Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Mazedonien,
(nachstehend «Vertragsparteien» genannt);
im Entschluss, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um die illegale Einwanderung wirksamer zu bekämpfen,
im Bestreben, mit diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schnelle und effiziente Verfahren für die Identifizierung und sichere und ordnungsgemässe Rückkehr von Personen einzuführen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Mazedonien oder für die Anwesenheit oder den Aufenthalt im betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,
in der Ansicht, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft oder die Republik Mazedonien in den geeigneten Fällen alles unternehmen sollten, um Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die illegal in ihr jeweiliges Hoheitsgebiet eingereist sind, in die Herkunfts- oder Niederlassungsstaaten zurückzusenden,
unter nachdrücklichem Hinweis darauf, dass dieses Abkommen die Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Mazedonien unberührt lässt, die sich aus dem Völkerrecht ergeben, insbesondere aus der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten und dem Übereinkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien im Bereich der Rückübernahme und gegenseitiger Reiseerleichterungen von beidseitigem Interesse ist,
sind wie folgt übereingekommen:
Art.
1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- «Staatsangehöriger der Schweizerischen Eidgenossenschaft» bezeichnet jede Person, die die Staatsangehörigkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft besitzt.
- «Staatsangehöriger der Republik Mazedonien» bezeichnet jede Person, die die Staatsangehörigkeit der Republik Mazedonien besitzt.
- «Drittstaatsangehöriger» bezeichnet jede Person, die eine andere Staatsangehörigkeit als diejenige der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Mazedonien besitzt.
- «Staatenloser» bezeichnet jede Person, die keine Staatsangehörigkeit besitzt.
- «Aufenthaltsbewilligung» bezeichnet eine beliebige von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Mazedonien erteilte Bewilligung, die eine Person zum Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet berechtigt. Nicht inbegriffen ist dabei das vorübergehende Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der genannten Staaten in Zusammenhang mit einem Asyl- oder Aufenthaltsbewilligungsverfahren.
- «Visum» bezeichnet eine Bewilligung oder eine Entscheidung der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Mazedonien, die für die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet erforderlich ist. Flughafentransitvisa sind dabei nicht inbegriffen.
- «Ersuchender Staat» bezeichnet denjenigen Staat (die Schweizerische Eidgenossenschaft oder die Republik Mazedonien), der ein Rückübernahmegesuch gemäss Artikel 4 oder ein Durchbeförderungsgesuch gemäss Artikel 11 dieses Abkommens stellt.
- «Ersuchter Staat» bezeichnet den Staat (die Schweizerische Eidgenossenschaft oder die Republik Mazedonien), an den ein Rückübernahmegesuch gemäss Artikel 4 oder ein Durchbeförderungsgesuch gemäss Artikel 11 dieses Abkommens gerichtet wird.
- «Zuständige Behörde» bezeichnet jede nationale Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Mazedonien, die sich mit der Durchführung dieses Abkommens gemäss Artikel 16 desselben befasst.
- «Rückübernahme» bedeutet die Rückführung durch den ersuchenden Staat von Personen (Staatsangehörigen des ersuchten Staates, Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen), die im ersuchenden Staat wegen illegaler Einreise, illegaler Anwesenheit oder unbefugtem Aufenthalt aufgegriffen wurden, und die Übernahme dieser Personen durch den ersuchten Staat im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens.
- «Durchbeförderung» bezeichnet die Durchreise eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen durch das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf dem Weg vom ersuchenden Staat zum Zielstaat.
Anhang 5
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 2 Absatz 1
«Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass es gemäss den Bürgerrechtsgesetzen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien für schweizerische oder mazedonische Staatsangehörige nicht möglich ist, ihre Staatsangehörigkeit zu verlieren, ohne eine andere Staatsangehörigkeit zu erlangen.
Die Vertragsparteien vereinbaren, sich rechtzeitig zu beraten, sollte sich diese Rechtslage ändern.»
Anhang 6
Ersuchende Behörde:
Aktenzeichen:
An ersuchte Behörde:
(Ort und Datum)
Rückübernahmegesuch nach Artikel 5 des Abkommens zwischen
dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Mazedonien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
А. Personalien
4. Geschlecht und Personenbeschreibung
(Grösse, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.):
5. Auch bekannt unter (frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen):
6. Staatsangehörigkeit und Sprache:
7. Zivilstand: verheiratet ledig geschieden verwitwet
Falls verheiratet:
Name des Ehepartners:
Gegebenenfalls Name und Alter der Kinder:
8. Letzte Adresse im ersuchenden Staat:
B. Personalien des Ehepartners (wenn zutreffend)
1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen):
2. Mädchenname:
3. Geburtsdatum und -ort:
4. Geschlecht und Personenbeschreibung
(Grösse, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.):
5. Auch bekannt unter (frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen):
6. Staatsangehörigkeit und Sprache:
C. Personalien der Kinder (wenn zutreffend)
1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen):
2. Geburtsdatum und -ort:
3. Geschlecht und Personenbeschreibung
(Grösse, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.):
4. Staatsangehörigkeit und Sprache:
D. Beigefügte Beweismittel
E. Anmerkungen
(Unterschrift) (Siegel/Stempel)
Anhang 7
Ersuchende Behörde:
Aktenzeichen:
An ersuchte Behörde:
(Ort und Datum)
Durchbeförderungsgesuch nach Artikel 12 des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Mazedonien über Personen mit unbefugtem Aufenthalt
А. Personalien
4. Geschlecht und Personenbeschreibung
(Grösse, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.):
5. Auch bekannt unter (frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden / unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen):
6. Staatsangehörigkeit und Sprache:
7. Art und Nummer des Reisedokuments:
B. Durchbeförderung
1. Art der Durchbeförderung:
2. Zielstaat:
3. Allfällige weitere Durchgangsstaaten:
4. Vorgesehene Grenzübergangsstelle, Datum und Uhrzeit der Rückführung und allfällige Begleitpersonen:
5. Ist die Übernahme in allfälligen weiteren Durchgangsstaaten und im Zielstaat gewährleistet (Art. 12 Abs. 2)?
6. Sind Gründe für die Ablehnung der Durchbeförderung bekannt (Art. 12 Abs. 3)?
C. Anmerkungen
(Unterschrift) (Siegel/Stempel)