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0.274.187.411

Abkommen
zwischen der Schweiz
und der Tschechoslowakischen Republik
über die gegenseitige Rechtshilfe
in Zivil‑ und Handelssachen1

BS 12 335; BBl 1927 I 394

Übersetzung

Abgeschlossen am 21. Dezember 1926
Von der Bundesversammlung genehmigt am 23. Juni 19272
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 16. November 1927
In Kraft getreten am 16. Dezember 1927

(Stand am 2. Mai 2019)

Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und
der Präsident der Tschechoslowakischen Republik,

indem sie die internationale Haager Übereinkunft vom 17. Juli 1905 3 betreffend Zivilprozessrecht, welcher sowohl die Schweiz als die Tschechoslowakische Republik beigetreten sind, als Grundlage der Rechtshilfebeziehungen zwischen den beiden Ländern annehmen und es als nützlich erachten, daran einige Abänderungen anzubringen und ausserdem die Beglaubigung und die Beweiskraft von Urkunden sowie die Erteilung von Rechtsauskunft zu regeln, sind übereingekommen, zu diesem Zwecke ein Abkommen zu treffen und haben als ihre Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

welche nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart haben:

I. Aktenzustellungen; Ersuchsschreiben

Art. 1

Rechtshilfe wird dann nicht geleistet, wenn der verlangten Handlung der Charakter einer Vollzugsmassnahme zukommt.

Die gegenseitige Rechtshilfe bezieht sich:

  1. auf die Zustellung von gerichtlichen und aussergerichtlichen Aktenstücken, einschliesslich solcher der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, insbesondere von Akten in Vormundschafts‑ und Pflegschaftsangelegenheiten sowie in Betreibungs‑ und Konkurssachen;
  2. auf die Vollziehung von Ersuchsschreiben in den in Buchstabe a vorgesehenen Angelegenheiten.

Art. 2

Die zuzustellenden Aktenstücke sowie die zu vollziehenden Ersuchsschreiben (Artikel 1 und 9 der Haager Übereinkunft 4 ) werden von der Polizeiabteilung 5 des Justiz‑ und Polizeidepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Bern unmittelbar dem Justizministerium der Tschechoslowakischen Republik in Prag und vom Justizministerium der Tschechoslowakischen Republik in Prag unmittelbar der Polizeiabteilung 6 des Justiz‑ und Polizeidepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Bern übermittelt. Diese beiden Amtsstellen veranlassen die rasche Erledigung der Ersuchen durch die zuständigen schweizerischen oder tschechoslowakischen Behörden. Sie senden die erledigten oder nicht erledigten Ersuchen zurück. Für ihren Verkehr bedienen sich die beiden Behörden ausschliesslich der französischen Sprache.

Art. 3

a) Die im Sinne der Artikel 1 und 2 der Haager Übereinkunft 7 zuzustellenden Aktenstücke (einfache Zustellung) werden in der Schweiz in der Sprache der ersuchenden Behörde abgefasst, in der Tschechoslowakei in tschechoslowakischer Sprache oder, soweit die in Kraft bestehenden Vorschriften es zulassen, in der Sprache der nationalen Minderheit. Die zuzustellenden Aktenstücke werden mit der Unterschrift und dem Siegel oder Stempel der ersuchenden Behörde versehen. Beglaubigung ist nicht erforderlich. b) Bei Zustellungen gemäss Artikel 3 der Haager-Übereinkunft (Zustellung in einer besondern Form) wird das in der Tschechoslowakei zuzustellende Aktenstück in tschechoslowakischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in diese Sprache begleitet; das in der Schweiz zuzustellende Aktenstück wird in der Amtssprache der ersuchten schweizerischen Behörde abgefasst oder von einer Übersetzung in diese Sprache begleitet. Diese Übersetzungen werden, auf Begehren, im ersuchten Staat auf Kosten der ersuchenden Behörde hergestellt. c) Die schweizerischen Ersuchsschreiben und ihre Beilagen werden in der Amtssprache der ersuchenden schweizerischen Behörde abgefasst und von einer Übersetzung in tschechoslowakischer Sprache begleitet; die tschechoslowakischen Ersuchsschreiben und ihre Beilagen werden in tschechoslowakischer Sprache abgefasst und von einer Übersetzung in die Amtssprache der ersuchten schweizerischen Behörde begleitet. Diese Übersetzungen werden, auf Begehren, im ersuchten Staate auf Kosten der ersuchenden Behörde hergestellt. Die Ersuchsschreiben und die Übersetzungen werden mit der Unterschrift und dem Siegel oder Stempel der ersuchenden Behörde versehen. Beglaubigung ist nicht erforderlich.

Art. 4

Weder die Zustellung von Aktenstücken noch die Vollziehung von Ersuchsschreiben, noch die Herstellung der in Artikel 3 dieses Abkommens vorgesehenen Übersetzungen dürfen abgelehnt werden, weil die ersuchende Behörde keinen Vorschuss für die zu ersetzenden Auslagen erlegt hat. Die Portogebühren fallen zu Lasten der übersendenden Behörde.

