Gegenstand des vorliegenden Abkommens ist die Ausführung der internationalen Aufgaben, die dem Minenzentrum durch die Vertragsstaaten der Konvention über das Verbot von Personenminen, unter Anwendung des oben genannten Abkommens vom 7. November 2001, anvertraut sind oder gegebenenfalls kraft anderer inter-nationaler Aufträge übertragen werden.
Das vorliegende Abkommen hindert das Eidgenössische Departement des Innern nicht, seiner Verantwortung als Aufsichtsorgan der Stiftungen bezüglich der Ziele des Minenzentrums nachzukommen.