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0.172.031.63

Beglaubigungsvertrag
zwischen der Schweiz und Österreich2

AS1AS

Originaltext

Abgeschlossen am 21. August 1916
Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Dezember 19163
Ratifikationsurkunde ausgetauscht am 30. Mai 1917
In Kraft getreten am 30. Juli 1917

(Stand am 12. November 2019)

Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und
Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen usw.
und Apostolischer König von Ungarn

haben, von dem Wunsche geleitet, im gegenseitigen Verkehr zwischen der Schweiz und Österreich Erleichterungen hinsichtlich der Beglaubigung der von öffentlichen Behörden der Schweiz und Österreichs ausgestellten oder beglaubigten Urkunde einzuführen, beschlossen, zu diesem Zwecke einen besonderen Vertrag abzuschliessen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die, nachdem sie ihre Vollmachten in guter und gehöriger Form befunden hatten, die nachstehenden Artikel vereinbart haben:

Art. 1

Schweizerische Urkunden bedürfen zum Gebrauche in Österreich und österreichische Urkunden zum Gebrauche in der Schweiz keiner weiteren Beglaubigung, wenn sie von einem Gerichte aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel des Gerichtes versehen sind.

Art. 2

Schweizerische Urkunden bedürfen zum Gebrauche in Österreich und österreichische Urkunden zum Gebrauche in der Schweiz keiner weiteren Beglaubigung, wenn sie von einer der in dem beigefügten Verzeichnis angeführten obersten oder höheren Verwaltungsbehörde aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel der Verwaltungsbehörde versehen ist. Das Verzeichnis kann im beiderseitigen Einverständnis jederzeit im Verwaltungswege durch Kundmachung geändert oder ergänzt werden.

Art. 3

Für Urkunden, welche in den Grenzbezirken von den Finanzbehörden erster Instanz, den Gefällsämtern und den Forstämtern ausgestellt werden, ist keine weitere Beglaubigung erforderlich, wenn die Urkunden mit der Unterschrift des zuständigen Beamten und mit dem Siegel oder Stempel des Amtes versehen sind.

Art. 4

Durch den gegenwärtigen Vertrag werden die Erleichterungen nicht berührt, die auf Grund besonderer Vereinbarungen namentlich für den Handelsverkehr und das Zollverfahren gewährt sind.

Art. 5

Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunde sollen in Bern ausgetauscht werden. Der Vertrag tritt zwei Monate nach dem Austausche der Ratifikationsurkunde in Kraft und soll nach Kündigung, die jederzeit zulässig ist, noch drei Monate in Kraft bleiben.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag in doppelter Ausfertigung unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

So gesehen in Bern, den 21. August 1916.

Hoffmann

M. Gagern

Walker

Beilage4

Verzeichnis der obersten und höheren Verwaltungsbehörden, deren Fertigung gemäss Artikel 2 des Beglaubigungsvertrages keiner weiteren Beglaubigung bedarf

a. Für schweizerische Urkunden:

A. Behörde der Eidgenossenschaft:

Die Bundeskanzlei

B. Kantonale Behörden:

Kanton

Behörde(n)

Aargau

Die Staatskanzlei

Das Pass- und Patentamt

Appenzell Ausserrhoden

Die Kantonskanzlei

Appenzell Innerrhoden

Die Ratskanzlei

Basel-Landschaft

Die Landeskanzlei

Basel-Stadt

Die Staatskanzlei

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement,
Bevölkerungsdienste u. Migration

Bern

Die Staatskanzlei; La Chancellerie d’État

Freiburg

La Chancellerie d’État; Die Staatskanzlei

Genf

La Chancellerie d’État

L’Office cantonal de la population et des
migrations, Service état civil et légalisations

Glarus

Die Staatskanzlei

Graubünden

Die Standeskanzlei; La Cancelleria dello Stato

Jura

La Chancellerie d’État

Le Bureau des passeports et des légalisations (au nom de la Chancellerie d’État)

Luzern

Die Staatskanzlei

Neuenburg

La Chancellerie d’État

Nidwalden

Die Staatskanzlei

Obwalden

Die Staatskanzlei

Schaffhausen

Die Staatskanzlei

Solothurn

Die Staatskanzlei

St. Gallen

Die Staatskanzlei

Schwyz

Die Staatskanzlei

Tessin

La Cancelleria dello Stato

Thurgau

Die Staatskanzlei

Die kantonale Ausweisstelle, Beglaubigungen (im Auftrag und Namen der Staatskanzlei)

Uri

Die Standeskanzlei

Waadt

La Chancellerie d’État

La Préfecture, Bureau de légalisations (au nom de la Chancellerie d’État)

Wallis

La Chancellerie d’État; Die Staatskanzlei

Zug

Die Staatskanzlei

Zürich

Die Staatskanzlei

b.

Für österreichische Urkunden:

  1. Die Bundeskanzlerin
  2. Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres
  3. Der Bundesminister für EU, Kunst, Kultur und Medien
  4. Der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport
  5. Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz
  6. Die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung
  7. Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
  8. Der Bundesminister für Finanzen
  9. Die Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend
  10. Der Bundesminister für Inneres
  11. Der Bundesminister für Landesverteidigung
  12. Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus
  13. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz
  14. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
  15. Die Landesregierungen
  16. Die Landeshauptmänner
  17. Die Finanzprokuratur
  18. Der Rechnungshof
  19. Die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit
  20. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen
  21. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit
  22. Das Patentamt
  23. Die Wirtschaftskammer Österreich
  24. Die Wirtschaftskammern in den Ländern
  25. Die Landespolizeidirektionen
  26. Die Polizeikommissariate
  27. Die Generalprokuratur
  28. Die Oberstaatsanwaltschaften
  29. Das Umweltbundesamt
  30. Die Agrarmarkt Austria
  31. Das Institut für Lebensmitteluntersuchung, Veterinärmedizin und Umwelt des Landes Kärnten
  32. Der Amtliche Österreichische Pflanzenschutzdienst und die Pflanzenschutzdienste der Länder
  33. Das Arbeitsmarktservice Österreich
  34. Die Arbeitsmarktservicestellen der Bundesländer
  35. Die Arbeitsinspektorate
  36. Die Rektoren der Universitäten gemäß § 6 (1) Universitätsgesetz 2002
  37. Die geologische Bundesanstalt
  38. Die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik
  39. Die Österreichische Nationalbibliothek
  40. Die Universitätsbibliotheken
  41. Die Direktoren der österreichischen Bundesmuseen
  42. Die Bildungsdirektionen
  43. Die Austro Control GmbH
  44. Der Österreichische Aero-Club/ FAA
  45. Die Schienen-Control GmbH/Schienen-Control Kommission
  46. Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH
  47. Die Fernmeldebüros
  48. Das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendgeräte
  49. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
  50. Die Datenschutzbehörde
  51. Die Militärkommanden
  52. Das Heerespersonalamt
  53. Das Bundesdenkmalamt
  54. Das Bundesamt und Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft
  55. Die Bundeskellereiinspektion
  56. Die Österreichische Finanzmarktaufsicht