II. Vollstreckung von Entscheidungen über Prozesskosten

Art. 5

Die in Artikel 18 Absatz 1 und 2 der Haager Übereinkunft 8 genannten Entscheidungen über Prozesskosten, die von den Gerichten des einen der beiden Staaten gefällt werden, sind im Gebiete des andern Staates auf ein Begehren, das die beteiligte Partei auf direktem Wege stellt, in gleicher Weise zu vollstrecken wie die Entscheidungen der eigenen Gerichte. Das Begehren muss von dem mit der Rechtskraftbescheinigung versehenen Dispositiv der Entscheidung begleitet sein. Die Rechtskraftbescheinigung wird vom Gericht, das die Entscheidung gefällt hat, oder, in der Schweiz, vom Gerichtsschreiber dieses Gerichts ausgestellt. Der Gesuchsteller hat ferner eine als richtig bescheinigte Übersetzung dieser Urkunden einzureichen, in der Tschechoslowakei in tschechoslowakischer Sprache, in der Schweiz in der Sprache der ersuchten Behörde.

III. Beglaubigung und Beweiskraft von Urkunden

Art. 6

Urkunden, die von den Gerichten des einen der beiden Staaten aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt sind, bedürfen zum Gebrauch im Gebiete des andern Staates keiner Beglaubigung, wenn sie mit dem Siegel oder Stempel des Gerichtes versehen sind. Zu den bezeichneten Urkunden gehören auch die vom Gerichtsschreiber unterschriebenen Urkunden, sofern diese Unterschrift nach den Gesetzen des Staates genügt, dem das Gericht angehört. Urkunden, die von einer zentralen oder einer diesen gleichgestellten oder einer kantonalen Verwaltungsbehörde eines der beiden Staaten aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt sind, bedürfen zum Gebrauch im Gebiete des andern Staates keiner Beglaubigung, wenn sie mit dem Siegel oder Stempel der Behörde versehen sind und diese Behörde in dem dem gegenwärtigen Abkommen beigefügten Verzeichnis aufgeführt ist. Das Verzeichnis kann jederzeit im beiderseitigen Einverständnisse im Verwaltungswege durch Bekanntmachung geändert oder ergänzt werden.

Art. 7

Die im Gebiete des einen der beiden Staaten errichteten öffentlichen Urkunden und die dort geführten Geschäftsbücher haben vor den Gerichten des andern Staates die Beweiskraft, die ihnen die Gesetze des Staates verleihen, in dem sie errichtet wurden oder geführt werden. Immerhin kommt ihnen Beweiskraft nur in dem Masse zu, das von den Gesetzen des Staates, wo das gerichtliche Verfahren stattfindet, zugelassen wird.

IV. Rechtsauskunft und Mitteilung von Rechtsvorschriften

Art. 8

Das Eidgenössische Justiz‑ und Polizeidepartement und das tschechoslowakische Justizministerium erteilen einander auf Ersuchen Auskunft über das in ihrem Lande geltende Recht. Im Ersuchen ist genau zu bezeichnen, über welche Rechtsvorschriften Auskunft gewünscht wird.

Schlussbestimmungen

Art. 9

Dieses Abkommen soll ratifiziert werden und die Ratifikationsurkunden sollen in Prag ausgetauscht werden. Das Abkommen tritt einen Monat nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und bleibt nach Kündigung, die jederzeit zulässig ist, noch drei Monate in Kraft. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen in doppelter Ausfertigung unterzeichnet. So geschehen in Bern, den einundzwanzigsten Dezember eintausendneunhundertsechsundzwanzig.

H. Häberlin

Emil Spira
Karel Halfar

Zusatzprotokoll

Bei der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakischen Republik über die gegenseitige Rechtshilfe in Zivil‑ und Handelssachen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten in gegenseitigem Einverständnis festgestellt

  1. dass die Vormundschafts‑ und Pflegschaftsbehörden in der Slowakei und in Karpatho‑Russland als Gerichtsbehörden im Sinne des Abkommens gelten;
  2. dass für die Bewirkung von Aktenzustellungen ein Formular vereinbart wird, dessen sich die Polizeiabteilung9 des Eidgenössischen Justiz‑ und Polizeidepartementes und das tschechoslowakische Justizministerium bedienen werden.

Dieses Protokoll bildet einen integrierenden Bestandteil des Abkommens.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.

So geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung, am einundzwanzigsten Dezember eintausendneunhundertsechsundzwanzig.

