Im Sinne dieses Protokolls:
- bedeutet «Antarktis-Vertrag» den am 1. Dezember 1959 in Washington beschlossenen Antarktis-Vertrag;
- bedeutet «Gebiet des Antarktis-Vertrags» das Gebiet, auf das der Antarktis-Vertrag in Übereinstimmung mit seinem Artikel VI Anwendung findet;
- bedeutet «Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag» die in Artikel IX des Antarktis-Vertrags genannten Tagungen;
- bedeutet «Konsultativparteien des Antarktis-Vertrags», die Vertragsparteien des Antarktis-Vertrags, die berechtigt sind, Vertreter zur Teilnahme an den in Artikel IX des Vertrags genannten Tagungen zu benennen;
- bedeutet «Antarktis-Vertragssystem» den Antarktis-Vertrag, die aufgrund des Vertrags geltenden Massnahmen, die mit ihm zusammenhängenden gesonderten in Kraft befindlichen internationalen Übereinkünfte und die aufgrund dieser Übereinkünfte geltenden Massnahmen;
- bedeutet «Schiedsgericht» das nach dem Anhang zu diesem Protokoll, der Bestandteil desselben ist, gebildete Schiedsgericht;
- bedeutet «Ausschuss» den nach Artikel 11 gebildeten Ausschuss für Umweltschutz.