Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und
die Regierung der Russischen Föderation,
im folgenden «die Parteien»,
entschlossen, Ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um die illegale Einwanderung wirksamer zu bekämpfen,
im Bestreben, mit diesem Abkommen und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schnelle und effiziente Verfahren für die Identifizierung und Rückführung von Personen einzuführen, die im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Russischen Föderation die Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,
unter nachdrücklichem Hinweis darauf, dass dieses Abkommen die Rechte, Verpflichtungen und Zuständigkeiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation unberührt lässt, die sich aus dem Völkerrecht einschliesslich der internationalen Menschenrechtsbestimmungen ergeben und die insbesondere bekräftigt werden in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 , dem Übereinkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und dem Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 und dem diesbezüglichen Protokoll Nr. 4 vom 16. September 1963 sowie dem Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 ,
unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, unterzeichnet am 26. Oktober 2004 ,
unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Russischen Föderation und der Europäischen Gemeinschaft über die Rückübernahme, unterzeichnet am 25. Mai 2006,
haben Folgendes vereinbart:
Art.
1
Definitionen
Zum Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- der «ersuchende Staat»bezeichnet denjenigen Staat (die Schweizerische Eidgenossenschaft oder die Russische Föderation), der ein Rückübernahmegesuch gemäss Abschnitt III oder ein Durchbeförderungsgesuch gemäss Abschnitt IV stellt;
- der «ersuchte Staat»bezeichnet denjenigen Staat (die Schweizerische Eidgenossenschaft oder die Russische Föderation), an den ein Rückübernahmegesuch gemäss Abschnitt III oder ein Durchbeförderungsgesuch gemäss Abschnitt IV gerichtet wird;
- «Rückübernahme» bezeichnet die Rückführung durch die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates und die Übernahme durch die zuständige Behörde des ersuchten Staates von Personen (Staatsangehörige des ersuchten Staates, Drittstaatsangehörige oder Staatenlose), die illegal in den ersuchenden Staat eingereist sind, dort illegal anwesend sind oder sich dort illegal aufhalten, im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens;
- «Drittstaatsangehöriger»bezeichnet jede Person, die eine andere Staatsangehörigkeit als diejenige der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Russischen Föderation besitzt;
- «Staatenloser» bezeichnet jede Person, die nicht die Staatsangehörigkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Russischen Föderation besitzt und keine andere Staatsangehörigkeit nachweisen kann;
- «Aufenthaltsbewilligung» bezeichnet eine beliebige von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Russischen Föderation erteilte Bewilligung, die eine Person zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Russischen Föderation berechtigt. Nicht inbegriffen ist dabei das vorübergehende Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der genannten Staaten in Zusammenhang mit einem Asyl- oder Aufenthaltsbewilligungsverfahrens;
- «Visum»bezeichnet eine Bewilligung oder eine Entscheidung der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Russischen Föderation, die für die Einreise oder die Durchreise in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Russischen Föderation erforderlich ist. Nicht inbegriffen ist dabei die spezielle Kategorie des Flughafentransitvisums;
- die «zentrale zuständige Behörde» bezeichnet die zur Hauptsache mit der Anwendung dieses Abkommens betraute Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Russischen Föderation;
- die «zuständige Behörde» bezeichnet eine nationale Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Russischen Föderation, die sich mit der Anwendung dieses Abkommens befasst;
- «Grenzübergangsstelle»bezeichnet jeden von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Russischen Föderation für das Überschreiten ihrer jeweiligen Landesgrenzen zugelassene Übergang an internationalen Flughäfen;
- «Durchbeförderung»bezeichnet die Durchreise eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen durch das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf dem Weg vom ersuchenden Staat zum Zielstaat;
- «direkte Einreise»bezeichnet die Einreise von Personen auf dem Luftweg ins Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates ohne vorgängige Einreise in ein Drittland. Aufenthalte im Flughafentransit eines Drittstaates gelten nicht als Einreise.
