Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und
der Präsident der Tschechoslowakischen Republik,
indem sie die internationale Haager Übereinkunft vom 17. Juli 1905 betreffend Zivilprozessrecht, welcher sowohl die Schweiz als die Tschechoslowakische Republik beigetreten sind, als Grundlage der Rechtshilfebeziehungen zwischen den beiden Ländern annehmen und es als nützlich erachten, daran einige Abänderungen anzubringen und ausserdem die Beglaubigung und die Beweiskraft von Urkunden sowie die Erteilung von Rechtsauskunft zu regeln, sind übereingekommen, zu diesem Zwecke ein Abkommen zu treffen und haben als ihre Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
welche nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart haben:
Zusatzprotokoll
Bei der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakischen Republik über die gegenseitige Rechtshilfe in Zivil‑ und Handelssachen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten in gegenseitigem Einverständnis festgestellt
- dass die Vormundschafts‑ und Pflegschaftsbehörden in der Slowakei und in Karpatho‑Russland als Gerichtsbehörden im Sinne des Abkommens gelten;
- dass für die Bewirkung von Aktenzustellungen ein Formular vereinbart wird, dessen sich die Polizeiabteilung des Eidgenössischen Justiz‑ und Polizeidepartementes und das tschechoslowakische Justizministerium bedienen werden.
Dieses Protokoll bildet einen integrierenden Bestandteil des Abkommens.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.
So geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung, am einundzwanzigsten Dezember eintausendneunhundertsechsundzwanzig.