder vertragswidriger Belegung des Schiffsliegeplatzes nach vorhergehender Mahnung das Schiff auf Kosten und Gefahr der Mieterin oder des Mieters auszuwassern und sicherzustellen.

Trifft der Mieter oder die Mieterin trotz schriftlicher Aufforderung keine Anstalten, das sichergestellte Schiff innert der gesetzten Frist in eigene Obhut zu übernehmen, trifft das SVSA alle notwendigen Massnahmen, um einen finanziellen Schaden aus der Sicherstellung abzuwehren. Ein allfälliger Erlös aus der Veräusserung des Schiffs wird zur Deckung der der Mieterin oder dem Mieter in Rechnung gestellten Sicherstellungskosten verwendet.

Art. 6 Natürliche Einschränkungen

Das Mietverhältnis garantiert keinen bestimmten Wasserstand. Es besteht keine Verantwortung des Vermieters für die Beschaffenheit von Ufer, Uferbewuchs, See- und Flussgrund.

Temporäre und saisonale Einschränkungen durch natürlichen Seegrasbewuchs oder Untiefen bilden keinen Mangel an der Mietsache.

Art. 7 Haftung

Für Schäden an Schiffen oder Zubehör, die aufgrund von Wasserstandschwankungen und Wellenschlag entstehen, übernimmt der Kanton als Eigentümer von Schiffsliegeplätzen keine Haftung.

2 Vergabe- und Zuteilungsordnung

Art. 8 Ausschreibung

Die Vermietung neuer oder freigewordener Schiffsliegeplätze erfolgt aufgrund einer jährlichen Ausschreibung. Es wird keine Warteliste geführt.

Das SVSA kann vorgängig den Abtausch von Schiffsliegeplätzen unter den Mieterinnen und Mietern sowie den Abtausch mit neuen oder freigewordenen Plätzen vorsehen. Es legt die Modalitäten für den Abtausch abschliessend fest.

Art. 9 Zuteilung

Die Zuteilung der Schiffsliegeplätze erfolgt nach folgenden Kriterien:

  1. Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohner, die über keinen Schiffsliegeplatz verfügen oder deren Schiffsliegeplatz im Bewerbungsjahr im Kanton Bern gekündigt wurde;
  2. Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohner, die über einen Schiffsliegeplatz in einem anderen Kanton verfügen;
  3. Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohner, die bereits über einen nicht vom Kanton verwalteten Schiffsliegeplatz in bernischen Gewässern verfügen;
  4. Einwohnerinnen und Einwohner anderer Kantone oder mit Wohnsitz im Ausland.

Die Zuteilung erfolgt innerhalb der Zuteilungsordnung nach folgenden Kriterien, wobei die Kumulierung der beiden Kriterien massgebend ist:

  1. Zeitdauer des Besitzes eines Schiffsführerausweises (pro Tag 1 Punkt);
  2. Zeitdauer der nachgewiesenen Immatrikulation eines Schiffes auf den Namen der Bewerberin oder des Bewerbers (pro Tag 1 Punkt).

Art. 10 Ausschluss

Das SVSA kann Bewerberinnen und Bewerber von der Zuteilung ausschliessen, wenn ein früheres Mietverhältnis wegen Nichteinhaltens der Bestimmungen dieser Verordnung gekündigt werden musste.

Art. 11 Vermietung ausserhalb der Zuteilungsordnung

Werden Schiffsliegeplätze im öffentlichen Interesse vorübergehend oder dauernd aufgehoben und wird den Mieterinnen und Mietern deshalb gekündigt, so kann das SVSA diesen in der betreffenden Region nach Möglichkeit neue oder freigewordene Schiffsliegeplätze vermieten.

Es kann in begründeten Ausnahmefällen maximal zwei Schiffsliegeplätze pro Organisation oder Betrieb ausserhalb der Zuteilungsordnung vermieten, sofern ein öffentliches Interesse vorliegt.

Art. 12 Vermietung zur Untervermietung

Das SVSA kann Ufergemeinden einen Teil einer Hafenanlage zur Untervermietung an Personen mit Wohnsitz in der Ufergemeinde oder mit enger Beziehung zu derselben vermieten.

Es kann Fischereipachtvereinigungen, Fischerei- und Wassersportvereinen einen Teil einer Hafenanlage zur Untervermietung an ihre Mitglieder vermieten.

Die Gemeinden, Vereinigungen und Vereine legen die Zuteilungskriterien zur Untervermietung fest.

Das SVSA legt die für die Untervermietung massgebenden Auflagen und Bedingungen fest. Es kann in die für die Zuteilung und Untervermietung relevanten Unterlagen (z.B. Reglemente, Mietverträge, Kalkulationen) Einblick nehmen.

Art. 13 Haltergemeinschaft

Besteht ein Miteigentum oder eine Haltergemeinschaft an einem Schiff, besteht das Mietverhältnis nur mit der im Schiffsausweis eingetragenen hauptverantwortlichen Schiffshalterin oder dem hauptverantwortlichen Schiffshalter.

Wird das Miteigentum oder die Haltergemeinschaft aufgelöst, erfolgt keine Übertragung des Mietverhältnisses ausserhalb der Zuteilungsordnung.

Art. 14 Übertragung des Mietverhältnisses

Die Übertragung der Haltereigenschaft an einem Schiff gemeinsam mit dem Mietverhältnis ist unter Ehepartnern, Partnern in eingetragenen Partnerschaften sowie auf die Kinder der Halterin oder des Halters auf vorhergehende schriftliche Meldung hin möglich, sofern die neue Halterin oder der neue Halter einen entsprechenden Schiffsführerausweis besitzt. Das SVSA stellt einen neuen Mietvertrag aus.

Wechselt das Eigentum an einem Schiff infolge Zwangsvollstreckung oder aufgrund einer Änderung ehelichen Güterrechts, so kann das Mietverhältnis auf die neue Halterin oder den neuen Halter des Schiffes übertragen werden, sofern die Halterin oder der Halter im Besitz eines entsprechenden Schiffsführerausweises ist.

Die Übertragung des Mietverhältnisses kann aus wichtigen Gründen verweigert werden. Wichtige Gründe liegen unter anderem vor, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass mit der Übertragung die Vorschriften über die Vergabe und die Zuteilung der Schiffsliegeplätze umgangen werden sollen, ein Schiff nicht regelmässig genutzt wird oder mit der zu begünstigenden Person ein früheres Mietverhältnis wegen Nichteinhaltens der Bestimmungen dieser Verordnung gekündigt werden musste. Die Übertragung kann unter Festlegung von Auflagen und Bedingungen erfolgen.

Art. 15 Rechtsmittel

Beschwerden gegen die Zuteilung von Schiffsliegeplätzen im Rahmen der Vergabe- und Zuteilungsordnung richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)[3].

3 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 16 Übergangsbestimmung

Diese Verordnung ist ab Inkrafttreten auf alle bisher geltenden Mietverhältnisse anwendbar.

Art. 17 Änderung eines Erlasses

Die Verordnung vom 3. Dezember 2003 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLV)[4] wird wie folgt geändert:

Art. 18 Aufhebung eines Erlasses

Die Verordnung vom 8. Mai 1991 über die Verwaltung und Vermietung der Schiffsliegeplätze durch den Kanton (BSG 767.22) wird aufgehoben.

Art. 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2013 in Kraft.

Egress

Bern, 5. Juni 2013

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Neuhaus

Der Staatsschreiber: Auer

13-53

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
05.06.2013 01.09.2013 Erlass Erstfassung 13-53

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 05.06.2013 01.09.2013 Erstfassung 13-53