Anhang 4zum Abkommen
Liste der Dokumente zum indirekten Nachweis
der Voraussetzungen für die Rückübernahme
von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen
Anhang 4
- Auf den Namen der betreffenden Person lautende Tickets für Flug-, Bahn-, Bus- oder Schiffsreisen, aus denen die Anwesenheit dieser Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates und die Route ihrer Reise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates in jenes des ersuchenden Staates hervorgeht;
- Passagierlisten für Flug-, Bahn-, Bus- oder Schiffsreisen, aus denen die Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates und die Route ihrer Reise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates in jenes des ersuchenden Staates hervorgeht;
- Tickets sowie Bescheinigungen und Rechnungen jeglicher Art (z.B. Hotelrechnungen, Terminkarten für Arzt-/Zahnarztbesuche, Eintrittskarten für öffentliche/private Einrichtungen, usw.), aus denen eindeutig hervorgeht, dass sich die betreffende Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates aufgehalten hat;
- förmliche Erklärungen, insbesondere von Grenzbeamten oder Zeugen, die den Grenzübertritt der betreffenden Person bezeugen können;
- förmliche Erklärungen der betreffenden Person in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren;
- Beschreibung des Ortes und der Umstände, an dem bzw. unter denen die betreffende Person nach der Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates aufgegriffen wurde;
- Angaben, wonach die betreffende Person einen Kurierdienst oder ein Reisebüro in Anspruch genommen hat;
- von einer internationalen Organisation gemachte Angaben über die Identität und/oder den Aufenthalt der Person;
- Berichte/Bestätigung von Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.;
- Erklärung der betreffenden Person.
Durchführungsprotokoll
Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und
die Regierung der Russischen Föderation,
im folgenden «die Parteien»,
haben aufgrund von Artikel 21 des Abkommens zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Russischen Föderation über die Rückübernahme, unterzeichnet am 21. September 2009, (im Folgenden «das Abkommen»)
Folgendes vereinbart:
Art.
1
Zuständige Behörden
Die mit der Anwendung dieses Abkommens betrauten zuständigen Behörden sind:
- Für die Russische Föderation:[tab]Zentrale zuständige Behörde:–Föderaler Migrationsdienst;[tab]Zuständige Behörden:–Aussenministerium der Russischen Föderation;–Föderaler Sicherheitsdienst der Russischen Föderation.
- Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:[tab]Zentrale zuständige Behörde:–Bundesamt für Migration;[tab]Zuständige Behörden:–Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement;–Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten im Rahmen seiner Kompetenzen.
Die Parteien unterrichten einander unverzüglich auf diplomatischem Wege über allfällige Änderungen in der Liste der zuständigen Behörden.
Art.
2
Rückübernahmegesuch
Das Rückübernahmegesuch ist der zentralen zuständigen Behörde des ersuchten Staates direkt durch die zentrale zuständige Behörde des ersuchenden Staates auf dem Postweg zuzustellen.
Die Beantwortung des Rückübernahmegesuchs durch die zentrale zuständige Behörde des ersuchten Staates hat auf dem Postweg direkt an die zentrale zuständige Behörde des ersuchenden Staates zu erfolgen.
Für das Rückübernahmegesuch ist ein Formular zu verwenden, das der Vorlage in Anhang 1 dieses Durchführungsprotokolls entspricht.
Art.
3
Austausch von Musterdokumenten
Zur Durchführung des Abkommens tauschen die zentralen zuständigen Behörden der Parteien auf diplomatischem Wege angemessene Muster der in Anhang 1 des Abkommens aufgeführten Dokumente aus.
Art.
4
Weitere Dokumente
Erachtet der ersuchende Staat andere, nicht in den Anhängen 1‒4 des Abkommens aufgeführte Dokumente zur Feststellung der Staatsangehörigkeit der rückzuübernehmenden Person für nützlich, so können diese dem ersuchten Staat zusammen mit dem Rückübernahmegesuch zugestellt werden.
Der ersuchte Staat entscheidet, ob er die in Absatz 1 genannten Dokumente bei der Bearbeitung des Rückübernahmegesuchs in Betracht ziehen will.
Art.