H. Häberlin

Emil Spira
Karel Halfar

Beilage

Verzeichnis der Verwaltungsbehörden, deren Urkunden
gemäss Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens
über die gegenseitige Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen keiner Beglaubigung bedarf

A. für schweizerische Urkunden10
I. Eidgenössische Behörden

Die Departemente des Schweizerischen Bundesrates:

  1. Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten
  2. Eidgenössisches Departement des Innern
  3. Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
  4. Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
  5. Eidgenössisches Finanzdepartement
  6. Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
  7. Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
  8. Die Schweizerische Bundeskanzlei (la Chancellerie Fédérale, la Cancelleria Federale)
II. Kantonale Behörden

Kanton

Behörde(n)

Aargau

Die Staatskanzlei

Das Pass- und Patentamt

Appenzell Ausserrhoden

Die Kantonskanzlei

Appenzell Innerrhoden

Die Ratskanzlei

Basel-Landschaft

Die Landeskanzlei

Basel-Stadt

Die Staatskanzlei

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bevölkerungsdienste u. Migration

Bern

Die Staatskanzlei; La Chancellerie d’État

Freiburg

La Chancellerie d’État; Die Staatskanzlei

Genf

La Chancellerie d’État

L’Office cantonal de la population et des migrations, Service état civil et légalisations

Glarus

Die Staatskanzlei

Graubünden

Die Standeskanzlei; La Cancelleria dello Stato

Jura

La Chancellerie d’État

Le Bureau des passeports et des légalisations (au nom de la Chancellerie d’État)

Luzern

Die Staatskanzlei

Neuenburg

La Chancellerie d’État

Nidwalden

Die Staatskanzlei

Obwalden

Die Staatskanzlei

Schaffhausen

Die Staatskanzlei

Solothurn

Die Staatskanzlei

St. Gallen

Die Staatskanzlei

Schwyz

Die Staatskanzlei

Tessin

La Cancelleria dello Stato

Thurgau

Die Staatskanzlei

Die kantonale Ausweisstelle, Beglaubigungen (im Auftrag und Namen der Staatskanzlei)

Uri

Die Standeskanzlei

Waadt

La Chancellerie d’État

La Préfecture, Bureau de légalisations (au nom de la Chancellerie d’État)

Wallis

La Chancellerie d’État; Die Staatskanzlei

Zug

Die Staatskanzlei

Zürich

Die Staatskanzlei

B.
1. Für slowakische Urkunden11

Ministerien:

  1. Wirtschaftsministerium
  2. Finanzministerium
  3. Verkehrs- und Bauministerium
  4. Landwirtschaftsministerium
  5. Innenministerium
  6. Verteidigungsministerium
  7. Justizministerium
  8. Aussenministerium
  9. Arbeits- und Sozialministerium
  10. Umweltschutzministerium
  11. Ministerium für Schulwesen, Wissenschaft, Forschung und Sport
  12. Kulturministerium
  13. Ministerium für Gesundheitswesen

Andere Zentralbehörden der Staatsverwaltung:

  1. Regierungsamt
  2. Antimonopolamt
  3. Statistikamt
  4. Amt für Geodäsie, Kartographie und Kataster
  5. Amt für Kernaufsicht
  6. Amt für Normierung, Metrologie und Prüfungswesen
  7. Amt für öffentliches Besorgen
  8. Amt des industriellen Eigentumes
  9. Verwaltung der staatlichen Materiell Reserven
  10. Nationales Sicherheitsamt
  11. Amt der Vicepremiers für Investitionen und Informatisierung

Andere Behörden:

  1. Kanzlei des Nationalrates
  2. Präsidentenkanzlei
2. Für tschechische Urkunden12
  1. Finanzministerium
  2. Aussenministerium
  3. Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
  4. Kulturministerium
  5. Ministerium für Arbeit und Sozialwesen
  6. Gesundheitsministerium
  7. Justizministerium
  8. Innenministerium
  9. Ministerium für Wirtschaft, Industrie und Handel
  10. Ministerium für Regionale Entwicklung
  11. Landwirtschaftsministerium
  12. Verteidigungsministerium
  13. Verkehrsministerium
  14. Umweltministerium
  15. Tschechisches Statistisches Amt
  16. Tschechisches Amt für Raumplanung und Kataster
  17. Tschechisches Amt für Bergbau
  18. Amt für Industrielles Eigentum
  19. Amt für den Schutz des Wirtschaftswettbewerbes
  20. Verwaltung der staatlichen Materialreserven
  21. Staatsamt für Nuklearsicherheit
  22. Nationales Sicherheitsamt
  23. Amt für Energieregulierung
  24. Regierungsamt (Amt des Premierministers)
  25. Tschechische Telekommunikationsamt
  26. Amt für Datenschutz
  27. Rat für Rundfunk und Fernsehen
  28. Behörde für die Kontrolle der Wirtschaft (Umgang mit Geldern) der politischen Parteien und Bewegungen
  29. Behörde für den Zugang zur Verkehrsinfrastruktur
  30. Nationale Behörde für die kybernetische und Informationssicherheit

Andere Behörden:

  1. Höchstes Kontrollamt
  2. Präsidialkanzlei
  3. Kanzlei des Abgeordnetenamtes des Parlamentes der Tschechischen Republik
  4. Kanzlei des Senats des Parlamentes der Tschechischen Republik