5
Befragung
Ist es dem ersuchenden Staat nicht möglich, eines der in den Anhängen 1 und 2 des Abkommens aufgeführten Dokumente vorzulegen, befragt der ersuchte Staat die rückzuübernehmende Person, um festzustellen, ob sie die Staatsangehörigkeit des ersuchten Staates besitzt.
Der ersuchte Staat kann die rückzuübernehmende Person durch Beamte der zentralen zuständigen Behörde befragen lassen, die er in seine diplomatische oder konsularische Vertretung im ersuchenden Staat entsandt hat. Vor Amtsantritt der Beamten der zentralen zuständigen Behörde des ersuchten Staates oder in deren Abwesenheit liegt die Befragung in der Verantwortung der Beamten der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des ersuchten Staates.
Die zentrale zuständige Behörde des ersuchten Staates unterrichtet die zentrale zuständige Behörde des ersuchenden Staates schnellstmöglich, spätestens aber innert zehn Werktagen, über die Ergebnisse der Befragung. In diesem Fall beginnen die in Artikel 12 Absatz 2 des Abkommens genannten Fristen an dem Tag zu laufen, an dem diese Mitteilung beim ersuchenden Staat eingeht.
Art.
6
Rückübernahme- und Durchbeförderungsverfahren
Für die Rückübernahme und die Durchbeförderung bestimmen die Parteien folgende Grenzübergangsstellen:
- für die Russische Föderation: sämtliche internationalen Flughäfen auf dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation;
- für die Schweizerische Eidgenossenschaft: die internationalen Flughäfen Zürich-Kloten und Genf-Cointrin.
Die Parteien unterrichten einander unverzüglich auf diplomatischem Wege über allfällige Änderungen in der Liste der Grenzübergangsstellen in Absatz 1 dieses Artikels.
Datum, Uhrzeit und Ort der Rückübernahme oder der Durchbeförderung werden im gegenseitigen Einverständnis von den zuständigen Behörden im jeweiligen Einzelfall vereinbart.
Art.
7
Durchbeförderungsgesuch
Das Durchbeförderungsgesuch ist der zentralen zuständigen Behörde des ersuchten Staates direkt durch die zentrale zuständige Behörde des ersuchenden Staates auf dem Postweg zuzustellen.
Die Beantwortung des Durchbeförderungsgesuchs durch die zentrale zuständige Behörde des ersuchten Staates hat schnellstmöglich auf dem Postweg direkt an die zentrale zuständige Behörde des ersuchenden Staates zu erfolgen.
Für das Durchbeförderungsgesuch ist ein Formular zu verwenden, das der Vorlage in Anhang 2 dieses Durchführungsprotokolls entspricht.
Art.
8
Begleitung einer rückzuübernehmenden oder durchzubefördernden Person
Erfolgt die Rückübernahme oder die Durchbeförderung unter Einsatz von Begleitbeamten, so hat die ersuchende Partei folgende Angaben zu liefern: Vornamen, Nachnamen, Dienstgrad, Stellung und Einreihung der Begleitbeamten, Art, Nummer und Ausstellungsdatum ihrer Pässe und Dienstausweise, Auftragsinhalt. Diese Angaben sind im Rückübernahme- und/oder Durchbeförderungsgesuch unter Punkt «D» festzuhalten.
Die Begleitbeamten haben sich an die Gesetze des ersuchten Staates zu halten.
Das Begleitpersonal trägt weder Waffen noch andere Objekte, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates Einschränkungen unterworfen sind.
Die Begleitbeamten treten in Zivil auf, tragen gültige Pässe und Dienstausweise mit sich und können Aufträge der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates vorweisen.
Die Zahl der Begleitbeamten wird von Fall zu Fall im Voraus von den zuständigen Behörden vereinbart.
Die zuständigen Behörden arbeiten in sämtlichen Fragen zum Aufenthalt von Begleitbeamten im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates zusammen. Erforderlichenfalls gewähren die zuständigen Behörden des ersuchten Staates den Begleitbeamten Unterstützung.
Art.
9
Datenübermittlung
Die Parteien ergreifen die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der zu übermittelnden Personendaten.
Art.
10
Kosten
Die Kosten, die dem ersuchten Staat in Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförderung entstanden sind und die gemäss Artikel 17 des Abkommens der ersuchende Staat zu tragen hat, werden von diesem innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung in Euro zurückerstattet.
Art.
11
Sprache
Zur Ausführung der Bestimmungen dieses Durchführungsprotokolls sind die in Artikel 4 dieses Durchführungsprotokolls sowie die in den Abschnitten III und IV des Abkommens aufgelisteten Dokumente in folgenden Sprachen aufzusetzen:
- von der Schweizerischen Eidgenossenschaft – in englischer Sprache mit beiliegender Übersetzung ins Russische;
- von der Russischen Föderation – in russischer Sprache mit beiliegender Übersetzung ins Englische.
Sofern die Parteien nichts anderes beschliessen, verständigen sich die zuständigen Behörden der Parteien bei der Anwendung dieses Durchführungsprotokolls in englischer Sprache.
Art.
12
Änderung und Ergänzung
Dieses Durchführungsprotokoll kann in gegenseitigem Einvernehmen der Parteien geändert und ergänzt werden.
Art.
13
Anhänge
Die Anhänge 1 und 2 sind fester Bestandteil dieses Durchführungsprotokolls.
Art.
14
Inkrafttreten und Kündigung
Dieses Durchführungsprotokoll tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.
Dieses Durchführungsprotokoll wird gleichzeitig mit dem Abkommen beendet. Geschehen zu Bern am 21. September 2009 in je zwei Urschriften in deutscher, russischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermassen authentisch sind. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des vorliegenden Durchführungsprotokolls wird der englische Text verwendet.
Anhang 1zum Durchführungsprotokoll
Rückübernahmegesuch
nach Artikel 2 des Durchführungsprotokolls zum Abkommen zwischen dem Bu
n
desrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Russischen Föderation über die Rückübernahme vom 21. September 2009
A. Personalien
1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen):
2. Mädchenname:
3. Geburtsdatum und -ort:
4. Geschlecht und Personenbeschreibung (Grösse, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.):
5. Decknamen (frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden, unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen ):
6. Staatsangehörigkeit und Sprache:
8. Letzter Aufenthaltsort im ersuchten Staat:
B. Beigefügte Nachweise
C. Bemerkungen
Unterschrift des Vertreters der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates
(Siegel/Stempel)
Anhang 2zum Durchführungsprotokoll
Durchbeförderungsgesuch
nach Artikel 7 des Durchführungsprotokolls zum Abkommen zwischen dem Bu
n
desrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Russischen Föderation über die Rückübernahme vom 21. September 2009
A. Personalien
1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen):
2. Mädchenname:
3. Geburtsdatum und -ort:
4. Geschlecht und Personenbeschreibung (Grösse, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.):
5. Decknamen (frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden, unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen):
6. Staatsangehörigkeit und Sprache:
7. Art und Nummer des Reisedokuments:
B. Besondere Umstände betreffend der Durchzubefördernden Person
1. Gesundheitszustand (z.B. Hinweis auf besondere medizinische Betreuung, lateinischer Name einer ansteckenden Krankheit):
2. Hinweis auf besonders gefährliche Person (z.B. Verdacht auf eine schwere Straftat, aggressives Verhalten):
C. Durchbeförderung
1. Zielstaat:
2. Allfällige weitere Durchgangsstaaten:
3. Vorgesehene Grenzübergangsstelle, Datum und Uhrzeit der Durchbeförderung und allfällige Begleitbeamten:
4. Ist die Übernahme in allfälligen weiteren Durchgangsstaaten und im Zielstaat gewährleistet? (Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Russischen Föderation über die Rückübernahme vom 21. September 2009 ).
5. Sind Gründe für die Ablehnung der Durchbeförderung bekannt? (Artikel 15 Absatz 3 des Abkommens zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Russischen Föderation über die Rückübernahme vom 21. September 2009).
D. Bemerkungen